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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.01.2003, Az.: BVerwG 9 B 84.02

Verfahrensmangel als Zulassungsgrund für eine Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.01.2003
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 84.02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 29167
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.10.2002 - AZ: 15 A 3650/02

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Januar 2003
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.330,39 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die Sachurteilsvoraussetzungen der vom Kläger erhobenen Restitutionsklage zu Unrecht verneint, weil es auf den Beweiswert der vorgelegten Urkunde abgestellt habe, dem nur im Rahmen der Begründetheit Bedeutung zukomme. Das trifft nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat als Zulässigkeitsvoraussetzung zutreffend lediglich die schlüssige Darlegung eines Restitutionsgrundes verlangt. Daran fehlt es im Hinblick auf den vom Kläger ausdrücklich und allein geltend gemachten Restitutionsgrund des § 580 Nr. 2 ZPO (§ 153 Abs. 1 VwGO) schon deswegen, weil weder dargelegt noch im Ansatz erkennbar ist, dass die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO vorliegen. Sollte der Kläger sich auf § 580 Nr. 7 b ZPO stützen wollen, gilt das vom Oberverwaltungsgericht zur Schlüssigkeit Gesagte: Aus der steuerrechtlichen Beurteilung können wegen der unterschiedlichen rechtlichen Maßstäbe - gerade im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Grundstücksgrenzen - keine beitragsrechtlichen Schlussfolgerungen gezogen werden.

3

Aus diesem Grund greift auch die Rüge der Beschwerde nicht durch, die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Bildung der wirtschaftlichen Einheit seien angesichts des vorgelegten Schreibens des Finanzamtes Bergisch-Gladbach vom 26. August 2002 aktenwidrig und unter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht erfolgt.

4

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend macht, rügt sie in der Sache Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Oberverwaltungsgericht, die - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - dem sachlichen Recht zuzuordnen sind und einen Verfahrensmangel nicht begründen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).

5

Auch der Vortrag der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht keine mündliche Verhandlung durchgeführt, lässt nach dem oben Gesagten im Hinblick auf die auch vom Oberverwaltungsgericht angeführten Vorschriften der § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2, § 585 ZPO und § 125 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1995 - BVerwG 5 B 176.95 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 29) einen Verfahrensmangel nicht erkennen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.330,39 EUR festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.

Hien
Vallendar
Prof. Dr. Rubel