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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.08.2023, Az.: BVerwG 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23)
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen sämtliche am Beschluss mitwirkenden Richter als unzulässig
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.08.2023
Referenz: JurionRS 2023, 32385
Aktenzeichen: BVerwG 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2023:160823B5PKH3.23.0

BVerwG, 16.08.2023 - BVerwG 5 PKH 3.23 (5 PKH 2.23)

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Da die Befangenheitsregelungen nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters schützen sollen, ist die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler für sich genommen von vornherein nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzutun. Zusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen.

  2. 2.

    Auch die bloße Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung allein vermag die Besorgnis der Befangenheit von vornherein nicht zu begründen. Ein allein hierauf gestützter Befangenheitsantrag ist unzulässig.

  3. 3.

    Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar.

  4. 4.

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2023
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl
beschlossen:

Tenor:

Die gegen die Richterin am Bundesverwaltungsgericht D., den Richter am Bundesverwaltungsgericht E. und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht F. gerichteten Ablehnungsgesuche werden verworfen.

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2023 - 5 PKH 2.23 (5 PKH 1.23) - wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 25. Juli 2023, das sich gegen sämtliche am Beschluss vom 6. Juli 2023 mitwirkenden Richter richtet, ist als unzulässig zu verwerfen. Die abgelehnten Richter sind nicht gehindert, an dieser Entscheidung mitzuwirken.

2

Ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ausnahmsweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21> - juris Rn. 2 m. w. N.). Davon ist auszugehen, wenn geeignete Befangenheitsgründe weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht werden, vielmehr sich die Begründung des Gesuchs schon bei dessen formaler Prüfung als von vornherein ungeeignet erweist, eine Besorgnis der Befangenheit darzutun. Da die Befangenheitsregelungen nicht vor fehlerhafter Verfahrensführung oder Sachentscheidung, sondern vor persönlicher Voreingenommenheit des Richters schützen sollen, ist die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- und Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet, einen Ablehnungsgrund darzutun. Zusätzlich müssen konkrete Umstände vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass die gerügten Mängel nicht nur auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung, sondern auf einer persönlichen Voreingenommenheit des Richters oder auf Willkür beruhen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - NJW 2005, 3410 <3412> und vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771 <3772>; BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 2020 - 8 PKH 8.20 <8 B 35.20> - juris Rn. 2 und vom 16. März 2021 - 3 BN 2.21 <3 BN 1.21> - juris Rn. 2). Daran fehlt es hier.

3

Das Ablehnungsgesuch ist pauschal auf die drei am Beschluss vom 6. Juli 2023 mitwirkenden Richter bezogen. Die Antragstellerin führt zu dessen Begründung aus,

"[s]tatt dem Ablehnungsgesuch - wegen schwerem Verfahrensmangel - stattzugeben, [...] werden von den oben genannten Richter*innen die Nicht- bzw. Scheinbeschlüsse aufrechterhalten, womit die Besorgnis der Befangenheit der Richter*innen [es folgen die Namen der nunmehr abgelehnten Richter] begründet ist, weil diese die Richter und die Richterin [es folgen die Namen der ursprünglich abgelehnten Richter] decken (missverstandene Kollegialität)"

(Fettdruck jeweils im Original). Dementsprechend stützt die Antragstellerin den gegenüber allen an dem Beschluss vom 6. Juli 2023 beteiligten Richtern erhobenen Vorwurf der "missverstandenen Kollegialität" ausschließlich auf die vermeintlich rechtswidrige Verfahrensweise und Bescheidung ihres Ablehnungsantrags gegen die am Senatsbeschluss vom 12. April 2023 - 5 PKH 1.23 - mitwirkenden Richter. Individuelle, auf die Person der einzelnen Richter bezogene Gründe für die Besorgnis der Befangenheit legt die Antragstellerin nicht dar. Sie zeigt auch nicht auf, dass sich aus der Entscheidung vom 6. Juli 2023 selbst Gründe für eine solche Besorgnis bezüglich der gesamten Richterbank ergäben. Damit ist dieses Vorbringen von vornherein ersichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

4

Gleiches gilt für die weitere pauschale Behauptung der Antragstellerin, "[d]ie genannten Richter*innen [gemeint sind die nunmehr abgelehnten Richter] haben die Grundsätze eines fairen Verfahrens missachtet, überspannt und überschritten". Auch diese Behauptung ist auf den Einwand der Vorbefassung in der Sache beschränkt, da die Antragstellerin weder in diesem Zusammenhang noch mit ihren weiteren Ausführungen zur Begründung der Anhörungsrüge besondere, zusätzliche Umstände vorträgt, die bei objektiver Betrachtung geeignet wären, um auf eine unsachliche, auf Voreingenommenheit beruhende Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber ihr oder der streitbefangenen Sache schließen zu können. Die bloße Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung allein vermag aber die Besorgnis der Befangenheit von vornherein nicht zu begründen. Ein allein hierauf gestützter Befangenheitsantrag ist unzulässig (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21> - juris Rn. 4 m. w. N.).

5

Der offenbare Missbrauch des Ablehnungsrechts kommt auch durch die zugleich erhobene und nicht anderweitig oder ergänzend begründete "Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde" zum Ausdruck. Die kumulative und wahllose Inanspruchnahme unterschiedlichster "Rechtsbehelfe" verdeutlicht, dass es der Antragstellerin nicht um eine Entscheidung über ihr Rechtsschutzbegehren durch unvoreingenommene Richter, sondern ausschließlich darum geht, eine Sachentscheidung "in ihrem Sinne" herbeizuführen.

6

2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2023 - 5 PKH 2.23 (5 PKH 1.23) -, mit dem dieser die Ablehnungsgesuche gegen die am Senatsbeschluss vom 12. April 2023 - 5 PKH 1.23 - beteiligten Richter abgelehnt hat, ist ebenfalls als unzulässig zu verwerfen. Das Verfahren über die Ablehnungsgesuche vom 8. Mai 2023 ist demzufolge nicht nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO fortzuführen.

7

Die von der Antragstellerin erhobene Anhörungsrüge ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie sich auf einen ablehnenden Beschluss wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter und damit auf eine Zwischenentscheidung und nicht - wie von § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO gefordert - auf eine Endentscheidung bezieht. Diese Norm ist verfassungskonform grundsätzlich auf solche Zwischenentscheidungen zu begrenzen, die im Hinblick auf mögliche Gehörsverletzungen im weiteren gerichtlichen Verfahren noch überprüft und korrigiert werden können. Im Hinblick darauf handelt es sich beim Richterablehnungsverfahren um ein selbstständiges Zwischenverfahren mit der Folge, dass der Zurückweisungsbeschluss regelmäßig mit der Anhörungsrüge angegriffen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 9 B 6.19 - juris Rn. 4; s. a. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 782/07 - BVerfGE 119, 292 <299 ff.>).

8

Ebenso wenig ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil die Antragstellerin nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis nach § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO besteht nicht in Prozesskostenhilfeverfahren und somit auch nicht für Anhörungsrügen, die - wie hier - ein solches Verfahren betreffen.

9

Die Anhörungsrüge ist aber deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO), weil sie die Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Gehörsverstoßes nicht erfüllt. Die eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründenden Umstände sind gemäß § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO vom Rügeführer substantiiert und schlüssig darzulegen. Er muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21> - juris Rn. 7 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht.

10

Sie zeigt nicht auf, welchen für die Entscheidung über die Befangenheitsgesuche erheblichen Vortrag der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt habe. Sie beanstandet zwar, aus dem Beschluss vom 6. Juli 2023 werde nicht ersichtlich, dass sich der Senat mit ihrem Vortrag auseinandergesetzt habe, der Beschluss vom 12. April 2023 sei deshalb willkürlich ergangen, weil er nicht erkläre, warum keine Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden könne und weil sich die Gerichte offensichtlich mit einem isolierten Prozesskostenhilfegesuch nicht auskennen würden. Insoweit geht die Antragstellerin aber nicht darauf ein, dass der Senat im Beschluss vom 6. Juli 2023 sowohl ihr wesentliches Vorbringen zur Kenntnis genommen und inhaltlich wiedergegeben (Rn. 6) als auch in der Sache gewürdigt hat (Rn. 7 f.). Soweit die Antragstellerin mit diesem Vorbringen in der Sache überdies die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung vom 6. Juli 2023 beanstanden möchte, kann damit - wie dargelegt - eine Gehörsverletzung nicht begründet werden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten auch inhaltlich zu folgen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21> - juris Rn. 6 m. w. N.).

11

Der - nunmehr erneuerte - Einwand unterbliebener Verweisung des Verfahrens an das Oberverwaltungsgericht geht von vornherein für die Begründung einer Besorgnis der Befangenheit der am Beschluss vom 12. April 2023 beteiligten Richter ins Leere. Das Bundesverwaltungsgericht war nach dem mit Schreiben vom 4. Februar 2023 unterbreiteten Vorbringen der Antragstellerin allein gehalten, über den bei ihm gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Soweit sich der Einwand der Antragstellerin auf eine Bewertung ihres Vorbringens im Schreiben vom 4. Februar 2023 durch die am Beschluss vom 12. April 2023 beteiligten Richter als Anhörungsrüge bezieht, geht die Antragstellerin nicht darauf ein, dass der Beschluss vom 6. Juli 2023 (Rn. 8) davon ausgeht, der Beschluss vom 12. April 2023 habe die Erhebung einer Anhörungsrüge "lediglich unterstellt" bzw. "nur angenommen", weshalb dessen Ausführungen lediglich als "vorsorglich" oder "hypothetisch" und damit als nicht entscheidungstragend zu verstehen sind.

12

Den Ausführungen der Antragstellerin könnte darüber hinaus bei verständiger Würdigung zu entnehmen sein, dass sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch darin sieht, dass der Senat in dem Beschluss vom 6. Juli 2023 - 5 PKH 2.23 (5 PKH 1.23) - nicht darauf eingegangen sei, die Befangenheit der abgelehnten Richter ergebe sich daraus, dass diese in dem von ihr ohne anwaltliche Unterstützung betriebenen isolierten prozesskostenhilferechtlichen Verfahren auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung geprüft hätten, statt sich - was ihrer Ansicht nach richtig gewesen wäre - auf die Prüfung der Voraussetzungen der Bedürftigkeit zu beschränken. Die tatsächlichen Erfolgsaussichten hätten, da sie - die Antragstellerin - nicht anwaltlich vertreten sei, erst nach Einreichung der noch einzulegenden "Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde" durch einen Rechtsanwalt geprüft werden dürfen. Der so verstandene Vortrag ist nicht geeignet, eine Gehörsverletzung aufzuzeigen. Es ist bereits fraglich, ob das Schreiben der Antragstellerin vom 8. Mai 2023 diesen Vortrag tatsächlich beinhaltet. Er war jedenfalls für die Entscheidung des Senats vom 6. Juli 2023 nicht entscheidungserheblich, weil er nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit der am Beschluss vom 12. April 2023 beteiligten Richter zu begründen. Denn nach § 166 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO hängt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe neben den wirtschaftlichen Voraussetzungen immer auch davon ab, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies gilt auch im Rahmen eines isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens und zwar auch dann, wenn der Antragsteller nicht anwaltlich vertreten ist, wenngleich in einem solchen Fall geringere Anforderungen an die Darlegung der Gründe bestehen, auf die das Rechtsschutzgesuch gestützt wird. Die Gründe müssen in diesem Fall soweit dargelegt werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Begründung des Prozesskostenhilfeantrags die Erfolgsaussichten in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 5 PKH 8.17 D - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 48 Rn. 2). Hiervon ausgehend kann es keine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende "Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde" unter Hinweis auf deshalb fehlende Erfolgsaussichten abgelehnt wird, weil der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts kraft Gesetzes (§ 152 Abs. 1 VwGO) unanfechtbar ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt keinen Schutz davor, dass ein Gericht den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 <5 B 8.21> - juris Rn. 6 m. w. N.).

13

3. Von einer weiteren Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

14

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

15

5. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Stengelhofen-Weiß

Holtbrügge

Fenzl

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