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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1990, Az.: BVerwG 1 WB 181/88

Soldat; Unterlassung des Beurteilungsgesprächs; Beurteilungssystem; Beurteilungszeitraum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 181/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 86, 240 - 244

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Aus Beurteilungen von Soldaten, die auf dem bis 30. September 1987 geltenden Beurteilungssystem beruhen, können keine Schlüsse auf die Richtigkeit von Beurteilungen gezogen werden, die auf dem seit 1. Oktober 1987 geltenden Beurteilungssystem beruhen.

  2. 2.

    Ändert sich ein Beurteilungssystem während des Beurteilungszeitraums, so ist die Beurteilung nach dem im Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Beurteilungssystem für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen.

  3. 3.

    Unterbleiben oder verspätete Führung eines Beurteilungsgesprächs macht eine Beurteilung nicht rechtswidrig.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. Februar 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Jüchtern, Hauptmann Schindler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat im Range eines Hauptmanns und war vom 1. Oktober 1986 bis 30. September 1989 als Versorgungsoffizier (FD) im Stabsquartier Heeresamt (HA) eingesetzt.

2

Er wurde seit 1981 wie folgt beurteilt: 1981 mit "4 C", 1983 mit "3 C", 1985 unter Aufrechterhaltung der Beurteilung 1983 mit "3 C" und 1987 mit "3 B". Am 26. Februar 1988 eröffnete ihm sein nächster Disziplinarvorgesetzter, Kommandant Stabsquartier, seine planmäßig zum 31. März 1988 zu erstellende Beurteilung. In der gebundenen Beschreibung im Abschnitt F erhielt er fünfmal die Wertung "2", sechsmal die Wertung "3" und viermal die Wertung "4". In der freien Beschreibung im Abschnitt G wurde ihm zweimal der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt (Verantwortungsbewußtsein und Durchsetzungsvermögen), viermal erhielt er keinen Ausprägungsgrad. Zu der Beurteilung nahm sein nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter, der Stellvertretende Amtschef und Chef des Stabes HA zustimmend Stellung. Diese Stellungnahme wurde ihm am 3. März 1988 eröffnet.

3

Mit Schreiben vom 9. März 1988, spätestens am folgenden Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen, hat der Antragsteller gegen diese Beurteilung Beschwerde eingelegt, der der Amtschef HA mit Bescheid vom 27. Juni 1988 insoweit stattgab, als der Antragsteller in seiner Beschwerde gerügt hatte, mit ihm sei das Beurteilungsgespräch nicht rechtzeitig geführt worden. Im übrigen wies er die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Beschwerdebescheid wurde dem Antragsteller am 28. Juni 1988 ausgehändigt.

4

Mit Schreiben vom 8. Juli 1988, bei seinem Disziplinarvorgesetzten am selben Tag eingegangen, legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, daß über die ZDv hinaus in unzulässiger Weise die Beurteilungen durch Vorgesetzte beeinflußt worden seien. Da die ZDv 20/6 (neu) erst am 1. Oktober 1987 in Kraft getreten sei, der Beurteilungszeitraum aber von April 1987 bis April 1988 gegangen sei, habe sie seinem Disziplinarvorgesetzten nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum zur Verfügung gestanden. Er habe also nur wenige Monate nach der neuen Bestimmung beurteilt werden können. Wenn gemäß dem Fernschreiben Inspekteur des Heeres (InspH) die Beurteilungen der Soldaten auf einem neuen Ansatz aufbauen sollten und deshalb mit den bisherigen Bestimmungen nicht vergleichbar seien, seien offensichtlich die Grundsätze der inneren Führung nicht eingehalten worden. In seiner Beurteilung sei auch eine klare Verschlechterung gegenüber früheren Beurteilungen zu erkennen. Eine Erklärung für die erhebliche Herabsetzung seiner Leistung fehle.

5

Mit Bescheid vom 7. September 1988 wies der InspH die weitere Beschwerde zurück. Die zulässige weitere Beschwerde sei nicht begründet. Die Rüge, seine Beurteilung sei schlechter als die vorangegangenen ausgefallen, gehe schon deshalb fehl, weil sich das Beurteilungssystem geändert habe und damit ein Vergleich mit früheren Beurteilungen unzulässig sei. Der beurteilende Disziplinarvorgesetzte sei auch nicht unzulässig beeinflußt worden. Die beurteilungspflichtigen Vorgesetzten seien über das neue Beurteilungssystem ausreichend informiert gewesen. Die in den vom Antragsteller erwähnten Umrechnungstabellen aufgeführten Punkteansätze beträfen ausschließlich nur Beurteilungen alter Art. Die Tatsache, daß das neue Beurteilungssystem nur wenige Monate des Beurteilungszeitraums abdecke, lasse eine Beeinträchtigung der Rechte des Antragstellers nicht erkennen, da das neue Beurteilungssystem den Beurteilungsmaßstab nicht verändert habe. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 13. September 1988 ausgehändigt.

6

Mit Schreiben vom 23. September 1988, bei seinem Disziplinarvorgesetzten am selben Tag eingegangen, beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Diesen Antrag hat der InspH mit seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 1988 dem Senat vorgelegt.

7

Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:

8

Nach den inhaltlichen Erläuterungen, die den einzelnen Ziffern der Beurteilung zugeordnet seien, seien seine Leistungen eindeutig schlechter beurteilt worden; so habe er sich z.B. in der gebundenen Beschreibung eindeutig bei "Einsatzbereitschaft", "mündlicher Ausdruck", "schriftlicher Ausdruck" und "Zusammenarbeit" verschlechtert. Dies hätte ihm in einem Beurteilungsgespräch erläutert werden müssen. Nach Nrn. 507 und 508 ZDv 20/6 sei mit dem Soldaten ein Einführungseingespräch und ein sogenanntes Beurteilungsgespräch zu führen, diese Gespräche seien ein Teil des Beurteilungsverfahrens; wenn diese nicht durchgeführt werden, verstoße der Beurteilende bzw. der Disziplinarvorgesetzte gegen die Beurteilungsgrundsätze. Die Führung eines Beurteilungsgesprächs sei nicht nur Pflicht eines Disziplinarvorgesetzten, sondern gehöre auch zu den Rechten des Soldaten. Eine sich abzeichnende Verschlechterung solle dem Soldaten so frühzeitig angekündigt werden, daß er gegebenenfalls durch Steigerung der Leistung das bisherige Beurteilungsbild halten könne. Gerade aus der Pflicht zur Führung eines Beurteilungsgesprächs ergebe sich, daß alte Beurteilungen mit neuen vergleichbar seien. Ferner weise die einschlägige Vorschrift ZDv 20/6 darauf hin, daß grundsätzlich bei gleichem Leistungsbild eine gleiche Beurteilung zu erstellen sei. Auch die Frage, wie die Beurteilungen zu vergleichen seien, habe der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) selbst vorgegeben, wie sich aus der vom BMVg erstellten Vergleichstabelle ergebe. Aus den Bewertungen selbst, sowohl nach dem alten System als auch nach dem neuen, sei eine eindeutige Vergleichbarkeit herauszulesen. Nach allem sei festzustellen, daß er - der Antragsteller - gleichbleibende Leistungen erbracht habe und deshalb auch gleich zu beurteilen sei, insbesondere deshalb, weil ein Beurteilungsgespräch nicht geführt, worden sei. Durch die (vergleichbare) Verschlechterung der Beurteilung sei er - der Antragsteller - in seinen Rechten verletzt. Die Beurteilung sei daher aufzuheben und eine vergleichbare neue zu erstellen. Im übrigen werde mit dem "Auswahlverfahren für die Beförderung/Einweisung von Offizieren" BMVg - P II 1 - Az 16-32-02/01 - und den "Richtlinien für die langfristige Verwendungsplanung der Berufsoffiziere" BMVg - P II 1 - Az 16-32-01/24 -, jeweils vom 11. Januar 1987, gerade die vom InspH untersagte Vergleichbarkeit der beiden Systeme praktiziert. Die Meinung des InspH, daß eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen nach dem alten System mit den Beurteilungen nach dem neuen System nicht möglich sei, widerspreche der Nr. 407 ZDv 20/6, die besage, daß Beurteilungen aufrechterhalten werden könnten, wenn über den zu Beurteilenden keine neuen positiven oder negativen Erkenntnisse vorlägen. Dies bedeute, daß eine Übertragung der Leistungsmerkmale in der gebundenen Beschreibung möglich sei und somit auch eine Vergleichbarkeit gegeben sein müsse. Unzulässig sei es auch, eine Note, wie in Nr. 611 (b) ZDv 20/6 geschehen, gleichsam zur Norm-Mitte zu erklären, da dann die Mehrheit der zu Beurteilenden der Norm-Mitte entsprechen müßte. Eine unzulässige Beeinflussung der Vorgesetzten sei mit dem Fernschreiben der Stabsgruppe Personalführungsoffiziere - Az 16-26-05 - vom 9. Februar 1988 erfolgt, in dem befohlen worden sei, daß alle Beurteilungen mit der Durchschnittsnote 2,9 und besser und/oder solche mit mehr als zwei Ausprägungsgraden "B" zu kennzeichnen und gesondert vorzulegen seien. Die Absicht der Personalführung, ein möglichst niedriges Beurteilungsniveau herzustellen, werde hier, obwohl der Befehl inzwischen aufgehoben worden sei, sehr deutlich. Unmittelbar vor Eröffnung seiner Beurteilung sei der Befehl noch gültig gewesen. Die Meinung des InspH, er berufe sich auf Nr. 403 ZDv 20/6, sei falsch. Er berufe sich vielmehr auf § 29 Abs. 2 SG und Nr. 701 ZDv 20/6, wonach er indirekt einen Anspruch auf Vergleichbarkeit besitze, zumindest aber verlangen könne zu erfahren, ob sich seine Leistungen verbessert oder verschlechtert haben. Wenn der InspH sich darauf berufe, daß mit der Umrechnungstabelle eine kontrollierte und sich über die Zeit abbauende Betrachtung früherer Beurteilungen mit dem Ziel eines gerechten Übergangs in das neue System erzielt werden solle, so sei es unzulässig, wenn dies nur für sogenannte Fördergruppen und für die Beförderung/Einweisung bestimmter Besoldungsgruppen der Offiziere gelten solle. Anspruch auf einen gerechten Übergang müßten ebenso die Soldaten haben, die nicht unter die zwei genannten Gruppen fielen. Hier werde der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.

9

Der Antragsteller beantragt,

die planmäßige Beurteilung zum 31. März 1988, die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten sowie die Beschwerdebescheide des Amtschefs HA vom 27. Juni 1988, soweit dieser die Erstbeschwerde zurückgewiesen hatte, und den Beschwerdebescheid des InspH vom 7. September 1988 aufzuheben.

10

Der InspH bittet,

11

den Antrag zurückzuweisen.

12

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig, aber nicht begründet. Unzutreffend sei insbesondere die Auffassung des Antragstellers, daß das alte mit dem neuen Beurteilungssystem verglichen werden könne. Die vom Antragsteller angeführten Umrechnungstabellen dienten lediglich während einer Übergangszeit der Berücksichtigung von Beurteilungen, die nach dem alten System aufgestellt worden seien, bei der Bildung von Eignungsreihenfolgen für die Beförderung und Einweisung von Offizieren in bestimmte Planstellen. Sie dienten lediglich der Auswertung, nicht der Aufstellung von Beurteilungen. Die Auffassung, eine unterbliebenes oder zu spät geführtes Beurteilungsgespräch habe die Aufhebung der Beurteilung zur Folge, sei verfehlt. Anders als die Anhörungs- und Eröffnungspflicht gehöre das mit der Neufassung der ZDv 20/6 erstmals eingeführte Institut des Beurteilungsgesprächs (Nr. 508) weder zu den durch Gesetz noch Dienstvorschriften garantierten zwingenden Beurteilungsregeln. Es handelt sich vielmehr um eine Informationspflicht des Beurteilenden, wonach grundsätzlich jedem Soldaten möglichst frühzeitig eine aktuelle Bewertung seines Leistungsbildes mitgeteilt werden solle, während nach der ZDv 20/6 (alt) eine derartige Pflicht nur bestanden habe, wenn Mängel oder Schwächen des Soldaten erkennbar geworden seien. Unterbleibe diese Information, werde die Rechtmäßigkeit der Beurteilung hiervon - wie schon nach der ZDv 20/6 (alt) - nicht berührt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des InspH - Fü H/RB - Az 25-05-11/84/88 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

14

II

Der zulässige Antrag ist nicht begründet, da die angefochtene Beurteilung vom 26. Februar 1988 nicht rechtswidrig ist.

15

1.

Nach den ab 1. Oktober 1987 geltenden und hier maßgeblichen Bestimmungen der ZDv 20/6 haben sich Beurteilungen als wesentliche Grundlagen für Personalentscheidungen an § 3 SG zu orientieren, nämlich daran, daß der Soldat nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen und zu verwenden ist. Eine Beurteilung soll daher ein abgerundetes, umfassendes und klares Bild der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Beurteilten geben. Sie ist sorgfältig und sachgerecht abzufassen, soll das wesentliche kennzeichnen und darf keinen Widerspruch enthalten. Den Beurteilungen sind die Erfahrungen und Ergebnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraums gewonnen worden sind. In der Beurteilung sind Stärken und Schwächen deutlich herauszustellen. Aus der Beurteilung sind schlüssig Verwendungshinweise abzuleiten. Die Bewertung der dienstlichen Leistung des Soldaten sowie seines Persönlichkeitsbildes geschieht in gebundener Form (Abschnitt F) und in freier Form (Abschnitt G). Die Bewertung der 15 leistungsbezogenen Einzelmerkmale der gebundenen Beschreibung erfolgt in fünf Bewertungsstufen, wonach die Wertung "4" die Norm-Mitte darstellen soll. In der freien Beschreibung sind überwiegend persönlichkeitsbezogene Merkmale darzustellen und zu bewerten, die Hinweise auf die Eignung und Befähigung des zu Beurteilenden enthalten. Für jedes der sechs Einzelmerkmale ist der Ausprägungsgrad "B oder U" festzustellen, oder anzugeben, daß kein Ausprägungsgrad vergeben wird.

16

Es ist nicht ersichtlich, daß bei der Erstellung der angefochtenen Beurteilung gegen diese oder andere Beurteilungsgrundsätze verstoßen worden wäre.

17

a)

Mit seinem Einwand, sein Beurteilungszeitraum habe sich von April 1987 bis April 1988 erstreckt, das neue Beurteilungssystem aber erst am 1. Oktober 1987 in kraft getreten, habe also seinem Disziplinarvorgesetzten nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum zur Verfügung gestanden, will der Antragsteller ersichtlich geltend machen, daß seine Beurteilung bis 30. September 1987 nach dem alten System hätten erfolgen müssen. Diese Auffassung ist abwegig. Entscheidend ist allein, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gegolten hatte. Denn nur nach diesem war die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen.

18

b)

Unbegründet ist auch der Einwand des Antragstellers, die angefochtene Beurteilung sei schon deshalb rechtswidrig, weil das Beurteilungsgespräch verspätet geführt worden sei. Zwar soll nach Nr. 508 (a) ZDv 20/6 der Beurteilende mindestens einmal im Beurteilungszeitraum mit dem Soldaten ein Beurteilungsgespräch führen, in dem er ihm die aktuelle Bewertung seines Leistungsbildes mit seinen Stärken und Schwächen erläutert. Eine sich abzeichnende Verschlechterung soll dem Soldaten so frühzeitig angekündigt werden, daß er gebenenfalls durch Steigerung der Leistungen sein bisheriges Beurteilungsbild halten kann. Mängel und Schwächen soll er nicht erstmals bei der Beurteilungseröffnung erfahren. Eines der Gespräche soll nach Möglichkeit in der Mitte des Beurteilungszeitraums geführt werden (Nr. 508 (c) ZDv 20/6). Aus dieser Vorschrift kann der zu Beurteilende jedoch keine Rechte herleiten, da sie sich ausschließlich an den beurteilenden Vorgesetzten wendet, wie sich insbesondere aus Nr. 508 (e) ZDv 20/6 ergibt, wonach ein unterbliebenes Beurteilungsgespräch nicht zur Aufhebung der Beurteilung führt. Zu dieser einschränkenden Regelung war der BMVg befugt, da eine gesetzliche Verpflichtung, ein Beurteilungsgespräch zu führen, nicht besteht.

19

Anhörungs- und Eröffnungspflichten im Rahmen des Beurteilungsverfahrens dem Soldaten gegenüber ergeben sich aus § 29 Abs. 1 und 2 SG; ein Beurteilungsgespräch fordert das Gesetz nicht. Die vom BMVg getroffene Regel in Nr. 508 (e) ZDv 20/6 erscheint im übrigen auch sinnvoll und zweckmäßig, da nach der vom Antragsteller vertretenen Meinung die für das Beurteilungssystem kaum hinnehmbare Konsequenz einträte, daß der "Fehler" eines unterlassenen oder verspätet geführten Beurteilungsgesprächs nicht geheilt werden kann mit der Folge, daß die Beurteilung, wäre sie deshalb als rechtswidrig aufzuheben, nicht erneut erstellt werden könnte und dürfte. Gerade diese Konsequenz soll und durfte mit der in Nr. 508 (e) ZDv 20/6 getroffenen Regelung vermieden werden.

20

Der Einwand des Antragstellers, ihm sei durch das verspätet geführte Beurteilungsgespräch die Chance genommen worden, seine Leistungen zu verbessern, ist schon im Ansatz verfehlt, da die angefochtene Beurteilung nicht die Feststellung zuläßt, daß sich das Leistungsbild des Antragstellers gegenüber seiner letzten Beurteilung verschlechtert hätte. Zutreffend verweist der InspH darauf, daß Beurteilungen nach dem alten System mit denen nach dem neuen System nicht vergleichbar sind. Dies ergibt sich daraus, daß das neue Beurteilungssystem keine zusammenfassende Bewertung kennt, die (Noten) Beurteilungswerte in der gebundenen Beschreibung auf 5 reduziert wurden (gegenüber 9 nach dem alten System) und die Zahl der bewerteten Einzelmerkmale in der gebundenen Beschreibung von 24 auf 15 verringert wurde. In der freien Beschreibung werden nach dem neuen System Ausprägungsgrade vergeben, was nach dem alten System nicht der Fall war. Allein diese erheblichen Unterschiede zeigen, daß es schlechthin ausgeschlossen ist und unzulässig wäre, Beurteilungen nach dem alten System mit Beurteilungen nach dem neuen System zu vergleichen. Ein Vergleich ist jeweils nur innerhalb des gleichen Systems möglich und zulässig. Ob daher der Antragsteller, wie der Beurteilende ausgeführt hat, eine "weit über dem Durchschnitt liegende Beurteilung" erhalten hat, oder ob er, wie der Antragsteller selbst behauptet, sich in seiner Leistung deutlich verschlechtert habe, läßt sich daher nur in einem Vergleich mit den Beurteilungen von Soldaten feststellen, die ebenfalls nach dem neuen System beurteilt wurden und mit dem Antragsteller in ihrem Dienstrang und ihrem Aufgabenbereich vergleichbar sind. Die planmäßige Beurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 1987, in der er zusammenfassend mit "3 B" beurteilt worden war, hat hierfür keinen Aussagewert.

21

Für die vom Antragsteller vertretene Auffassung, ein Vergleich zwischen Beurteilung nach altem und neuem System sei zulässig und geboten, geben auch die vom Antragsteller angeführten Umrechnungstabellen nichts her. Diese Umrechnungstabellen beziehen sich ausschließlich auf Beurteilungen nach dem alten System. Nur soweit für Personalentscheidungen noch auf Beurteilungen nach dem alten System zurückgegriffen werden muß, geben sie die Grundlagen für eine Gewichtung dieser Beurteilungen, lassen also auch nur den Vergleich innerhalb des (alten) Systems zu. Daß dies letztlich nur von Bedeutung ist für die Einreihung in Fördergruppen, für Verwendungsentscheidungen usw. und damit wegen der Restdienstzeit des Antragstellers für ihn möglicherweise nicht mehr von Bedeutung sein mag, kann seine Rechte nicht beeinträchtigen. Es ist in diesem Zusammenhang daher auch nicht nachvollziehbar, wie hieraus ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz abgeleitet werden könnte. Die vom BMVg getroffene Regelung gilt für alle Offiziere. Daß sie nur für einen Teil der Offiziere aktuell werden kann, ist keine den Gleichbehandlungsgrundsatz berührende Frage. Der Antragsteller ist hierdurch weder schlechter noch besser gestellt als alle anderen Soldaten.

22

c)

Unbegründet ist auch der Einwand des Antragstellers, Vorgesetzte hätten unzulässig Einfluß auf die Beurteilungen genommen.

23

aa)

Soweit der Antragsteller sich auf das Fernschreiben des InspH vom 16. Dezember 1987 bezieht, kann eine solche unzulässige Einflußnahme nicht festgestellt werden. Der InspH hat in diesem Fernschreiben im wesentlichen auf die Unterschiede in den Beurteilungssystemen hingewiesen und die Beurteilenden aufgefordert, die in den neuen Richtlinien festgelegten Grundsätze zu beachten. Wenn dabei die in den Richtlinien festgelegte Bewertungsstufe 4 als Norm-Mitte und als Leistung ohne "Lob und Tadel" bezeichnet wird, so besagt das nichts über den nach Auswertung der Beurteilungen zu erwartenden "Durchschnittswert". An welcher Bewertungsstufe sich der "Durchschnitt" orientiert, kann sich ausschließlich aus einer Auswertung der Beurteilungen ergeben. Soweit der InspH weiter ausführt, daher gebe es keine Besitzstandswahrung, beinhaltet diese Aussage nur, daß es keine Übertragungsautomatik aus alten Beurteilungen gibt.

24

Daß der InspH die stellungnehmenden Vorgesetzten aufgefordert hat, sich der gewachsenen Bedeutung der Stellungnahme bewußt zu werden und bei Verstoßen gegen Beurteilungsbestimmungen korrigierend einzugreifen, stellt lediglich einen Hinweis auf eine ohnehin bestehende Rechtspflicht dar.

25

bb)

Auch in dem Fernschreiben der Stabsgruppe Personalführungsoffiziere vom 9. Februar 1988 kann keine unzulässige Einflußnahme gesehen werden, die für das Zustandekommen der angefochtenen Beurteilung ursächlich gewesen sein könnte. Das Fernschreiben wurde nämlich bereits am 18. Februar 1988 aufgehoben. Die Beurteilung des Antragstellers war, wie der Beurteilende glaubhaft vorgetragen hat, bei dem am 24. Februar 1988 erfolgten Beurteilungsgespräch noch nicht endgültig abgeschlossen. Es ist daher weder erkennbar noch nachvollziehbar, inwiefern und inwieweit dieses Fernschreiben für den Inhalt der Beurteilung des Antragstellers von Bedeutung gewesen sein könnte.

26

Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.

27

2.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Wolbring
Wehrl
Jüchtern
Schindler