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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.04.2005, Az.: BVerwG 1 WB 61.04

Beurteilung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Unterscheidung zwischen Oberstleutnanten verschiedener Besoldungsgruppen nach dem Soldatengesetz (SG) i. d. F. d. "Versorgungsreformgesetzes 1998"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.04.2005
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 61.04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 14612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NZWehrR 2005, 212-213 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 2005, 317 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die gesetzgeberische Differenzierung zwischen Oberstleutnanten in den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in § 45 Abs. 2 Nr. 2 und § 75 SG in der Fassung des "Versorgungsreformgesetzes 1998" ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor:

Der Antragsteller, Berufssoldat im Dienstgrad Oberstleutnant in der Besoldungsgruppe A 14, wendet sich gegen die Aufhebung einer über ihn gefertigten planmäßigen Beurteilung. Das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) hatte die Aufhebungsverfügung auf eine Bestimmung in der ZDv 20/6 gestützt, der zufolge die Erstellung planmäßiger Beurteilungen bei Berufssoldaten vier Jahre vor dem Überschreiten der für die Zurruhesetzung geltenden besonderen bzw. allgemeinen Altersgrenze unterbleibt. Der Antragsteller verlangt unter anderem eine Gleichbehandlung mit Oberstleutnanten in der Besoldungsgruppe (BesGr) A 15, für die ab 1. Januar 2007 generell das 59. Lebensjahr als besondere Altersgrenze gilt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos.

Gründe

1

Das Antragsbegehren beurteilt sich nach § 2 SLV i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 2002 (BGBl I S. 1111) i.V.m. der ZDv 20/6 i.d.F. vom 5. Mai 2000, denn maßgeblich ist insoweit, welche Beurteilungsvorschriften am Beurteilungsstichtag (30. September 2003) gelten (Beschlüsse vom 14. Februar 1990 BVerwG 1 WB 181.88, vom 28. November 2000 BVerwG 1 WB 96.00 und vom 15. Mai 2003 BVerwG 1 WB 10.03 m.w.N.).

2

...

3

Der Erstellung einer planmäßigen Beurteilung über den Antragsteller zum 30. September 2003 steht nach Nr. 205 (1) Satz 1 ZDv 20/6 entgegen, dass dieser Beurteilungstermin innerhalb des Zeitraums der letzten vier Jahre vor dem Überschreiten der für seine Zurruhesetzung geltenden besonderen Altersgrenze liegt. Für den Antragsteller, der sich im Dienstgrad eines Oberstleutnants befindet, gilt nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 SG in der zurzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl I S. 232, 478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3322), die besondere Altersgrenze der Vollendung des 58. Lebensjahres. Der Antragsteller vollendet sein 58. Lebensjahr im Januar 2007. Der Beurteilungstermin 30. September 2003 liegt innerhalb der Vier-Jahres-Frist der Nr. 205 (1) Satz 1 ZDv 20/6. Eine planmäßige Beurteilung zum 30. September 2003 hat damit nach der genannten Bestimmung zu unterbleiben.

4

Die Ausnahmeregelung in Nr. 205 (1) Satz 2 ZDv 20/6 greift hier nicht ein. (wird ausgeführt)

5

Da die Erstellung der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum 30. September 2003 mit der ermessensbindenden Vorschrift in Nr. 205 (1) Satz 1 ZDv 20/6 i.V.m. der geltenden Fassung des § 45 Abs. 2 Nr. 2 SG nicht vereinbar war, konnte das PersABw nicht davon absehen, die Beurteilung aufzuheben.

6

Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die ab 1. Januar 2007 in Kraft tretende Regelung des § 45 Abs. 2 Nr. 2 und des § 75 SG in der gemäß Art. 4 Nr. 2 und 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666, 3128) "Versorgungsreformgesetz 1998" in der durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1815) geänderten Fassung. In § 45 Abs. 2 Nr. 2 SG n.F. wird zwar mit Wirkung ab 1. Januar 2007 (Art. 24 Abs. 2 Nr. 7 Versorgungsreformgesetz 1998) als besondere Altersgrenze für Oberstleutnante die Vollendung des 59. Lebensjahres bestimmt; jedoch bleibt es auch dann für Soldaten, die am 1. Januar 1999 bereits Berufssoldaten waren, mit folgender Maßgabe bei der bisherigen besonderen Altersgrenze: Für Oberstleutnante in der BesGr A 14 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 weiterhin die Vollendung des 58. Lebensjahres als besondere Altersgrenze bestimmt (§ 75 Nr. 2 SG).

7

Der Senat lässt angesichts dessen offen, ob die Beurteilenden und die nach Nr. 901 ZDv 20/6 die Beurteilung überprüfenden Vorgesetzten bei der Erstellung und Überprüfung einer planmäßigen Beurteilung auch eine Rechtslage zu berücksichtigen haben, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtages noch nicht in Kraft getreten ist.

8

Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt die gesetzgeberische Differenzierung, für am 1. Januar 1999 vorhandene Berufssoldaten im Dienstgrad Oberstleutnant in der BesGr A 14 im Gegensatz zu Oberstleutnanten in der BesGr A 15 das 58. Lebensjahr als besondere Altersgrenze festzulegen, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht erkennen. Diese Verfassungsnorm gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht verletzt, wenn sich kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder kein sonst sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung finden lässt (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1951 1 BvR 201/51 ). Eine Verletzung des Grundrechts liegt auch dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 ). Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Danach unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen einer Bindung, die umso enger ist, je mehr sich in der gesetzlichen Regelung die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annähern (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 1 BvL 38, 40, 43/92 ).

9

Nach Auffassung des Senats liegt eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung schon deshalb nicht vor, weil zwischen Oberstleutnanten in der BesGr A 14 und der BesGr A 15 Unterschiede bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Oberstleutnante in der BesGr A 15 sind nach Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Fußnote 10 zu BesGr A 15) definiert als Oberstleutnante "auf herausgehobenen Dienstposten". An sie werden bei typisierender Betrachtung andere ("höhere") dienstliche Anforderungen gestellt. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von ihnen auch eine längere Wehrdienstzeit verlangt.

10

Die für diese Personengruppe erfolgte Anknüpfung an den Status des Berufssoldaten zu einem bestimmten Stichtag und an die unterschiedliche Besoldungshöhe entspricht im Übrigen der ausdrücklichen gesetzgeberischen Intention, die dem Versorgungsreformgesetz 1998 zugrunde liegt. In der amtlichen Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum Versorgungsreformgesetz 1998 wird betont, dass unter Berücksichtigung und Umsetzung des Versorgungsberichts der Bundesregierung (BTDrucks 13/5840 vom 17. Oktober 1996) die künftige Entwicklung der Versorgungskosten durch maßvolle Korrekturen im, nicht am Versorgungssystem angemessen zu begrenzen seien, um die Belastungen der öffentlichen Haushalte im Rahmen der Finanzierbarkeit zu halten. Die unterschiedliche dienstgrad- und funktionsbezogene Festlegung der besonderen Altersgrenzen sei zur Wahrung der einsatzbestimmten Personalstruktur der Streitkräfte unverändert notwendig; es bedürfe einer gestaffelten Festlegung des In-Kraft-Tretens der Anhebung der Altersgrenzen im Zeitraum zwischen den Jahren 2007 und 2015, um die für die militärische Einsatzbereitschaft notwendige Personalstruktur zu erhalten (BTDrucks 780/97 vom 17. Oktober 1997, S. 29, 33). Die Regelung des § 75 Nr. 2 SG n.F. berücksichtigt danach hinsichtlich der Altersgrenze und damit für die Versetzung in den Ruhestand eine Besitzstandswahrung für die am 1. Januar 1999 vorhandenen Berufssoldaten, Gesichtspunkte der militärischen Personalstruktur und des weiteren die damit verbundenen Versorgungslasten des Dienstherrn; sie ist deshalb insgesamt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot nicht zu beanstanden (ebenso: Scherer/Alff, SG, 7. Aufl., § 75, Anm. 1).

11

...

Dr. Frentz
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth
Mössinger
Schwenn