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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.2023, Az.: BVerwG 7 B 6.23 (7 C 2.23)
Aufhebung der Nichtzulassung der Revision wegen Relevanz der aufgeworfenen Fragen im Bereich des Luftverkehrs
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.09.2023
Referenz: JurionRS 2023, 41901
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 6.23 (7 C 2.23)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:180923B7B6.23.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Niedersachsen - 14.02.2023 - AZ: 12 LB 128/19

BVerwG, 18.09.2023 - BVerwG 7 B 6.23 (7 C 2.23)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. September 2023
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Bähr und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seidel
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2023 aufgehoben.

Die Revision der Beigeladenen zu 1 wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 125 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

1. Die für die Beschwerdebefugnis eines Beigeladenen erforderliche materielle Beschwer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 6 B 22.22 - NVwZ-RR 2023, 342 Rn. 9) liegt vor. Die gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 der (niedersächsischen) Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 9 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) für die Zustimmungsentscheidung nach § 14 LuftVG zuständige Beigeladene zu 1 ist als Landesbehörde gemäß § 79 Abs. 1 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) i. V. m. § 61 Nr. 3 VwGO beteiligungs- und damit auch gemäß § 65 VwGO beiladungsfähig (vgl. Schenke, in; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 65 Rn. 5). Die Zustimmungsbefugnis gemäß § 14 LuftVG steht einem eigenen Recht gleich, weil die Beigeladene zu 1 und das Land Niedersachsen als ihr Rechtsträger im Verhältnis zum Beklagten in einem eigenen Kompetenz- und Aufgabenbereich betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juli 1965 - 4 C 30.65 - BVerwGE 21, 354 <356 f.>, vom 19. Mai 2005 - 6 C 14.04 - BVerwGE 123, 362 <364> und vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 - BVerwGE 154, 377 Rn. 28). Im Falle der Rechtskraft des angefochtenen Berufungsurteils wäre die Beigeladene zu 1 über § 121 VwGO an die tragende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts gebunden, wonach sie mit der bisherigen Begründung der Zustimmungsversagung bestimmten Plausibilisierungsobliegenheiten und damit rechtlichen Maßstäben nicht genügt hat (UA S. 24 ff.; zur Reichweite der Rechtskraft eines Bescheidungsurteils vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 5 C 8.12 - BVerwGE 147, 216 Rn. 15). Das hätte für sie vor allem dann Relevanz, wenn sie im Rahmen der anstehenden neuen behördlichen Entscheidung über die Genehmigungserteilung an der Versagung der Zustimmung festhalten sollte.

3

2. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Fragen beitragen, ob die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 1 LuftVG erforderlichen Zustimmung beschränkt ist, und ob die Luftfahrtfachbehörde bestimmte Plausibilitätsanforderungen hinsichtlich der Begründung einer Versagung der Zustimmung zu erfüllen hat.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher

Bähr

Dr. Seidel

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