§ 121 VwGO - Materielle Rechtskraft
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Amtliche Abkürzung
- VwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 340-1
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
- 2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.