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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.01.2012, Az.: BVerwG 1 WB 6.11
Antragsbefugnis eines Soldaten für einen Aufhebungs- und Neubescheidungsantrag bzgl. seiner Entbindung von der Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung
Gericht: BVerwG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11847
Aktenzeichen: BVerwG 1 WB 6.11
ECLI: [keine Angabe]

BVerwG, 24.01.2012 - BVerwG 1 WB 6.11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ist kein Instrument einer objektiven Rechtskontrolle oder einer allgemeinen Aufsicht über die Bundeswehr.

2.

Die generalklauselartige Pflicht des § 10 Abs. 3 SG steht unter dem Vorbehalt, dass auf sie ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässigerweise nur insoweit gestützt werden kann, als es um den individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten geht.

3.

Die Aufhebung einer Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung ist in § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG diesem Katalog der beteiligungspflichtigen Maßnahmen des § 23 SBG nicht genannt.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberstleutnant
Bevollmächtigter: Rechtsanwalt...,
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß, den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Stock und den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Gelpke
am 24. Januar 2012
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr, ihn von der Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung zu entbinden.

2

Der 1967 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2028 enden. Er wird in der Heeresfliegertruppe und dort seit 1998 in der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) ... (Luftfahrzeugtechnik) verwendet. Am 5. März 2004 erfolgte seine Ernennung zum Oberstleutnant und mit Wirkung vom 1. Januar 2004 seine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14. Seit dem 29. Mai 2006 wird er beim ... verwendet. Er war dort zunächst auf einem Dienstposten als Luftfahrzeugtechnischer Stabsoffizier und Lehrstabsoffizier eingesetzt. Zum 1. Oktober 2007 ordnete das Personalamt der Bundeswehr seinen Wechsel auf den Dienstposten des Luftfahrzeugtechnischen Stabsoffiziers und S3-Stabsoffiziers an. Nach seiner Wahl zum Vorsitzenden des örtlichen Personalrats beim ... sowie nach seiner Freistellung vom Dienst besetzt der Antragsteller seit dem 1. Juli 2010 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. Mai 2012 ein "dienstpostenähnliches Konstrukt" (z.b.V.-Dienstposten) der Besoldungsgruppe A 14.

3

Vom 12. November 2001 bis zum 28. März 2002 absolvierte der Antragsteller eine vorfliegerische Ausbildung und vom 2. April 2002 bis zum 20. September 2002 die Hubschrauberführergrundausbildung HGA 100. Dies erfolgte nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung aufgrund einer Sondergenehmigung des Generals der Heeresfliegertruppe. Im Anschluss an die fliegerische Ausbildung wurde der Antragsteller jedoch nicht fliegerisch, sondern ausschließlich auf nichtfliegerischen Dienstposten seiner AVR ... (Luftfahrzeugtechnik) verwendet.

4

Mit Schreiben vom 20. November 2008 hatte das Personalamt den Antragsteller ab 1. Dezember 2008 für die Dauer seiner Verwendung auf dem Dienstposten des Luftfahrzeugtechnischen Stabsoffiziers und S3-Stabsoffiziers im Unterstützungsbereich Luftfahrzeugtechnik des ... zur fliegerischen Inübunghaltung verpflichtet.

5

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2010 hob das Personalamt die Verpflichtung des Antragstellers zur fliegerischen Inübunghaltung unter Hinweis auf den Erlass "Verpflichtung zur Erhaltung der Erlaubnisse und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr" vom 26. Juni 2008 (BMVg Fü S I 1-Az 19-02-08 -; VMBl 2008, 142) - im Folgenden: Inübunghaltungserlass - auf. Zugleich stellte das Personalamt fest, dass die bisherige Verpflichtung des Antragstellers zur Inübunghaltung mit Ablauf des 30. Juni 2010 ende. Zur Begründung führte es aus, dass eine fliegerische Inübunghaltung durch die zuständige personalbearbeitende Stelle anzuordnen sei, wenn eine spätere fliegerische Wiederverwendung vorgesehen sei oder für die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben in der neuen Verwendung der Besitz gültiger Erlaubnisse oder Berechtigungen erforderlich sei. Diese Voraussetzungen seien in der Person des Antragstellers nicht erfüllt. Die für ihn ab 1. Juli 2010 verfügte Verwendung auf einer Planstelle z.b.V. beim ... erfordere zur Aufgabenwahrnehmung keine gültigen Erlaubnisse oder Berechtigungen. Darüber hinaus sei die fliegerische Verwendung des Antragstellers aus strukturellen Bedarfsgründen zukünftig nicht mehr vorgesehen.

6

Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde vom 29. Juli 2010 machte der Antragsteller geltend, dass die Aberkennung der Inübunghal-tung mit seiner Versetzung auf den z.b.V.-Dienstposten zum 1. Juli 2010 begründet werde, also mit einer Maßnahme, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheids noch nicht verfügt gewesen sei. Überdies habe das Personalamt versäumt, den zuständigen örtlichen Personalrat gemäß § 23 Abs. 1 SBG zu der beabsichtigten Aberkennung der Inübunghaltung anzuhören. Da es sich bei der Aberkennung der Inübunghaltung um eine Nebenentscheidung zur Versetzung handele, hätte der örtliche Personalrat auch insoweit beteiligt werden müssen. Der Kommandeur der Heeresfliegerwaffenschule und General der Heeresfliegertruppe habe mit Schreiben vom 13. Juli 2010 die strittige Aberkennung der Inübunghaltung angekündigt. Dieses Schreiben sei erst zwei Wochen nach Verfügung der angefochtenen Maßnahme gefertigt worden. Er, der Antragsteller, werde dadurch benachteiligt, dass bei anderen Kameraden die zeitliche Reihenfolge eingehalten worden sei, indem sie zunächst die Ankündigung und dann die Aberkennungsverfügung erhalten hätten. Dabei handele es sich um eine späte Maßregelung seiner Entscheidung, sich als Wahlbewerber zur Personalratswahl aufstellen zu lassen. Darin sehe er einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 8 BPersVG. Nach der Erlasslage solle im Übrigen die Inübunghaltung fortbestehen, wenn eine spätere fliegerische Verwendung vorgesehen sei. Das sei bei ihm der Fall. Er habe in seiner letzten planmäßigen Beurteilung nicht nur eine Prognose zum Kommandeur, sondern auf weitere Sicht bis zum Regimentskommandeur (Besoldungsgruppe A 16) erhalten. Damit bedeute die Aberkennung der Inübunghaltung faktisch eine gezielte Ausplanung aus der A 16-Perspektive (AVR 46, Heeresfliegeroffizier Technik) und benachteilige ihn gegenüber Angehörigen der AVR 63, weil die förderlichen Verwendungen durchweg als fliegerisch ausgewiesen seien.

7

Die Beschwerde des Antragstellers wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 zurück.

8

Gegen diesen ihm am 16. Dezember 2010 eröffneten Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. Januar 2011 die gerichtliche Entscheidung beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

9

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens hat der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen wiederholt und vertieft. Er hat dabei klargestellt, dass der zuständige örtliche Personalrat zu der Versetzung auf den z.b.V.-Dienstposten angehört worden sei.

10

Der Antragsteller beantragt,

die Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom 30. Juni 2010, mit der er von der Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung entbunden wurde, und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 13. Dezember 2010 aufzuheben und

den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, hinsichtlich der fliegerischen Inübung-haltung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

11

Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

12

Er hält den Antrag unter Hinweis auf den Inhalt des Beschwerdebescheids für unbegründet und führt dazu aus, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anordnung der Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung nach Nr. 2 des Inübunghaltungserlasses nicht erfülle. Seine Verpflichtung zur Inübunghal-tung sei durch die Verfügung des Personalamts vom 20. November 2008 ausdrücklich auf die Dauer seiner Verwendung auf dem Dienstposten eines Luftfahrzeugtechnischen Stabsoffiziers und S3-Stabsoffiziers im Unterstützungsbereich Luftfahrzeugtechnik des ... begrenzt gewesen. Diese Bedingung sei mit der Versetzung des Antragstellers auf ein "dienstpostenähnliches Konstrukt" zum 1. Juli 2010 aufgrund seiner Freistellung vom Dienst nach der Wahl zum Vorsitzenden des örtlichen Personalrats entfallen. Darüber hinaus sei die weitere fliegerische Verwendung des Antragstellers aus strukturellen Bedarfsgründen künftig nicht mehr vorgesehen. Für die Entscheidung des Personalamts, die Verpflichtung des Antragstellers zur fliegerischen Inübunghaltung aufzuheben, bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Es beruhe auf den Ergebnissen einer ministeriellen Arbeitsgruppe, die im Dezember 2009 auf Weisung des Inspekteurs des Heeres zur Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Hubschraubersysteme der Heeresfliegertruppe eingerichtet worden sei. Auf der Grundlage der daraus gewonnenen Erkenntnisse habe sich der Leiter des Bereiches Weiterentwicklung Heeresfliegertruppe mit Schreiben vom 28. Juni 2010 an das Personalamt - Dezernat I 4 - gewandt und im Rahmen der fachlichen Zuständigkeit des Generals der Heeresfliegertruppe und vor dem Hintergrund der finanziellen Rahmenbedingungen darauf hingewiesen, dass eine fliegerische Inübunghaltung nur vertretbar sei, wenn eine fliegerische Wiederverwendung vorgesehen sei. Bei nicht der AVR 23563 (Fliegerischer Dienst) zugeordneten Soldaten sei das regelmäßig nicht der Fall. Das Schreiben des Generals der Heeresfliegertruppe vom 13. Juli 2010 habe der Information der sieben nicht der AVR 23563 zugeordneten Hubschrauberführer der Heeresfliegertruppe, darunter auch der Information des Antragstellers, gedient.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

14

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

15

1. Für den Aufhebungs- und Neubescheidungsantrag fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis.

16

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann ein Soldat die Wehrdienstgerichte anrufen, wenn sein Antrag eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Das gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dient damit dem individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten; es ist kein Instrument einer objektiven Rechtskontrolle oder einer allgemeinen Aufsicht über die Bundeswehr. Der Soldat kann nur ein ihm persönlich zustehendes Recht ("sein Recht") bzw. eine Verletzung ihm persönlich dienender Pflichten ("Pflichten ... ihm gegenüber") geltend machen (vgl. dazu Beschluss vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 39.10 - Rn. 17 = DokBer 2011, 316).

17

Im Hinblick auf die strittige Verpflichtung zur Inübunghaltung hat der Antragsteller ein derartiges subjektives Recht, das ihm persönlich zustehen könnte und im Rahmen des § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO rügefähig wäre, nicht dargelegt. Ein derartiges subjektives Recht ist auch für den Senat nicht ersichtlich.

18

Selbst wenn insoweit auf die grundsätzlich beschwerdefähige Pflicht des Vorgesetzten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) abzustellen wäre, folgte daraus nichts anderes. Auch diese - generalklauselartige - Pflicht des § 10 Abs. 3 SG steht unter dem Vorbehalt, dass auf sie ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässigerweise nur insoweit gestützt werden kann, als es um den individuellen, subjektiven Rechtsschutz des Soldaten geht. Sollen aus der Fürsorgepflicht konkrete Einzelpflichten hergeleitet werden, so bedarf es stets der Prüfung und Begründung, ob dieser Einzelpflicht ein gerade dem Soldaten zustehendes persönliches Recht, ihre Erfüllung einzufordern, korrespondiert (Beschluss vom 24. Mai 2010 a.a.O. Rn. 18).

19

Dem Antragsteller steht ein derartiges subjektives Recht, vom Bundesminister der Verteidigung oder vom Personalamt zu verlangen, ihn zur Inübunghaltung im Sinne des Inübunghaltungserlasses zu verpflichten, nicht zu.

20

Die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung oder der von ihm beauftragten zuständigen personalbearbeitenden Stelle, ob und in welchem zeitlichen oder inhaltlichen Umfang ein Soldat zur Erhaltung der Erlaubnisse und Berechtigungen im fliegerischen Dienst der Bundeswehr (Inübunghaltung) verpflichtet werden soll, beruht auf der Organisations- und Planungshoheit des Bundesministers der Verteidigung. Diese Organisations- und Planungshoheit erstreckt sich auch auf die Feststellung des militärischen Bedarfs, der seinerseits an dem sich aus Art. 87a GG ergebenden Gebot zu orientieren ist, das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsenen sind (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 -NJW 1970, 1268; Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - BVerwGE 73, 182 <184> und vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 33.97 -). Die Frage, ob für die (weitere) fliegerische Inübunghaltung eines Soldaten eine dienstliche Notwendigkeit unter Berücksichtigung des militärischen Bedarfs besteht, beruht auf planerisch-organisatorischen Gesichtspunkten und damit weitgehend auf militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen, bei denen auch haushaltsrechtliche Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Derartige Zweckmäßigkeitserwägungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 39.96 - und vom 4. November 2004 - BVerwG 1 WB 28.04 - m.w.N.).

21

In Konkretisierung seiner diesbezüglichen Organisations- und Planungshoheit hat das Bundesministerium der Verteidigung in Nr. 1 und Nr. 2 des zitierten In-übunghaltungserlasses vom 26. Juni 2008 festgelegt, dass die Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung für Luftfahrzeugführer, Waffensystemoffiziere und Luftfahrzeugoperationsoffiziere in Betracht kommt und von der dienstlichen Notwendigkeit abhängt, die entsprechenden fliegerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erhalten, bzw. an dem Erfordernis einer sachgerechten Erfüllung der Aufgaben auf dem jeweiligen Dienstposten zu orientieren ist. In Übereinstimmung mit diesen Anforderungen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der er auch im vorliegenden Fall festhält, dass die Anordnung der fliegerischen Inübunghaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse und nicht im Interesse des betroffenen Soldaten erfolgt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 78.78 - ZBR 1983, 167 und vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 33.97 -). Es besteht mithin kein geschütztes subjektives Recht eines Soldaten, die Aufhebung der Anordnung einer fliegerischen Inübunghaltung in Frage zu stellen oder eine erneute Anordnung dieses Inhalts vom Bundesminister der Verteidigung zu verlangen. Ein derartiges Recht folgt weder aus persönlichen noch aus wirtschaftlichen Aspekten, etwa aus dem Interesse, eine einmal erworbene Befähigung wie den Militärflugzeugführerschein behalten zu können (Beschlüsse vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 94.94 - und vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 39.96 -). Insoweit gibt der Senat allerdings die in den genannten Entscheidungen vom 25. Mai 1982 und vom 18. November 1997 vertretene prozessrechtliche Auffassung auf, dass sich der Aspekt des dienstlichen Interesses erst in der Begründetheitsprüfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auswirke.

22

2. Auch im Übrigen ist die Verletzung eines geschützten Rechts des Antragstellers durch die angefochtene Entscheidung des Personalamts bereits im Ansatz nicht ersichtlich.

23

a) Die Entscheidung vom 30. Juni 2010 stellt offensichtlich keine beteiligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 SBG dar.

24

Der Senat hat in den Beschlüssen vom 1. Februar 2011 - BVerwG 1 WB 6.10 -Rn. 44 und vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 WB 36.11 - ausgesprochen, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG eine abschließende Regelung für die antragsabhängig beteiligungspflichtigen Personalmaßnahmen enthält. Die Aufhebung einer Verpflichtung zur fliegerischen Inübunghaltung ist in diesem Katalog der beteiligungspflichtigen Maßnahmen nicht genannt. Die analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 SBG auf dort nicht geregelte Fälle einer Personalmaßnahme ist ausgeschlossen.

25

b) Soweit der Antragsteller eine Benachteiligung in oder wegen seiner Personalratstätigkeit aus § 8 BPersVG behauptet, weil ihm das Informationsschreiben des Generals der Heeresfliegertruppe vom 13. Juli 2010 erst nach dem Erlass des angefochtenen Bescheids des Personalamts vom 30. Juni 2010 übermittelt worden sei, hat er nicht näher dargelegt, worin eine derartige Benachteiligung bestehen sollte.

26

c) Die angefochtene Entscheidung lässt die vom Antragsteller geltend gemachte Frage seiner möglichen Förderung auf Dienstposten, die nach Besoldungsgruppe A 16 bewertet sind, unberührt. Die Entscheidung des Personalamts weist nur auf die bedarfsgestützte und gerichtlich nicht überprüfbare Personalplanung hin, den Antragsteller künftig - wie auch bisher - nicht fliegerisch zu verwenden. Sollte es im Rahmen des weiteren Verwendungsaufbaus des Antragstellers dazu kommen, dass er für Verwendungen der Ebene der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 betrachtet wird, käme es darauf an, ob zu dem dann maßgeblichen Zeitpunkt das Anforderungsprofil des in Frage kommenden Dienstpostens eine aktuelle fliegerische Expertise verlangt oder nicht. Darüber sind zur Zeit keine verbindlichen Feststellungen möglich. Im Übrigen besteht kein subjektives Recht eines Soldaten darauf, dass bei Maßnahmen im Rahmen der Organisations- und Planungshoheit auf individuelle Chancen einer Beförderung Rücksicht genommen wird.

27

3. Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.

Golze

Dr. Frentz

Rothfuß

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