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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.11.2023, Az.: BVerwG 6 B 7.23
Anfechtung der Bewertung der abgelegten Teilprüfung "Analysis" im Fach Mathematik im Rahmen der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2023
Referenz: JurionRS 2023, 46753
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 7.23
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:241123B6B7.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

VGH Bayern - 24.01.2023 - AZ: 7 B 22.913

Rechtsgrundlagen:

§ 132 Abs. 2 VwGO

§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO

§ 6 LPO I

§ 19 Abs. 4 Satz 1 LPO I

BVerwG, 24.11.2023 - BVerwG 6 B 7.23

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Das Protokoll begründet gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit § 165 ZPO bzw. § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 415, 418 ZPO den vollen Beweis für die protokollierten und die zu protokollierenden Vorgänge und erhebt in diesem Sinne Anspruch auf Vollständigkeit. Demnach belegt die fehlende Erwähnung im Protokoll, dass ein Beweisantrag nicht gestellt worden ist.

  2. 2.

    Wird lediglich ein Beweismittel benannt und fehlt es darüber hinaus an der Angabe einer konkreten Tatsache, über die Beweis erhoben werden soll, liegt kein Beweisantrag, sondern lediglich eine Beweisanregung vor.

  3. 3.

    Wird im Hinblick auf eine Prüfung geltend gemacht, dass eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, gehört es zur Substantiierung, dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. November 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung der von ihm am 20. August 2018 abgelegten Teilprüfung "Analysis" im Fach Mathematik im Rahmen der ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Bei dieser Klausur konnten die Prüflinge aus drei thematischen Aufgabengruppen wählen. Der Kläger entschied sich für das Thema Nr. 3. Während der Prüfung berichtigte das Prüfungsamt des Beklagten die Aufgabenstellung einer Teilaufgabe des Themas Nr. 2. Im Nachgang gelangte das Prüfungsamt zu der Ansicht, dass diese Aufgabenstellung trotz der Berichtigung unlösbar gewesen sei. Die Aufgabe wurde daraufhin von der Bewertung ausgenommen und die hierfür vorgesehenen Punkte wurden einer anderen Teilaufgabe desselben Themas zugeschlagen.

2

Mit Schreiben vom 22. November 2018 teilte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus dem Kläger u. a. mit, seine Teilprüfung "Analysis" sei mit der Note 5 bewertet worden, und vermerkte hierzu: "Nicht bestanden gemäß § 6 LPO I". In der Bescheinigung vom 31. Dezember 2018 stellte das Staatsministerium fest, dass der Kläger die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgelegt, aber nicht bestanden habe. Zugleich wies es auf die einmalige Wiederholungsmöglichkeit innerhalb einer bestimmten Frist hin. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch, sondern wandte sich mit Schreiben vom 10. Februar 2019 gegen die Korrektur und Notengebung dieser Examensklausur. Nach erfolgloser Durchführung des Überdenkensverfahrens hat er Klage erhoben, mit der er unter Aufhebung der Bewertung für die Teilprüfung "Analysis" hauptsächlich die Neubewertung seiner Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, hilfsweise ihre Wiederholung begehrt. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger weder die mit seinem Hauptantrag begehrte Neubewertung noch die hilfsweise beantragte Wiederholung der Teilprüfung "Analysis" beanspruchen könne. Die Unlösbarkeit einer Aufgabe des Themas Nr. 2 könne von vornherein keinen Anspruch auf Neubewertung für den Kläger begründen, da sich dieser für das Thema Nr. 3 entschieden habe. Fiktive Leistungen, die der Prüfling bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise vermutlich erbracht hätte, könnten einer Prüfungsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Die vom Kläger gerügten Bewertungsfehler hinsichtlich der von ihm gelösten Aufgaben zum Thema Nr. 3 begründeten ebenfalls keinen Anspruch auf Neubewertung. Eine Wiederholung der Teilprüfung komme deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger den erheblichen Verfahrensfehler, den die unrichtige Sachverhaltsangabe in einer Teilaufgabe des Themas Nr. 2 darstelle, entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 LPO I nicht unverzüglich gerügt habe. Die fortbestehende Unlösbarkeit jener Aufgabe trotz der Korrektur noch während der Prüfung stelle zwar einen zusätzlichen Fehler dar, auf den sich der Kläger jedoch nicht berufen könne, weil er sich auf dessen Prüfung nicht ausgewirkt habe. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit liege nicht vor. Denn die ursprünglich für die fehlerhafte Teilaufgabe vorgesehenen Punkte seien den Prüflingen nur dann in voller Höhe zuerkannt worden, wenn sie die andere Teilaufgabe vollständig richtig gelöst hätten.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der der Beklagte entgegentritt.

II

5

Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Entscheidung des Senats allein maßgeblich sind, ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (1.), der Zulassungsgrund der Divergenz erfüllt ist (2.) oder ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die vorinstanzliche Entscheidung beruhen kann (3.).

6

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2019 - 6 B 164.18 - Buchholz 442.066 § 25 TKG Nr. 7 Rn. 10). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt für die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und Ausführungen zu dem Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die angestrebte Revisionsentscheidung zur Klärung der bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 7 und vom 8. Januar 2021 - 6 B 48.20 - KommJur 2021, 149 <150>).

7

Die Beschwerde wirft folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam auf:

a. "ob ein Fehler in der Angabe einer Prüfungsaufgabe, der erst während der laufenden Prüfung festgestellt wird, lediglich einen Verfahrensfehler darstellt oder ob sich dies auch auf die materielle Rechtmäßigkeit auswirken kann",

b. "wie die durch den Fehler in der Prüfungsaufgabe ergebende Korrektur zu werten ist",

c. "ob es zulässig und rechtmäßig ist, die dadurch fehlenden Punkte einfach auf andere Aufgaben zu verteilen und wie sich dies insbesondere auf andere Prüfungsteilnehmer derselben Prüfung auswirkt, die aufgrund des Fehlers einen anderen Themenkomplex bearbeiteten und somit auch mehr Aufgaben zu bearbeiten hatten",

d. "ab wann ein Verwaltungsgericht aufgrund eines substantiierten Klagevortrags zur fehlerhaften inhaltlichen Korrektur einer Prüfung weitere Nachforschungen betreiben und fachliche Stellungnahmen einholen muss" und

e. "ob ein Verwaltungsgericht eine wertende Abstufung zwischen Haupt- und Hilfsantrag vornehmen darf."

8

Selbst wenn - was aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend deutlich wird - jeder dieser Fragen eigenständige Bedeutung beigemessen wird, rechtfertigten sie nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

9

Die Fragestellungen a. bis c. sind im angestrebten Revisionsverfahren schon deswegen nicht klärungsfähig, da sie sich nicht auf die Auslegung revisiblen Rechts beziehen. Sie zielen auf eine Klärung des Bedeutungsinhalts der landesrechtlichen Normen der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) vom 13. März 2008 (GVBl. BY S. 180), die in der zur Zeit der Prüfung des Klägers geltenden Fassung vom 30. August 2014 (Änderung durch Verordnung vom 22. Juli 2014, GVBl. BY S. 286) anzuwenden ist (zum maßgeblichen Zeitpunkt im Prüfungsrecht: BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 6 C 19.18 - BVerwGE 165, 202 Rn. 9). Namentlich geht es dem Kläger um die Regelung in § 19 Abs. 3 LPO I, die bei erheblichen Verfahrensfehlern eine ganz oder teilweise Wiederholung der Prüfung vorsieht, sowie konkret um die Folgen der fehlerhaften Aufgabe im Thema Nr. 2. Das Berufungsgericht hat insoweit zwar einen erheblichen Verfahrensfehler gemäß § 19 Abs. 3 LPO I angenommen, allerdings festgestellt, dass der Kläger diesen nicht - wie von § 19 Abs. 4 Satz 1 LPO I gefordert - unverzüglich gerügt bzw. einen Antrag auf Wiederholung wegen eines Mangels des Prüfungsverfahrens nicht unverzüglich gestellt habe (BU Rn. 25). Die bloße Behauptung der Beschwerde, der Umgang des Prüfungsamts mit dem Verfahrensfehler habe den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, zeigt auch keine Fragen zu der revisiblen Maßstabsnorm auf, die ihrerseits grundsätzlicher Klärung bedürften.

10

Darüber hinaus legt die Beschwerde zu keiner der aufgeworfenen Fragen dar, dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung bedarf. Soweit die Beschwerdebegründung überhaupt einen eigenständigen Vortrag zu den einzelnen Fragen enthält, stellt dieser ausschließlich auf den konkreten Fall des Klägers ab und erschöpft sich in der Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht.

11

2. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den beiden Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines bestimmten Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 - 6 B 9.20 - juris Rn. 12 sowie vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 jeweils m. w. N.). Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

12

Die Beschwerde entnimmt der Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung eine "abstufende Wertung bezüglich Haupt- und Hilfsantrag" und sieht hierin eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2020 - 6 B 53.19 -. Eine Divergenz ergibt sich aus diesen Darlegungen schon deshalb nicht, weil sich jener Beschluss mit der prozessualen Frage der Auslegung von Klageanträgen gemäß § 88 VwGO befasst (BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 53.19 - juris Rn. 3 ff. m. w. N.). Demgegenüber sind die Ausführungen des Berufungsgerichts auf das - dem gerichtlichen Verfahren vorgelagerte - prüfungsrechtliche Verwaltungsverfahren bezogen, in dem für eine Wiederholung der Prüfung gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 und 2 LPO I eine unverzügliche Antragstellung beim Prüfungsamt gefordert wird.

13

3. Auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), liegt nicht vor.

14

a) Eine Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erfordert die schlüssige Darlegung dessen, welche Aufklärungsmaßnahmen das Gericht hätte ergreifen müssen, welche Feststellungen es dabei voraussichtlich getroffen hätte und inwiefern dies zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Auch muss der Beschwerdeführer entweder vortragen, dass er bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2017 - 6 C 42.16 - BVerwGE 159, 64 Rn. 31, Beschlüsse vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - NVwZ 2019, 1771 Rn. 21 und vom 26. September 2022 - 6 B 17.22 - juris Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beschwerde nicht. Es ist nicht aufgezeigt worden, dass der Kläger auf eine Beweiserhebung hingewirkt hat oder sich dem Verwaltungsgerichtshof weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

15

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Beweisantrag gestellt. Ein solcher Antrag wäre gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 2 ZPO zu protokollieren gewesen, über ihn hätte durch - ebenfalls zu protokollierenden - Beschluss in der mündlichen Verhandlung entschieden werden müssen (§ 86 Abs. 2 VwGO). Das Sitzungsprotokoll enthält jedoch keinen Beweisantrag oder einen darauf bezogenen Beschluss. Der gegenteilige Vortrag in der Beschwerdebegründung kann deshalb nicht nachvollzogen werden ("trotz gutachterlichem Beweisangebot auch in der mündlichen Verhandlung"). Denn das Protokoll begründet gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit § 165 ZPO bzw. § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 415, 418 ZPO den vollen Beweis für die protokollierten und die zu protokollierenden Vorgänge und erhebt in diesem Sinne Anspruch auf Vollständigkeit. Demnach belegt die fehlende Erwähnung im Protokoll, dass ein Beweisantrag nicht gestellt worden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 S. 16 f. und vom 26. April 2022 - 4 BN 28.21 - juris Rn. 8).

16

Auch im anschließenden schriftlichen Verfahren hat der Kläger nicht auf eine Beweisaufnahme gedrängt (zur Möglichkeit der schriftlichen Stellung eines Beweisantrages bei einem Verzicht auf weitere Durchführung der mündlichen Verhandlung: BVerwG, Urteil vom 28. November 1962 - 4 C 113.62 - BVerwGE 15, 175 <176> sowie Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 B 91.21 - juris Rn. 7). Insbesondere beinhaltet der Schriftsatz des Klägers vom 16. November 2022 keinen Beweisantrag. Darin hat er die Einholung eines diagnostischen Gutachtens (Notenschlüssel und Musterlösung) sowie eines inhaltlich fachmathematischen Gutachtens mit klaren Korrekturanmerkungen gefordert. Hierin liegt kein Beweisantrag, sondern lediglich eine Beweisanregung. Es fehlt an der Angabe einer konkreten Tatsache (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO), über die Beweis erhoben werden soll. Dafür reicht die Angabe nur eines Beweismittels nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - 9 A 8.10 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 57 S. 5).

17

Entgegen der Ansicht der Beschwerde musste sich dem Verwaltungsgerichtshof eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auch nicht aufdrängen. Das angefochtene Urteil macht sich in Bezug auf die gerügten Bewertungsfehler die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zu eigen (BU Rn. 18). Dort wird unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats ausführlich begründet, dass es auch in Ansehung der umfangreichen Klagebegründung an substantiierten Einwänden des Klägers gegen die Prüferbemerkungen und -bewertungen mangelt (dort UA S. 25 ff.). Wenn geltend gemacht wird, dass eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, gehört zur Substantiierung, dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 <138 f.>). Indem die Beschwerde nochmals lediglich auf jene Klagebegründung verweist, setzt sie lediglich ihre eigene rechtliche Bewertung zur Substanz ihres Vorbringens an die Stelle der übereinstimmenden Einschätzung beider Tatsacheninstanzen. Das genügt nicht, um darzutun, eine Beweisaufnahme habe sich dem Berufungsgericht aufdrängen müssen.

18

Ebenso wenig reicht es aus, die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Aufgabe 1 b) zu kritisieren. Vielmehr hätte sich die Beschwerde mit den darauf bezogenen Argumenten des Berufungsgerichts auseinandersetzen müssen (BU Rn. 19). Auf die gegen die ergänzenden Ausführungen in Rn. 20 des angefochtenen Urteils zur Punktevergabe bei der Aufgabe 1 b) erhobenen Einwände der Beschwerde kommt es deshalb nicht an. Auch die im Stile einer Berufungsbegründung gehaltene weitere Kritik an der vorinstanzlichen Entscheidung in Bezug auf die Aufgaben 2 c) und 3 b) verfehlt die Darlegungsanforderungen einer Aufklärungsrüge.

19

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was in der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen worden ist und inwiefern dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 WNB 4.14 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht im Ansatz gerecht.

20

Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht sei nicht auf die substantiierten Ausführungen zu den Bewertungsfehlern bei den Aufgaben 1 a), 1 b), 2 a), 2 b), 2 c), 3 b) und 5) insbesondere auf den Seiten 7 bis 9 in der Klagebegründung "eingegangen" bzw. habe diese nicht "überprüft". Damit ist schon nicht dargelegt worden, welcher der auf den bezeichneten Seiten aufgeworfene Einwand unberücksichtigt geblieben sein soll. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil der Verwaltungsgerichtshof - unmittelbar oder durch Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil - auf sämtliche genannte Aufgabenstellungen eingegangen ist. Überdies hat die Beschwerde auch nicht aufgezeigt, inwieweit der nicht-berücksichtigte Vortrag für die Entscheidung erheblich gewesen wäre. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat deswegen gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

21

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich unter Berücksichtigung von Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Kraft

Hahn

Dr. Gamp

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