Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.10.1995, Az.: BVerwG 5 B 176.95
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Grund fehlender Ausführung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule; Fehlende mündliche Verhandlung nach der Wiederaufnahmeklage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.10.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 176.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 20157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 23.08.1995 - AZ: 5 L 33/94
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Oktober 1995
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt und Dr. Rothkegel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 1995 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluß Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist.
Dem Kläger kann auch nicht Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, damit er durch ihn eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen lassen kann. Denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 2.
das Urteil (oder der Beschluß) von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist weder der Begründung des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahmeklage des Klägers setzt keine revisionsgerichtliche Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen voraus.
Der angegriffene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dafür, daß die Vorinstanz, wie der Kläger meint, einen schweren Form- und Verfahrensfehler begangen habe, weil der vom Kläger am 23. November 1994 gestellte Beweisantrag unberücksichtigt geblieben sei, ist nichts ersichtlich. Eine Zulassung der Revision wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) würde voraussetzen, daß sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Ansicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4>) - eine (weitere) Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen und das Ergebnis der Beweisaufnahme zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62 S. 9> und vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114 S. 63>). Anhaltspunkte dafür, daß diese Voraussetzungen hinsichtlich des am 23. November 1994 gestellten Beweisantrages erfüllt sein könnten, sind vom Kläger weder dargelegt noch sonst erkennbar.
Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz liegt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht darin, daß auf seine Wiederaufnahmeklage hin keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und in Form eines Beschlusses entschieden worden ist. Nach § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 585 ZPO in Verbindung mit § 125 Abs. 2 VwGO konnte das Berufungsgericht die Wiederaufnahmeklage nach vorheriger Anhörung des Klägers durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
Die vom Kläger ferner gerügten Form- und Verfahrensfehler, die dem durch das Urteil vom 26. Februar 1992 rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahren anhaften sollen (Heranziehung einer "Westdeutschen Stasi-Akte", Nichthinzuziehung von Verwaltungsakten und Verfahrensakten der Arbeitsgerichtsbarkeit, angebliche Mängel im Tatbestand des Berufungsurteils vom 26. Februar 1992), rechtfertigen eine Zulassung der Revision gegen den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluß vom 23. August 1995 nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht, weil sie nicht das vorinstanzliche Verfahren betreffen.
Soweit der Kläger das "Fehlen des Tatbestandes" in dem hier angegriffenen Beschluß rügt und hierzu ausführt, es bestünden wegen dieses Mangels "in tatsächlicher Hinsicht" erhebliche Zweifel an dieser Entscheidung, ist ein Verfahrensfehler der Vorinstanz ebenfalls weder von ihm dargelegt noch sonst ersichtlich. Erfolglos bleibt schließlich auch das Vorbringen des Klägers, die Sache habe "unter Berücksichtigung dieses Tatbestandes" grundsätzliche Bedeutung, zudem weiche das Berufungsurteil vom 26. Februar 1992 von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Denn auch insoweit macht der Kläger Gründe für die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil vom 26. Februar 1992 geltend (vgl. dazu den Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1992), die eine Zulassung der Revision gegen den hier angegriffenen, seine Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens verwerfenden Beschluß des Oberverwaltungsgerichts nicht rechtfertigen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Schmidt
Dr. Rothkegel