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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.2023, Az.: BVerwG 8 B 32.23
Erfordernis einer weiteren Verhandlung ohne Entscheidungsreife der Sache; Klage gegen den teilweisen Widerruf der Bewilligung eines Investitionszuschusses für die Umgestaltung eines Erlebnisbades
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2023
Referenz: JurionRS 2023, 50963
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 32.23
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:211223B8B32.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 22.03.2023 - AZ: 10 LB 10/23

BVerwG, 21.12.2023 - BVerwG 8 B 32.23

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Es ist geklärt, dass das Verwaltungsgericht keine Entscheidung in der Sache selbst im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGOgetroffen hat, wenn es - wie hier - die Klage durch Prozessurteil abgewiesen oder das Klagebegehren - etwa infolge fehlerhafter Auslegung gemäß § 88 VwGO - nicht oder nur teilweise beschieden hat. Auf den Umfang der Erörterung in der zu Grunde liegenden mündlichen Verhandlung kommt es dabei nicht an.

  2. 2.

    Weiter ist geklärt, dass, soweit eine weitere Verhandlung im Sinne des § 130 Abs. 2 VwGO erforderlich ist, wenn die Sache nicht entscheidungsreif ist, die Entscheidungsreife nicht zwangsläufig schon vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Sache in mündlicher Verhandlung erörtert und Aufklärungsmaßnahmen getroffen hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob seine Entscheidung alle zur abschließenden Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthält oder ob weitere Sachaufklärung notwendig ist. Dies ist bei der Überprüfung der berufungsgerichtlichen Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu beurteilen. Dabei können sich ausreichende Tatsachenfeststellungen auch daraus ergeben, dass die für die Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen unschwer den vom Verwaltungsgericht beigezogenen und in das Verfahren eingeführten Verwaltungsvorgängen zu entnehmen sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Naumann
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2023 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 284 628,40 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen den teilweisen Widerruf der Bewilligung eines Investitionszuschusses für die Umgestaltung eines Erlebnisbades. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache auf Antrag der Klägerin gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht habe die Klage - zu Unrecht - durch Prozessurteil abgewiesen. Zur Prüfung der materiell-rechtlichen Fragen sei "eine weitere Verhandlung erforderlich bzw. lieg[e] noch keine Entscheidungsreife vor", weil dem vorinstanzlichen Sitzungsprotokoll nicht zu entnehmen sei, dass sämtliche materiell-rechtlichen Fragen abschließend erörtert worden seien, oder ob das Verwaltungsgericht davon wegen der (vermeintlichen) Unzulässigkeit der Klage abgesehen habe. Jedenfalls habe es sich nicht mit den von den Beteiligten angeführten materiell-rechtlichen Fragen auseinandergesetzt. Die Revision gegen seinen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist begründet. Zwar kommt der Sache nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Auch die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch. Der angegriffene Beschluss beruht jedoch auf dem ebenfalls gerügten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) fehlerhafter Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

3

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht.

4

Die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen,

Ist im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, durch das Verwaltungsgericht "in der Sache selbst noch nicht entschieden" und eine Zurückverweisung unzulässig, wenn ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt und das Verwaltungsgericht zu der Sache zwar materiell-rechtlich nicht Stellung genommen, sie jedoch ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung mit den Parteien materiell-rechtlich erörtert und aufgeklärt hat?

sowie

Ist im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine "weitere Verhandlung erforderlich", wenn das Verwaltungsgericht zu der Sache zwar materiell-rechtlich nicht Stellung genommen, sie jedoch ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung mit den Parteien materiell-rechtlich erörtert und aufgeklärt hat, sodass eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zulässig ist, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter dies beantragt?,

bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie - soweit hier entscheidungserheblich - ohne Weiteres aus dem Gesetz unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beantworten sind. Danach hat das Verwaltungsgericht keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, wenn es - wie hier - die Klage durch Prozessurteil abgewiesen oder das Klagebegehren - etwa infolge fehlerhafter Auslegung gemäß § 88 VwGO - nicht oder nur teilweise beschieden hat (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 3 C 8.11 - NVwZ-RR 2012, 431 Rn. 17; Beschluss vom 4. September 2014 - 4 B 30.14 - juris Rn. 15 m. w. N.). Auf den Umfang der Erörterung in der zu Grunde liegenden mündlichen Verhandlung kommt es dabei nicht an. Darüber hinaus ist das Tatbestandsmerkmal in entsprechender Anwendung der Norm zu bejahen, wenn das Verwaltungsgericht wegen fehlerhafter materiell-rechtlicher Weichenstellungen nicht zum eigentlichen Gegenstand des Streits vorgedrungen ist (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1971 - 6 C 39.68 - BVerwGE 38, 139 [BVerwG 26.05.1971 - BVerwG VI C 39.68] <146> und Beschluss vom 27. November 1981 - 8 B 189.81 - NVwZ 1982, 500 <501>).

5

Eine weitere Verhandlung im Sinne des § 130 Abs. 2 VwGO ist erforderlich, wenn die Sache nicht entscheidungsreif ist (BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2007 - 9 B 52.07 - juris Rn. 4 und vom 4. September 2014 - 4 B 30.14 - juris Rn. 15). Es widerspräche dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung, dem der Gesetzgeber bei der Beschränkung der berufungsgerichtlichen Zurückverweisungsbefugnis durch die Neuregelung des § 130 VwGO Rechnung tragen wollte (vgl. BT-Drs. 14/6393 S. 14), wenn das Berufungsgericht die Sache zurückverweisen dürfte, obwohl seiner eigenen Entscheidung nichts mehr im Wege stünde. Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen, weil er den Rechtsschutzsuchenden keinen Anspruch auf zwei Tatsacheninstanzen vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2007 - 9 B 52.07 - juris Rn. 4).

6

Die Entscheidungsreife liegt nicht zwangsläufig schon vor, wenn das Verwaltungsgericht die Sache in mündlicher Verhandlung erörtert und Aufklärungsmaßnahmen getroffen hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob seine Entscheidung alle zur abschließenden Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthält oder ob weitere Sachaufklärung notwendig ist. Dies ist bei der Überprüfung der berufungsgerichtlichen Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 1984 - 3 B 42.84 - Buchholz 310 § 130 VwGO Nr. 10 S. 3 und vom 14. Februar 2022 - 3 B 27.21 - NVwZ 2022, 646 Rn. 25 ff.). Ausreichende Tatsachenfeststellungen können sich auch daraus ergeben, dass die für die Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen unschwer den vom Verwaltungsgericht beigezogenen und in das Verfahren eingeführten Verwaltungsvorgängen zu entnehmen sind (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2007 - 9 B 52.07 - juris Rn. 4).

7

Erneuten oder weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerdebegründung zu keiner der beiden von ihr aufgeworfenen Fragen auf.

8

2. Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1971 - 6 C 39.68 - (BVerwGE 38, 139 [BVerwG 26.05.1971 - BVerwG VI C 39.68] <146>) und zu dessen Beschluss vom 27. November 1981 - 8 B 189.81 - (NVwZ 1982, 500) liegt nicht vor. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten stellt keine dieser Entscheidungen einen sie tragenden abstrakten Rechtssatz auf, dem der angegriffene Beschluss mit einem ebensolchen, ihn tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspräche (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - juris Rn. 5 und vom 18. März 2022 - 8 B 49.21 - juris Rn. 3).

9

Die angeblichen Divergenzentscheidungen betreffen eine frühere Fassung des § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Soweit sie das nun in § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführte Tatbestandsmerkmal fehlender Sachentscheidung betreffen, stellen sie nicht den abstrakten Rechtssatz auf, schon in der verwaltungsgerichtlichen Erörterung und Aufklärung des Beteiligtenvorbringens liege eine Entscheidung in der Sache selbst. Vielmehr verneinen sie eine solche Entscheidung, wenn das Verwaltungsgericht wegen fehlerhafter materiell-rechtlicher Weichenstellungen nicht zum eigentlichen Gegenstand des Streits vorgedrungen ist (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1971 - 6 C 39.68 - BVerwGE 38, 139 [BVerwG 26.05.1971 - BVerwG VI C 39.68] <146> und Beschluss vom 27. November 1981 - 8 B 189.81 - NVwZ 1982, 500 <501>), ohne das Fehlen einer Sachentscheidung bei einer Klageabweisung durch Prozessurteil in Abrede zu stellen. Der von der Beklagten aufgegriffene Hinweis des Urteils auf das Fehlen einer Erörterung und Aufklärung zur seinerzeit materiell-rechtlich entscheidenden Frage formuliert keinen abstrakten Rechtssatz, sondern beschränkt sich auf eine einzelfallbezogene Subsumtion, die keine Divergenz begründen kann. Er geht davon aus, dass keine Sachentscheidung vorliegt, wenn die betreffende Frage noch nicht einmal erörtert und aufgeklärt wurde. Damit ist nicht gesagt, dass ein Prozessurteil als Sachentscheidung einzuordnen wäre, wenn es nach Erörterung und Aufklärung in ihm nicht entschiedener Fragen erging.

10

3. Der angegriffene Beschluss leidet jedoch am gerügten Verfahrensmangel unzutreffender Anwendung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und beruht darauf.

11

Nach dieser Vorschrift darf das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Die letzten beiden Voraussetzungen liegen wegen des verwaltungsgerichtlichen Prozessurteils und des Zurückverweisungsantrags der Klägerin vor. Aus dem angegriffenen Beschluss ergibt sich jedoch nicht, dass eine weitere Verhandlung erforderlich war. Wie oben ausgeführt, setzt das voraus, dass die Sache bei Ergehen des Beschlusses noch nicht entscheidungsreif war, weil nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts noch Aufklärungsbedarf bestand. Dass diese Voraussetzung erfüllt war, ist dem angegriffenen Beschluss nicht zu entnehmen.

12

Die Erwägung, nach dem vorinstanzlichen Protokoll sei unklar, ob das Verwaltungsgericht sämtliche materiell-rechtlichen Fragen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abschließend erörtert oder wegen der vermeintlichen Unzulässigkeit der Klage davon abgesehen habe, geht unzutreffend von der Notwendigkeit aus, sämtliche im Prozess aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen zu erörtern und zu klären. Sie übersieht, dass es für das Vorliegen oder Fehlen der Entscheidungsreife nur darauf ankommt, ob die nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erheblichen tatsächlichen Fragen geklärt sind oder (gegebenenfalls weiterer) Klärung bedürfen. Auf der Grundlage der eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung hätte das Oberverwaltungsgericht ohne Weiteres beurteilen können, ob die im Sitzungsprotokoll dokumentierte Erörterung und Aufklärung zur Entscheidung der seines Erachtens erheblichen Fragen ausreichte, und eventuelle Defizite benennen können.

13

Dass das Oberverwaltungsgericht die Entscheidungsreife nicht an diesem zutreffenden Maßstab geprüft hat, zeigt auch die zweite, mit "jedenfalls" eingeleitete und daher letztlich tragende Erwägung. Sie geht unzutreffend davon aus, vor einer Entscheidung müsse sämtlicher - und nicht nur der aus der Sicht des Gerichts entscheidungserhebliche - Vortrag der Beteiligten erörtert werden. Eine solche Verpflichtung ist selbst der Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht zu entnehmen.

14

Dahinstehen kann, ob die Erforderlichkeit weiterer mündlicher Verhandlung und das daraus abgeleitete Erfordernis fehlender Entscheidungsreife als Tatbestandsvoraussetzung des § 130 Abs. 2 VwGO oder als rechtliche Grenze des durch die Vorschrift eingeräumten Ermessens zu behandeln sind. Im ersten Fall verletzt die angegriffene Zurückverweisung die Vorschrift, weil eine Bedingung der Zurückverweisungsbefugnis fehlte. Im zweiten Fall ist die Zurückverweisung verfahrensfehlerhaft, weil das Ermessen rechtsfehlerhaft, nämlich jenseits der gesetzlichen Grenzen, ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 - 4 B 30.14 - juris Rn. 15 f. m. w. N.).

15

Der angegriffene Beschluss beruht auf dem dargestellten Verfahrensmangel. Die Zurückverweisung wird nicht von einer alternativen, fehlerfreien Begründung getragen. Auf die weiter erhobenen Verfahrensrügen kommt es danach nicht mehr an.

16

4. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den angegriffenen Beschluss gemäß § 133 Abs. 6 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

17

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dr. Held-Daab

Hoock

Dr. Naumann

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