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§ 88 VwGO - Bindung an das Klagebegehren

Bibliographie

Titel
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Amtliche Abkürzung
VwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
340-1

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.