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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.11.2020, Az.: BVerwG 6 A 6.20
Erfüllen des Auskunftsanspruchs des BND durch Erteilung einer negativen Auskunft über die Speicherung von Daten zu einer bestimmten Person
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.11.2020
Referenz: JurionRS 2020, 44104
Aktenzeichen: BVerwG 6 A 6.20
ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2020:051120B6A6.20.0

Rechtsgrundlage:

§ 22 BND-G

BVerwG, 05.11.2020 - BVerwG 6 A 6.20

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2020
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Klageverfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens.

Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Klageverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Kläger aufzugeben, weil die Klage bei streitigem Fortgang des Verfahrens keinen Erfolg gehabt hätte.

2

Nachdem der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 24. September 2020 - BVerwG 6 PKH 2.20 - unanfechtbar abgelehnt hat, steht fest, dass die Klage unzulässig ist, weil der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist (§ 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO). Die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung besteht nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen für alle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichermaßen und damit auch für erstinstanzliche Klageverfahren. Dementsprechend finden sie auch Anwendung auf Verfahren, die ein Verwaltungsgericht bindend an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hat (BVerwG, Urteile vom 11. November 1999 - 2 A 8.98 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 96; vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4 Rn. 16 und vom 25. Januar 2017 - 6 A 5.16 [ECLI: DE: BVerwG: 2017: 250117U6A5.16.0] - juris Rn. 6).

3

Dessen ungeachtet ist für die Kostenentscheidung maßgebend, dass die Klage in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Zur Begründung kann auf die Gründe des Beschlusses vom 24. September 2020 - BVerwG 6 PKH 2.20 - verwiesen werden. Dort hat der Senat ausgeführt: "Der Kläger ist durch gerichtliches Schreiben vom 30. Juni 2020 auf die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 22 des BND-Gesetzes i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes hingewiesen worden. Auch ist ihm eine Abschrift des Urteils des Senats vom 24. Januar 2018 (BVerwG 6 A 8.16) übersandt worden. Danach ist der Auskunftsanspruch erfüllt, wenn die erteilte Auskunft richtig und vollständig ist. Dies gilt auch für eine Auskunft, zu einer bestimmten Person seien keine Daten gespeichert. Im vorliegenden Fall hat der BND dem Kläger diese negative Auskunft erteilt. Es gibt keinen Anhaltspunkt, der darauf hindeutet, dass diese Auskunft unrichtig sein könnte. Weder ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers noch ist sonst ersichtlich, dass der BND den Kläger überwacht und ein nachrichtendienstliches Interesse an seiner Person hat."

4

Bei der Kostenverteilung ist nicht zu berücksichtigen, dass den Kläger vorgerichtlich die Antwort des Bundesnachrichtendienstes (BND) auf sein Auskunftsersuchen nicht erreicht hat. Hierfür ist er in erster Linie selbst verantwortlich. Es hätte dem Kläger oblegen, durch unmissverständliche Angaben über seine Postanschrift sicherzustellen, dass ihn die Post erreicht. Stattdessen hat er dem BND Anlass zu der unzutreffenden Annahme gegeben, er sei unter der Anschrift "A. Straße ..., ... D." erreichbar. Dementsprechend hat der BND das Antwortschreiben vom 7. Januar 2020 an diese Anschrift geschickt, unter der der Kläger nicht zu erreichen war. Auch im Klageverfahren hat der Kläger seine Verlegung von X nach Y nicht mitgeteilt.

5

Die Festsetzung des Streitwerts auf 500 € beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Heitz

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