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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.07.2012, Az.: BVerwG 9 A 1.12
Einstellung eines Verfahrens nach gemeinsamer Erledigterklärung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 19122
Aktenzeichen: BVerwG 9 A 1.12
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 05.07.2012 - BVerwG 9 A 1.12

Redaktioneller Leitsatz:

Bleiben nach übereinstimmender Erledigterklärung die Erfolgsaussichten eines dennoch übrigen, streitigen klägerischen Begehrens offen, ist dies in der Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu berücksichtigen.

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juli 2012
durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ als Berichterstatter
gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern jeweils zu 1/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.

2

Entgegen der Auffassung des Beklagten sind den Klägern die Kosten des Verfahrens nicht wegen Unzulässigkeit ihrer Klage in vollem Umfang aufzuerlegen. Die Kläger waren vielmehr befugt, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zu beantragen, um eine Inanspruchnahme ihres Grundeigentums für den Bau eines Geh- und Radweges abzuwenden; im Verwaltungsverfahren haben sie eine entsprechende Einwendung rechtzeitig erhoben. Von diesem Begehren sind die Kläger allerdings abgerückt; damit haben sie sich insoweit in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der von den Klägern zuletzt noch begehrten Umplanung der Ausgestaltung des Einfahrtsbereichs ihres Grundstücks meint der Beklagte, die im Planfeststellungsbeschluss insoweit verfügte Auflage Ziff. 4.8.8 entspreche der vom Kläger zu 1 im Erörterungstermin erhobenen Forderung, den bisherigen Abstand zwischen Tor und Grundstücksgrenze aufrecht zu erhalten, so dass die Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung insoweit mit Einwendungen ausgeschlossen seien (vgl. Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 9 A 34.06 - [...] Rn. 24). Dieser Punkt ist jedoch zwischen den Beteiligten streitig. Die Kläger haben vorgetragen, die in der Auflage festgelegte künftige Entfernung des Tores von der Grundstücksgrenze sei geringer als derzeit und entspreche daher nicht den im Erörterungstermin angestellten Überlegungen. Außerdem werde es ihnen bei einer Verwirklichung der Auflage nicht mehr möglich sein, ihre Garage bzw. den Carport "ordnungsgemäß" zu befahren. Hierzu müsste vielmehr u.a. das Tor verbreitert werden.

Nachdem nur noch über die Kosten zu entscheiden ist, erscheint eine Klärung dieses Punktes nicht angebracht. Die Erfolgsaussichten des auf eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Begehrens der Kläger sind somit offen.

3

Dies führt bei gebührender Berücksichtigung des höheren Gewichts des Aufhebungsantrags zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenquote.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dr. Christ

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