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§ 188 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil V – Schluss- und Übergangsbestimmungen

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 188 VwGO – Zusammenfassung von Sachgebieten

1Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefasst werden. 2Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Zu § 188: Geändert durch G vom 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3987), 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3302) und 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652) (1. 1. 2024).