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§ 121 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil II – Verfahren → 10. Abschnitt – Urteile und andere Entscheidungen

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 121 VwGO – Materielle Rechtskraft

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

  1. 1.
    die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
  2. 2.
    im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.