§ 88 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht
Teil II – Verfahren → 9. Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug
§ 88 VwGO – Bindung an das Klagebegehren
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.