Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.2021, Az.: BVerwG 5 PB 9.20 (5 P 4.21)
Verfahren zur Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Lehrer an öffentlichen Schulen als Mitglieder des Personalrats "in angemessener Weise"; Zulassung einer Rechtsbeschwerde wegen Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2021
Referenz: JurionRS 2021, 17075
Aktenzeichen: BVerwG 5 PB 9.20 (5 P 4.21)
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2021:050321B5PB9.20.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OVG Mecklenburg-Vorpommern - 21.10.2020 - AZ: 8 LB 481/17

BVerwG, 05.03.2021 - BVerwG 5 PB 9.20 (5 P 4.21)

In der Personalvertretungssache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Oktober 2020 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten wird zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten ist gemäß § 87 Abs. 2 PersVG MV i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts zuzulassen.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zur Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Lehrer an öffentlichen Schulen als Mitglieder des Personalrats "in angemessener Weise" gemäß § 80 Abs. 4 PersVG MV der Sache nach den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass Maßstab für die Ermittlung der Angemessenheit der Freistellung von Personalratsmitgliedern an öffentlichen Schulen die Freistellungsstaffel des § 38 Abs. 3 Satz 2 PersVG MV sei. Dies kommt in der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Berechnung der Ermäßigung der Pflichtstunden von Lehrern, die Mitglieder des Personalrats sind, zum Ausdruck, die sich insoweit an das Verhältnis der Anzahl der Beschäftigten einer Dienststelle zum Umfang der Freistellung von Personalratsmitgliedern nach § 38 Abs. 3 Satz 2 PersVG MV anlehnt.

3

Dieser Rechtssatz weicht entgegen der Auffassung des Antragstellers im Schriftsatz vom 9. Februar 2021 ab von dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 1996 - 1 N 2408/94 - juris Rn. 37. Dieser hat zu der in Hessen geltenden Regelung des § 93 Abs. 2 HPVG, wonach für Lehrer als Mitglieder einer Personalvertretung die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Rechtsverordnung zu ermäßigen ist, den Rechtssatz aufgestellt, dass diese Regelung eine spezielle und abschließende Regelung darstelle, neben der die für die allgemeine öffentliche Verwaltung geltenden Regelungen im Sinne der Freistellungsstaffel keine Anwendung fänden.

Dr. Störmer

Stengelhofen-Weiß

Holtbrügge

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.