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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.2024, Az.: BVerwG 6 KSt 2.24 (6 B 75.23)
Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung; Kostenerhebung nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12310
Aktenzeichen: BVerwG 6 KSt 2.24 (6 B 75.23)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2024:160224B6KSt2.24.0

BVerwG, 16.02.2024 - BVerwG 6 KSt 2.24 (6 B 75.23)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2024
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 24. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG vor dem Bundesverwaltungsgericht dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt. Denn die angegriffene Kostenrechnung vom 24. Januar 2024 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

2

Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 6 B 75.23 - die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2022 verworfen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Die Kosten schuldet gemäß § 29 Nr. 1 GKG der Kläger als derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind.

3

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind Kosten nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Für das Verfahren über die Beschwerde ist gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses eine Festgebühr in Höhe von 66 € festzusetzen, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Diese Gebühr ist mit der Entscheidung des Senats über die Kosten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht worden. Formale Fehler sind nicht ersichtlich.

4

Mit dem Einwand, er habe lediglich gemäß § 78c Abs. 3 Satz 1 ZPO eine sofortige Beschwerde gegen die dem Beiordnungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 14. November 2022 vorausgegangene Auswahlverfügung nach § 78c Abs. 1 ZPO erhoben, über die das Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden habe, macht der Kläger keinen Verstoß gegen kostenrechtliche Bestimmungen geltend, sondern greift der Sache nach die unanfechtbare Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 2023 an. Dies kann der Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht zum Erfolg verhelfen.

5

Mit der Zurückweisung der Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 24. Januar 2024 ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG gegenstandslos.

6

Die Kostenentscheidung dieses Beschlusses beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Hahn

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