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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1981, Az.: BVerwG 7 C 30/80

Neubewertung schriftlicher Prüfungsleistungen; Beschwer des Rechtsmittelführers; Bescheidungsantrag; Bescheidungsurteil; Prüfungsentscheidung; Chancengleichheit; Fehlerhaftes Bewertungsverfahren; Neubewertung der Prüfungsleistung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1981
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 30/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln 11.11.1977 - 6 (10) K 2635/76
VG Köln 11.11.1977 - 6 (10) K 1063/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 31.08.1979 - AZ: XV A 232-233/78

Fundstellen

  • BayVBl 1982, 662-664
  • DVBl 1982, 447-449 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1982, 785-787
  • KMK-HSchR 1983, 235-239
  • NJW 1983, 407-408
  • NVwZ 1983, 157 (amtl. Leitsatz)

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 03.12.1981 - AZ: 7 C 31.80

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Beschwer des Rechtsmittelführers liegt dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung, soweit sie für die Beteiligten verbindlich werden kann, hinter seinem Begehren zurückbleibt. Ein einem Bescheidungsantrag stattgebendes Bescheidungsurteil beschwert den Kläger, wenn sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und jene für ihn ungünstiger ist als diese, wenn also bei Anwendung der Rechtsauffassung des Gerichts durch die Behörde eher mit einem ihm ungünstigen Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung seiner eigenen Rechtsauffassung.

  2. 2.

    Ist eine Prüfungsentscheidung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aufgehoben worden, so ist zur Herbeiführung einer neuen Prüfungsentscheidung so zu verfahren, daß dem Grundsatz nachträglich möglichst ungeschmälert Geltung verschafft wird.

  3. 3.

    Zur Frage, ob nach einem fehlerhaften Bewertungsverfahren die erforderliche Neubewertung der Prüfungsleistung durch die bisherigen Prüfer oder durch andere Personen vorzunehmen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
ohne mündliche Verhandlung
am 3. Dezember 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionsverfahren BVerwG 7 C 30.80 und BVerwG 7 C 31.80 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 1979 - XV A 232/78 und XV A 233/78 - verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin unterzog sich im ersten Halbjahr 1976 an dem beklagten Gymnasium erfolglos der Reifeprüfung. Ihren Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid des Beklagten, mit dem die Reifeprüfung für nicht bestanden erklärt wurde, wies das Schulkollegium beim Regierungspräsidenten in D... als unbegründet zurück. Auch in der Wiederholungsprüfung im Dezember 1976 hatte die Klägerin keinen Erfolg. Der Prüfungsbescheid, mit dem der Beklagte die Wiederholungsprüfung für nicht bestanden erklärte, wurde im Widerspruchsverfahren bestätigt.

2

Die gegen beide Prüfungsentscheidungen erhobenen Klagen wurden in der ersten Instanz abgewiesen. Mit ihrem Begehren, den Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über das Ergebnis der Erstprüfung sowie der Wiederholungsprüfung zu verpflichten, hatte die Klägerin in der Berufungsinstanz teilweise Erfolg: Hinsichtlich der Erstprüfung verpflichtete das Berufungsgericht den Beklagten durch Urteil vom 31. August 1979 - XV A 233/78 - unter Aufhebung der hierzu ergangenen Bescheide, über das Prüfungsergebnis nach erneuter Bewertung der schriftlichen Abiturarbeit im Fach Deutsch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; hinsichtlich der Wiederholungsprüfung verpflichtete es den Beklagten durch Urteil vom selben Tage - XV A 232/78 - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide in gleicher Weise zur erneuten Entscheidung nach erneuter Bewertung der schriftlichen Arbeiten in den Fächern Deutsch und Englisch; im übrigen wies es die Berufungen jeweils zurück.

3

In den Entscheidungsgründen ist jeweils ausgeführt, die Klage sei begründet, soweit die Klägerin sich - bezüglich der Erstprüfung - gegen die Bewertung der schriftlichen Arbeit im Fach Deutsch bzw. - bezüglich der Wiederholungsprüfung - gegen die Bewertung der schriftlichen Arbeiten in den Fächern Deutsch und Englisch wende. Die beteiligten Fachlehrer seien, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, von dem in der "Ordnung der Abiturprüfung an den Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe" vom 21. August 1975 (GABl. NW.S. 534) - APO - vorgesehenen Bewertungsverfahren abgewichen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 APO kennzeichne der zuständige Fachlehrer die Fehler der schriftlichen Prüfungsarbeit nach Art und Schwere, halte in einem Gutachten die Vorzüge und Mängel fest und bewerte die Arbeit abschließend mit einer Note. Ein zweiter, vom Schulleiter beauftragter Fachlehrer habe die Arbeit ebenfalls durchzusehen. Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 APO schließe er sich entweder der Bewertung an oder füge eine eigene Beurteilung entsprechend den für den Erstkorrektor geltenden Grundsätzen an. Sowohl vom Wortlaut, der eine "abschließende" Bewertung vor der Beteiligung des Zweitkorrektors verlange, wie vom Sinngehalt dieser Bestimmung her sei die gemeinsame Erarbeitung einer Zensurengrundlage durch die beteiligten Fachlehrer untersagt. Durch die Regelung solle sichergestellt werden, daß sich der Erstkorrektor ein selbständiges Urteil von der Leistung des Prüflings bilde und seinen Eindruck unbeeinflußt von der Bewertung des Zweitkorrektors und zeitlich davor verbindlich und nachprüfbar niederlege. Zwar komme der als Runderlaß des Kultusministers ergangenen APO kein Rechtsnormcharakter zu. Die Nichteinhaltung der Grundsätze des § 28 APO hinsichtlich des Bewertungsverfahrens verstoße jedoch als Abweichung von einer durch den Wortlaut der Verwaltungsvorschrift indizierten einheitlichen und gleichmäßigen Verwaltungspraxis gegen Art. 5 Abs. 1 GG.

4

Daß - hinsichtlich der Erstprüfung - die Bewertung der Deutscharbeit durch den Erstkorrektor bzw. - hinsichtlich der Wiederholungsprüfung - die Bewertung der Deutsch- und der Englischarbeit durch die Erstkorrektoren nicht "abschließend" erfolgt sei, stehe aufgrund der Zeugenaussagen fest. Der Erstkorrektor habe seine auf einem besonderen Blatt festgehaltene Einschätzung jeweils zunächst dem Zweitkorrektor zugeleitet. Erst nach Beteiligung des Zweitkorrektors sei dann die abschließende Bewertung vorgenommen worden, indem der Erstkorrektor seine endgültige Bewertung unter die Arbeit gesetzt habe. Die Abweichung vom nach § 28 APO vorgeschriebenen Bewertungsverfahren sei relevant, weil nicht mit Sicherheit auszuschließen sei, daß die Korrektoren bei einer vom jeweils anderen beteiligten Korrektor unbeeinflußten Bewertung andere, für die Klägerin günstigere Noten erteilt hätten, die zum Bestehen der Abiturprüfung geführt haben könnten.

5

Da lediglich hinsichtlich des Bewertungsverfahrens Fehler festgestellt worden seien, müsse und dürfe die Klägerin die Arbeiten nicht wiederholen. Vielmehr sei nur die Beurteilung erneut vorzunehmen. Die Verpflichtung zur erneuten Beurteilung der in der Wiederholungsprüfung geschriebenen Deutsch- und Englischarbeit entfalle allerdings, wenn die erneute Bescheidung in dem die Erstprüfung betreffenden Verfahren dazu führe, daß die Reifeprüfung für bestanden erklärt werde.

6

Die Neubewertung habe jeweils von der in den Arbeiten vorgenommenen Kennzeichnung der Fehler nach Art und Schwere auszugehen. Auf dieser Grundlage müßten erneut Gutachten und abschließende Benotung durch den Erstkorrektor (§ 28 Abs. 1 Satz 1 APO) sowie Durchsicht und Bewertung durch den Zweitkorrektor (§ 28 Abs. 2 APO) erfolgen. Zur Bewertung seien in erster Linie jeweils die im damaligen Prüfungsverfahren nach der APO zuständigen Fachlehrer berufen. Sie seien nicht etwa als befangen anzusehen. Die bloße Mitwirkung bei demselben oder einem verwandten Sachkomplex in einem früheren Verfahren schaffe weder einen Ausschluß - noch einen Befangenheitsgrund. Insoweit stelle § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV.NW.S. 438) nunmehr für das Verwaltungsverfahren klar, daß nur derjenige nicht tätig werden dürfe, der außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der betreffenden Angelegenheit tätig geworden sei. Für individuelle, aus der Person des einzelnen Fachlehrers hergeleitete Anzeichen mangelnder Objektivität seien keine Anhaltspunkte vorhanden.

7

Die Klägerin hat in beiden Verfahren die vom erkennenden Senat zugelassenen Revisionen eingelegt. Sie begehrt die Aufhebung der angefochtenen Urteile, soweit sie den Beklagten verpflichten, bei der erneuten Bewertung ihrer schriftlichen Arbeiten die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu beachten, zur Bewertung seien in erster Linie die in den bisherigen Prüfungsverfahren jeweils zuständigen Fachlehrer berufen; ferner begehrt sie, daß der Beklagte verpflichtet wird, über die Ergebnisse der von ihr 1976 abgelegten Reifeprüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut zu entscheiden. Sie macht geltend, es sei nicht zulässig, daß die Neubewertung der schriftlichen Arbeiten von den Prüfern vorgenommen werde, die bereits die frühere Bewertung vorgenommen hätten, zumal da gerade die Art und Weise der Bewertung fehlerhaft gewesen sei. Wer an der Bewertung einer Arbeit bereits mitgewirkt habe, könne auch bei bestem willen zur Unvoreingenommenheit nicht mehr völlig unbefangen an die Neubewertung gehen, die wegen eines von ihm verschuldeten Verfahrensfehlers nötig geworden sei. Das - möglicherweise unbewußte - Motiv zu zeigen, daß der Verfahrensfehler für das Ergebnis irrelevant gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden. Die vom Berufungsgericht aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG gezogene Schlußfolgerung sei nicht richtig. Dem Umstand, daß in § 20 Abs. 1 VwVfG nicht genannte Personen im Einzelfall befangen sein könnten bzw. daß dies zu befürchten sein könne, trage § 21 VwVfG Rechnung. Es komme nicht darauf an, ob der Amtsträger tatsächlich voreingenommen sei. Vielmehr genüge die Besorgnis der Befangenheit. Diese sei hier begründet.

8

Der Beklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen. Er hält sie mangels Begründung für unzulässig, soweit sieüber den Vorwurf des fehlerhaften Bewertungsverfahrens hinausreichen. Im übrigen hält er sie für unbegründet. Die Prüfung sei nicht fehlerhaft durchgeführt und Art. 3 GG daher nicht verletzt worden. Sehe man aber das Prüfungsverfahren als fehlerhaft an, so gebe es keinen Grund, die dann erforderliche Wiederholung der Bewertung durch andere Fachlehrer durchführen zu lassen, denn die bisher beteiligten Fachlehrer könnten - ebenso wie etwa die früheren Richter bei der Zurückverweisung eines Rechtsstreits an die Vorinstanz - nicht als befangen betrachtet werden. Allenfalls sei der Zweitkorrektor, nicht aber der Erstkorrektor austauschbar. Denn die Ersetzung des zuständigen Fachlehrers, der den Prüfling aus seiner letzten Schulzeit kenne, widerspräche dem Willen der APO und damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

9

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

10

II.

1.

Die Revisionen, die gemäß § 93 Satz 1 VwGO zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden sind und über die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, sind zulässig.

11

Die Revisionen genügen den formellen Anforderungen des§ 139 VwGO. Zwar sind die Revisionsanträge mißverständlich formuliert. Sie lassen jedoch bei Berücksichtigung der Begründung das Begehren der Klägerin klar erkennen. Die Klägerin will erreichen, daß zur Neubewertung ihrer schriftlichen Arbeiten in der Erstprüfung im Fach Deutsch und in der Wiederholungsprüfung in den Fächern Deutsch und Englisch andere, bisher an der Bewertung nicht beteiligte Fachlehrer herangezogen werden. Sie hat die Berufungsurteile deshalb nur angefochten, soweit das Berufungsgericht den Beklagten verpflichtet hat, bei der Neubescheidung seine Rechtsauffassung zu beachten, daß zur Bewertung in erster Linie die in den bisherigen Prüfungsverfahren jeweils zuständigen Fachlehrer berufen seien.

12

Daß die Revisionsanträge für sich allein die nur teilweise Anfechtung der Berufungsurteile nicht mit voller Deutlichkeit erkennen lassen, ist unschädlich. Denn das Revisionsgericht ist an das Revisionsbegehren gebunden, nicht aber an einen Revisionsantrag, wenn in ihm das Begehren nicht voll zum Ausdruck kommt (vgl. § 88 in Verbindung mit §§ 141, 125 Abs. 1, 129 VwGO; Urteil vom 13. Dezember 1961 - BVerwG 5 C 25.60 -, Buchholz 310 § 141 VwGO Nr. 2).

13

Die Klägerin ist durch die angefochtenen Urteile, soweit sie sie anficht, auch beschwert. Zwar entsprechen die Entscheidungsformeln der Urteile insoweit den in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen: Die Berufungsanträge waren insoweit auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet, und in den Urteilsformeln ist eben diese Verpflichtung ausgesprochen worden. Die Beschwer der Klägerin liegt im vorliegenden Fall aber darin, daß die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, zu deren Beachtung der Beklagte verpflichtet worden ist, von ihrer Rechtsauffassung, deren gerichtliche Durchsetzung sie erstrebt, zu ihren Ungunsten abweicht.

14

Eine Beschwer des Rechtsmittelführers, die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist, liegt dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung, soweit sie für die Beteiligten verbindlich werden kann, hinter seinem Begehren zurückbleibt (vgl. BVerwGE 17, 352). Verbindlich werden kann sie, soweit sie der materiellen Rechtskraft fähig ist (§ 121 VwGO). Zur Bestimmung des sachlichen Umfangs der Bindungswirkung ist von der Urteilsformel auszugehen. Wo sie, wie etwa bei einer Klageabweisung, hierfür nicht ausreicht, sind zur Bestimmung ihrer inhaltlichen Tragweite die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Bei Bescheidungsurteilen im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO ist es hingegen die Regel, daß Teile der Entscheidungsbegründung rechtskraftfähig sind. Denn die Rechtsauffassung zu deren Beachtung das Gericht die Behörde verpflichtet, läßt sich regelmäßig nicht in der Urteilsformel darstellen. In diesen Fällen bestimmt sich der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung nach den die maßgebliche Rechtsauffassung des Gerichts darstellenden Entscheidungsgründen (vgl. BVerwGE 29, 1 [3]). Ein einem Bescheidungsantrag stattgebendes Bescheidungsurteil beschwert daher den Kläger, wenn sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und jene für ihn ungünstiger ist als diese, wenn also bei Anwendung der Rechtsauffassung des Gerichts durch die Behörde eher mit einem ihm ungünstigen Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung seiner eigenen Rechtsauffassung (ähnlich bereits Urteil vom 12. Januar 1966 - BVerwG 5 C 62.64 - BVerwGE 23, 123 [124 f.]; ferner OVG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 1975 - VI B 22.75 -, DÖV 1976, 105 [Leitsatz]; Kopp, Kommentar zur VwGO, 5. Aufl. 1981, Vorbemerkungen vor § 124 Rdnr. 44). Das ist hier der Fall.

15

2.

Die Revisionen sind begründet.

16

Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung ist nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der ergangenen Prüfungsentscheidungen. Diese sind vom Berufungsgericht aufgehoben worden, ohne daß hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Die Berufungsurteile sind deshalb insoweit rechtskräftig. Die Auffassung des Beklagten, das Prüfungsverfahren sei fehlerfrei durchgeführt worden, ist einer revisionsgerichtlichen Prüfung somit nicht zugänglich. Rechtskräftig entschieden ist auch, daß der Beklagte zur erneuten Entscheidung über das Ergebnis der Erstprüfung nach erneuter Bewertung der schriftlichen Abiturarbeit im Fach Deutsch und über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung nach erneuter Bewertung der schriftlichen Arbeiten in den Fächern Deutsch und Englisch verpflichtet ist; denn auch insoweit sind die Berufungsurteile nicht angefochten worden. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist demnach allein die Frage, ob die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die Durchführung der erneuten Bewertungen Bundesrecht verletzt und - bejahendenfalls - auf welche Weise die Neubewertungen vorzunehmen sind.

17

Die Berufungsurteile verletzen, soweit sie angefochten sind, das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Dieses Gebot beherrscht in der Gestalt des Prinzips der Chancengleichheit das gesamte Prüfungswesen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 55, 355 [358] und 41, 34 [35] mit weiteren Nachweisen). Es hat zunächst zur Folge, daß eine Prüfungsentscheidung, die unter Verstoß gegen das Gebot zustandegekommen ist, als rechtswidrig aufzuheben ist. Das ist hier bereits geschehen. Damit ist die Wirkung des Gebots jedoch nicht erschöpft. Vielmehr fordert es Beachtung auch bei der Entscheidung der Frage, auf welche Weise eine fehlerhafte Prüfungsentscheidung zu korrigieren ist. Ist eine Prüfungsentscheidung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aufgehoben worden, so ist bei der neuen Prüfungsentscheidung so zu verfahren, daß dem Grundsatz nachträglich möglichst ungeschmälert Geltung verschafft wird.

18

Auf welche Weise der Grundsatz nachträglich am besten zu verwirklichen ist, läßt sich nicht allgemeingültig sagen. Denn so zahlreich die Möglichkeiten seiner Verletzung sind, so zahlreich sind auch die Korrekturmöglichkeiten. Die in Frage kommenden Maßnahmen hängen beispielsweise nicht nur von der Art der Rechtsverletzung ab, sondern auch davon, welche Prüfungsart sie betrifft, in welchem Prüfungsstadium sie erfolgt ist, wie weit ihre Auswirkungen reichen usw. Von besonderer Bedeutung ist ferner, in welcher Weise der Grundsatz der Chancengleichheit in der jeweils gültigen Prüfungsordnung seine konkrete Ausgestaltung gefunden hat. Denn das Ziel der Korrekturmaßnahmen muß stets sein, möglichst das Ergebnis herbeizuführen, zu dem die Prüfung bei rechtsfehlerfreier Anwendung der gültigen Prüfungsordnung geführt hätte. Zwar wird sich dieses Ziel oft nicht mehr voll erreichen lassen, weil Prüfungssituationen wegen ihrer Einmaligkeit nicht beliebig wiederholbar sind. Das befreit aber nicht von dem Erfordernis, den Prüfungsgegebenheiten unter Beachtung der gültigen Prüfungsbestimmungen so Rechnung zu tragen, daß die Chancen zur Erreichung dieses Zieles möglichst günstig erscheinen.

19

Zur Beantwortung der Frage, auf welche Weise - insbesondere von wem - die Neubewertung der Arbeiten der Klägerin vorzunehmen ist, ist deshalb von § 28 APO auszugehen. Diese Bestimmung hat zwar keinen Rechtsnormcharakter, sie spiegelt aber die Verwaltungspraxis wieder, die sie regelt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sie eine einheitliche und gleichmäßige Verwaltungspraxis indiziert. Der Beklagte ist deshalb aufgrund des Gleichheitssatzes an sie gebunden (vgl. Urteil vom 28. September 1971 - BVerwG 6 C 41.68 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 47; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 1976, Rdnr. 366; Guhl, Prüfungen im Rechtsstaat, 1978, S. 334 ff.).

20

Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts verlangt § 28 APO eine abschließende Bewertung der Arbeit durch den Erstkorrektor, bevor diese dem Zweitkorrektor zur Bewertung vorgelegt wird, der sich entweder der Bewertung durch den Erstkorrektor anschließen oder eine eigene Beurteilung mit Bewertung anfügen kann. Es ist danach untersagt, die Beurteilung durch die beteiligten Fachlehrer - wie es hier geschehen ist - gemeinsam zu erarbeiten. Diese Regelung soll, wie das Berufungsgericht ausführt, sicherstellen, daß sich der Erstkorrektor ein selbständiges Urteil von der Leistung des Prüflings bildet und seinen Eindruck unbeeinflußt von der Bewertung des Zweitkorrektors und zeitlich vor ihr verbindlich und nachprüfbar niederlegt. Hierdurch soll dazu beigetragen werden, die materielle Prüfungsgerechtigkeit in größtmöglichem Umfang zu realisieren. Der Beklagte ist von diesem Bewertungsverfahren abgewichen.

21

Die Frage, durch welche Verfahrensweise am ehesten ein Ergebnis herbeigeführt werden kann, das einem fehlerfreien Bewertungsverfahren nach § 28 APO entspricht, ist dahin zu beantworten, daß die erneute Bewertung der Arbeiten durch Fachlehrer vorgenommen werden muß, die an der früheren Beurteilung und Bewertung der in Frage stehenden Arbeiten nicht beteiligt waren. Das ergibt sich unmittelbar aus dem vom Berufungsgericht festgestellten, oben dargelegten Sinn und Zweck des § 28 APO. Dagegen kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die früher beteiligten Fachlehrer wegen prüfungserheblicher Befangenheit von der Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen sind (vgl. dazu Guhl a.a.O. S. 212; Becker, DÖV 1970, 730 [733 f.]; Stüer, DÖV 1974, 257 [263] [BVerwG 30.11.1973 - BVerwG VII C 59.72]; Niehues, a.a.O. Rdnr. 436). Die Frage der Befangenheit kann hier offenbleiben, denn auch wenn man sie verneint, würde das Ziel die Verfahrensfehler nachträglich zu beseitigen, einer Beteiligung der früheren Korrektoren an der Neubewertung entgegenstehen. § 28 APO verlangt nämlich nicht nur im prüfungsrechtlichen Sinne unbefangene Fachlehrer, sondern - wie dargelegt - vom Erstkorrektor eine von der Meinung des Zweitkorrektors unbeeinflußte Beurteilung und abschließende Bewertung und vom Zweitkorrektor eine selbständige Entscheidung, ob er sich der Bewertung des Erstkorrektors anschließt oder eine eigene Beurteilung mit Bewertung vornimmt. Diese Anforderungen gehen über das Erfordernis der Unbefangenheit hinaus.

22

Sie sind von den bisherigen Prüfern nicht mehr erfüllbar, wenn vor der abschließenden Bewertung durch den Erstkorrektor zwischen Erst- und Zweitkorrektor - wie im vorliegenden Fall - ein Beurteilungsgespräch stattgefunden hat. Selbst wenn man unterstellen wollte, daß die Korrektoren auch weiterhin unbefangen und hinsichtlich der Person des Prüflings unvoreingenommen sind, so läßt sich die durch das Beurteilungsgespräch bewirkte gegenseitige Einflußnahme auf die Beurteilung doch nicht mehr rückgängig machen. Diese Einflußnahme ist vielmehr in die Urteilsbildung der bisherigen Prüfer eingegangen; die Möglichkeit, daß sie auch bei erneuter, diesmal selbständiger Entscheidung der Prüfer - bewußt oder unbewußt - fortwirkt, läßt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Da § 28 APO im Interesse einer möglichst gerechten Prüfungsentscheidung gerade diese Art der gegenseitigen Beeinflussung der Prüfer verbietet, ist zur Behebung des Verfahrensfehlers und damit zur Wiederherstellung der Chancengleichheit die Beurteilung und Bewertung der Arbeiten durch andere Prüfer erforderlich.

23

Dem könnte nicht entgegengehalten werden, daß die Prüfer auch bei den Mitprüflingen der Klägerin das gleiche fehlerhafte Verfahren angewandt haben. Denn Vergleichsgegenstand unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit ist nicht die Art der Anwendung der Prüfungsordnung durch den Beklagten auf die Mitprüflinge der Klägerin, sondern die Prüfungspraxis im gesamten Gebiet des Geltungsbereichs der Prüfungsordnung. Hinsichtlich dieser Prüfungspraxis ist nach der Feststellung des Berufungsgerichts, § 28 APO indiziere eine einheitliche und gleichmäßige Verwaltungspraxis, davon auszugehen, daß die allgemeine Praxis der Vorschrift entsprochen hat.

24

Der Einwand des Beklagten, die Ersetzung des zuständigen Fachlehrers als Erstkorrektor, der den Prüfling aus seiner letzten Schulzeit kenne, durch einen anderen Fachlehrer widerspreche dem Willen der APO und damit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, greift nicht durch.

25

Es trifft zwar zu, daß die APO den "zuständigen Fachlehrer" als Erstkorrektor bestimmt. Ist dieser aber ausgeschlossen - sei es aus den eben genannten Gründen oder wegen Befangenheit - so kommt es, wie schon ausgeführt wurde, darauf an, die Lösung zu wählen, die am ehesten geeignet ist, die Folgen der vorangegangenen Rechtsverletzung zu beseitigen. Dies ist hier nur dadurch möglich, daß andere Fachlehrer die Arbeiten erneut bewerten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt die Nachholung des in § 28 APO vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens. Daß diese Vorschrift ihren Sinn nur noch um den Preis des Verlustes der Gleichbehandlung hinsichtlich der an der Prüfung beteiligten Personen erfüllen kann, läßt sich nicht ändern. Diese Einbuße an Gleichbehandlung muß als das kleinere Übel hingenommen werden (vgl. auch BVerwGE 61, 211 [218]).

26

Der Beklagte ist demnach verpflichtet, für die erneute Beurteilung und Bewertung der in Frage stehende Abiturarbeiten der Klägerin jeweils zwei an der bisherigen Bewertung der jeweiligen Arbeit nicht beteiligte, für diese Aufgabe geeignete Fachlehrer zu beauftragen - erforderlichenfalls im Benehmen mit dem zuständigen Schulkollegium -, die die Arbeiten jeweils als Erst- und Zweitkorrektor in der in § 28 APO vorgeschriebenen Weise erneut zu bewerten haben. Anzulegen ist der Maßstab, der auch an die anderen Prüflinge des Abiturs 1976 angelegt worden ist.

27

Erforderlichenfalls haben sich die zu beauftragenden Fachlehrer hierüber durch Einholung von Informationen, etwa durch die Lektüre anderer Abiturarbeiten dieses Jahrgangs und deren Beurteilung, Kenntnis zu verschaffen. Unter Berücksichtigung der Neubewertung hat der Beklagte sodann jeweils über das Prüfungsergebnis erneut zu entscheiden. Es empfiehlt sich als zweckmäßig, zunächst eine Entscheidungüber die Erstprüfung herbeizuführen; denn falls diese Entscheidung zugunsten der Klägerin ausgehen sollte, würde sich der Anspruch auf erneute Entscheidung über die Wiederholungsprüfung erledigen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § l54 Abs. 1 VwGO.

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zur Verbindung der beiden Revisionen auf je 4 000 DM und für das anschließende Verfahren auf 8 000 DM festgesetzt (§§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Willberg
Kreiling
Seebass