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§ 121 VwGO - Materielle Rechtskraft

Bibliographie

Titel
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Amtliche Abkürzung
VwGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
340-1

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

  1. 1.
    die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
  2. 2.
    im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.