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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.2003, Az.: BVerwG 2 WD 10.03

Ordnungsgemäße Ermittlung des Disziplinarmaßes bei Zugriff eines alkoholkranken Versorgungsfeldwebels auf Material der Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.2003
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 10.03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 41522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • Blutalkohol 2005, 179-181

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zur Maßnahmebemessung bei Zugriff eines alkoholkranken Versorgungsfeldwebels auf Material der Bundeswehr.

  2. 2.

    Alkoholkrankheit als Tatmilderungsgrund.

Tatbestand

1

Der Soldat, ein Oberfeldwebel, litt seit Jahren an einer schweren Alkoholkrankheit, die im Laufe der Zeit behandlungsbedürftig geworden war und durch dienstlichen Stress immer weiter verstärkt wurde. Der Schwerpunkt des dem Soldaten vorgeworfenen Verhaltens lag darin, dass er in seiner Eigenschaft als Versorgungsfeldwebel Schlafsäcke des Dienstherrn, die ihm kraft seiner Funktion zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut waren, veruntreute, um einen Kameraden beim Abbau von dessen Fehlbeständen an Schlafsäcken zu helfen und um hierdurch eine neue Freundschaft aufzubauen. Das Truppendienstgericht fand den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und entfernte ihn aus dem Dienstverhältnis. Auf die Berufung des Soldaten änderte der Senat das Urteil der Truppendienstkammer im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme und setzte den Soldaten in den Dienstgrad eines Gefreiten herab.

Gründe

2

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i. V. m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

3

Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liegt in der Veruntreuung der drei Schlafsäcke und in dem Missbrauch der Befehlsbefugnis. Die Truppendienstkammer ist hier zu Recht von einem schwerwiegenden Dienstvergehen ausgegangen.

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a) Das Dienstvergehen wiegt insbesondere nach seiner Eigenart schwer. Die "Eigenart und Schwere" eines Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung, mithin also nach der Bedeutung der verletzten Pflichten. Der Soldat hat hier im Kernbereich seines Aufgabengebietes versagt. Nach der den Senat bindenden rechtlichen Würdigung des Truppendienstgerichts verstieß der Soldat im Anschuldigungspunkt 3 vorsätzlich gegen seine Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge gegenüber seinen Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG), zur Wahrheit in dienstlichen Angelegenheiten (§ 13 Abs. 1 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG), zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) sowie gegen die Pflicht, Befehle nur zu dienstlichen Zwecken zu erteilen (§ 10 Abs. 4 SG).

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...

6

Die Eigenart des Dienstvergehens ist ferner dadurch gekennzeichnet, dass der Soldat in den für die Nachweisführung unerlässlichen Bekleidungsnachweisen falsche Eintragungen gemacht hat. Er hat es nicht bei dem Zugriff auf die Schlafsäcke und deren Inbesitznahme bewenden lassen, sondern hat durch Manipulation an Urkunden versucht, sein Handeln zu verdecken. Um in der eigenen Bestandsliste keine Fehlbestände zu haben, trug er auf den Bekleidungsnachweisen von drei bereits entlassenen Soldaten jeweils den Verlust von Schlafsäcken ein. Dadurch hat er das Vertrauen des Dienstherrn weiter nachhaltig erschüttert. Der Dienstherr ist darauf angewiesen, dass die mit der Verwaltung seines Eigentums betrauten Soldaten ihre Aufgaben genau erfüllen und bei der Führung von Listen, die dazu dienen, bei der Vielzahl von Materialien den Überblick zu behalten, wahrheitsgemäße Angaben machen. Die Wahrheitspflicht hat gerade im militärischen Bereich besondere Bedeutung. ...

7

Erschwerend wirkt sich auf den Unrechtsgehalt des Dienstvergehens aus, dass der Soldat einem Kameraden und Untergebenen befohlen hat, zum Anschein eines ordnungsgemäßen Handelns den Dienstsiegelabdruck zu beschaffen und ihn dadurch der Gefahr eines Dienstvergehens und einer Straftat ausgesetzt hat. Die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) gehört zu den vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten gegenüber seinen Untergebenen, die das berechtigte Gefühl haben müssen, dass sie vom Vorgesetzten in ihrer Personenwürde geachtet werden. § 10 Abs. 3 SG verpflichtet den Vorgesetzten, sich bei allen Handlungen vom Wohlwollen einem Untergebenen gegenüber leiten zu lassen, diesen bei seiner dienstlichen Tätigkeit und in seiner dienstlichen Stellung zu schützen, ihn vor Nachteilen und Schäden zu bewahren und alles zu unterlassen, dass er seine Stellung als Vorgesetzter zum Nachteil des Untergebenen ausnutzt (Scherer/Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 10 RNrn. 21, 22). Die Kameradschaftspflicht ist nicht minder wichtig; denn "der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft" (§ 12 Satz 1 SG), Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewusstsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt auch den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich die Einsatzbereitschaft der Truppe (vgl. Urteile vom 23. November 1989 - BVerwG 2 WD 50.86 - BVerwGE 86, 218, 222 [BVerwG 23.11.1989 - 2 WD 50/86] = NZWehrr 1990, 119 sowie vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - BVerw-GE 103, 257 ff. = NZWehrr 1996, 34). Schließlich bedeutet ein Befehl zu nicht dienstlichen Zwecken (§ 10 Abs. 4 SG) für jeden Vorgesetzten ein ganz gravierendes Fehlverhalten, weil hierdurch das Vertrauen Untergebener in die Autorität eines Vorgesetzten in besonderer Weise erschüttert wird.

8

Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergibt sich auch daraus, dass es sich bei dem Fehlverhalten des Soldaten um kriminelles Unrecht im Sinne des § 246 Abs. 1 und 2 StGB (Veruntreuende Unterschlagung) sowie des § 32 WStG (Missbrauch der Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken) handelte. Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist es nicht von Bedeutung, dass der Soldat die in Besitz genommenen Schlafsäcke letztlich nicht seinem Vermögen zuführen, sondern diese einem Kameraden zur Deckung eines Fehlbestandes weiterleiten wollte. Entscheidend ist, dass der Soldat die Schlafsäcke in seinen Besitz gebracht hat, dem Dienstherrn die Verfügungsgewalt über diese genommen und mit ihnen wie ein Eigentümer umgegangen ist.

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...

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Ein Versorgungsfeldwebel, der, wie im vorliegenden Falle, dienstliche Gegenstände veruntreut, die ihm Kraft seiner Funktion zur Verwaltung und Verwahrung anvertraut sind, zerstört das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und damit auch die Grundlage seines Dienstverhältnisses so nachhaltig, dass ein weiteres Verbleiben in seinem Dienstverhältnis dem Dienstherrn in der Regel nicht mehr zuzumuten ist. Der Soldat hat hier im Kernbereich seines dienstlichen Aufgabengebietes versagt, denn ihm kam als ausgebildetem Versorgungsfeldwebel eine besondere Verantwortung dafür zu, dass das Material des Dienstherrn ordnungsgemäß verwaltet, nachgewiesen und im Falle des Verlustes die dem Dienstherrn dadurch entstehenden Ansprüche festgestellt werden.

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Demgegenüber fällt die durch den Soldaten begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt weniger gravierend ins Gewicht.

12

b) Zu Lasten des Soldaten wirkt sich aus, dass der Vorfall der Unterschlagung der Schlafsäcke im Bataillon bekannt und darüber geredet wurde, ferner dass die Schlafsäcke insgesamt einen nicht unerheblichen Wert hatten, nämlich jeweils 140 DM. Außerdem musste der Soldat aus seiner Funktion abgelöst werden, konnte also in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich nicht weiter verwendet werden. ...

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Die durch den Soldaten begangene außerdienstliche Trunkenheifsfahrt hatte immerhin zur Folge, dass ihm der Führerschein der Bundeswehr abgenommen werden musste (Nrn. 602 - 604 ZDv 43/1).

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c) Den Soldaten belastet im Hinblick auf das Zumessungskriterium "Maß der Schuld", dass er soldatische Kernpflichten vorsätzlich verletzt hat. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts handelte er bezüglich der Unterschlagung der Schlafsäcke und des Missbrauchs der Befehlsbefugnis vorsätzlich. Das Maß der Schuld ist gekennzeichnet durch die Planmäßigkeit seines Handelns, durch Ausnutzen seiner Kenntnisse als Versorgungsfeldwebel, durch mehrfache Manipulationen an Bekleidungsnachweisen und durch den Missbrauch seiner Befehlsbefugnis. Darüber hinaus belastet ihn, dass er auf das Eigentum des Dienstherrn zu einem Zeitpunkt zugriff, als gegen ihn bereits in einem im Juni 2000 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren ermittelt wurde. Hinzu tritt die fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich.

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Das Maß der Schuld des Soldaten wird jedoch durch außergewöhnliche Umstände, unter denen das Dienstvergehen erfolgte, gemildert. Die drei "klassischen" Tatmilderungsgründe liegen hier zwar nicht vor... Jedoch sind in der Berufungshauptverhandlung sonstige außergewöhnliche Besonderheiten erkennbar geworden, wonach ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten des Soldaten im Tatzeitraum nach den Umständen des Einzelfalles nicht mehr erwartet und vorausgesetzt werden konnte (vgl. zuletzt Urteile vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 - und vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 -). Die vom Senat getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, dass der Soldat seit Jahren an einer schweren Alkoholkrankheit litt, die im Laufe der Zeit behandlungsbedürftig geworden ist und die, wie ihm nicht widerlegt werden konnte, durch dienstlichen Stress im Tatzeitraum immer weiter verstärkt wurde. Der Senat hat aufgrund des glaubhaften Vorbringens des Soldaten die Überzeugung gewonnen, dass durch die Alkoholkrankheit die privaten und dienstlichen Freundschaften des Soldaten zerstört wurden, und er im Grunde dienstlich und privat isoliert war. Hieraus erklärt sich das Bemühen des Soldaten, seinem Kameraden beim Abbau von Fehlbeständen an Schlafsäcken zu helfen, und hierdurch eine neue Freundschaft aufzubauen. Der Soldat wollte diesem Kameraden gegenüber "Wort halten", weil er, der Soldat, sich "allein gelassen fühlte" und "keine Freunde mehr hatte". Insofern hatte seine Alkoholerkrankung gravierende Auswirkungen auf sein Fehlverhalten. Diese Alkoholkrankheit wurde jedoch zunächst nicht behandelt und bestand auch noch im Tatzeitraum von November 2000 bis März 2001 fort. Er hatte sich zwar einer Entgiftung von März bis Mai 2000 unterzogen, die jedoch erfolglos blieb. Erst als er sich einer weiteren professionellen Entgiftung im Zeitraum vom 6. Dezember bis 21. Dezember 2002 im Bundeswehrkrankenhaus sowie anschließend einer Entwöhnungstherapie unterzog, trat eine deutliche Besserung ein. Die; kam schon in der "Entlassungsdiagnose: Alkoholkrankheit, gegenwärtig abstinent, aber ii beschützender Umgebung ICD 10: F 10.21" zum Ausdruck. Seit dem 6. Dezember 2002 hat der Soldat, wie er glaubhaft dargelegt hat, keinen Alkohol mehr zu sich genommen und es: offenbar geschafft, seine Alkoholkrankheit zu überwinden. Diese Situation bestand jedoch in Tatzeitraum nicht. Dass der Soldat früher aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe Ausweg aus seiner Krankheit hätte finden können, hat der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen können. Die Situation im dienstlichen Bereich spricht eher dagegen, da er vor niemandem Hilfestellung für die Einleitung einer umgehenden professionellen Therapie er hielt. Dies mindert das Maß seiner Schuld am Dienstvergehen deutlich.

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Für den Soldaten spricht auch, dass er geständig ist und bislang disziplinar und strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Er hat sich über viele Jahre seiner Dienstzeit innerhalb und außerhalb des Dienstes einwandfrei geführt. In früheren Jahren erbrachte er sehr ordentliche dienstliche Leistungen, wie gerade aus der Beurteilung vom Oktober 1998 hervor geht. In dieser Beurteilung hat er in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung "1" und zehnmal die Wertung "2" erzielt. In der Folgezeit ließen seine Leistungen - offenbar aufgrund der eingetretenen Erkrankung - nach, wie sich aus der Beurteilung vom Juli 1999 er gibt, zwischenzeitlich konnte der Soldat seine Leistungen wieder steigern. Hauptmann S...stellvertretender Kompaniechef des Soldaten von Juni 2001 bis Januar 2002, hat als Leu mundszeuge vor dem Truppendienstgericht ausgesagt, der Soldat habe sich vorbildlich vor seiner guten Seite gezeigt, in seiner Teileinheit habe es weder bei der Koordinierung des Fahrzeugeinsatzes noch im Bereich Instandsetzung Probleme oder einen Grund zur Beanstandung gegeben. Für den Soldaten spricht ferner, dass er sich zwischenzeitlich mit seine Krankheitsentwicklung kritisch auseinandersetzt und unter ärztlicher Kontrolle steht. Außerdem sind seine Krankheitseinsicht hervorzuheben - verbunden mit seiner Entscheidung zu Abstinenz - sowie das "vorsichtig positive" Therapieergebnis, mit welchem er nach seine stationären Alkoholentwöhnungstherapie entlassen wurde.

17

Unter Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände, insbesondere in Würdigung des Milderungsgrundes in der Tat und der günstigen Persönlichkeitsprognose hielt der Senat die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht für erforderlich, allerdings angesichts der Schwere der Verfehlungen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine Dienstgradherabsetzung in den Mannschaftsdienstgrad eines Gefreiten für geboten.