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§ 87 PersVG
Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt X – Gerichtliche Entscheidungen

Titel: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 PersVG – Entscheidungen der Verwaltungsgerichte

(1) Die Verwaltungsgerichte, im letzten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden insbesondere über

  1. 1.
    wesentliche Verstöße gegen Vorschriften des Wahlrechts, der Wahlart oder des Wahlverfahrens (§ 18 Abs. 1),
  2. 2.
    den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat oder die Auflösung der Gruppenvertretung oder des Personalrats (§ 21 Abs. 1),
  3. 3.
    Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
  4. 4.
    Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der in den §§ 49, 55, 56 und 57 genannten Mitglieder,
  5. 5.
    Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der in den §§ 49, 55, 56 und 57 genannten Mitglieder,
  6. 6.
    Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen,
  7. 7.
    den Ersatz der Zustimmung der Gruppenvertretung oder des Personalrats nach § 40 Abs. 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3,
  8. 8.
    die Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle nach § 64 Abs. 2,
  9. 9.
    die Pflicht zur Durchführung von Entscheidungen nach § 67 Abs. 2 sowie
  10. 10.
    die Pflicht zur Zurücknahme von Maßnahmen nach § 67 Abs. 3.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.