Beschl. v. 26.11.2012, Az.: BVerwG 5 B 51.12
Verfahrensgang:
vorgehend:
VGH Hessen - 09.05.2012 - AZ: VGH 1 A 2130/11
Rechtsgrundlage:
BVerwG, 26.11.2012 - BVerwG 5 B 51.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2012
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2012 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 11. Januar 2011 sind wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 7. September 2012 aufgrund einer außergerichtlichen Einigung mit dem Beigeladenen zurückgenommen. Der Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Hierdurch ist die Nichtzulassungsbeschwerde des Beigeladenen gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da der Beigeladene außergerichtlich auf die Stellung eines Erstattungsantrags verzichtet hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Vormeier
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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