Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.02.2002, Az.: BVerwG 1 D 6.01
Pflichtwidriges Verhalten im Dienst; Weitergabe fotokopierter beziehungsweise abfotografierter dienstlicher Unterlagen an Unbefugte durch Beamte; Dienstpflicht des Beamten zu uneigennütziger Amtsführung; Pflicht zur Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten; Aberkennung des Ruhegehalts als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 6.01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 27035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 07.12.2000 - AZ: VIII VL 11/00
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Leitender Polizeidirektor im BGS a.D. ..., geboren am ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Februar 2002,
an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter Albers,
der Richter Mayer und die Richterin Heeren,
der Baudirektor Adolf Rauber und der Posthauptsekretär Franz-Egon Schulte als ehrenamtliche Richter,
der Leitende Regierungsdirektor S. für den Bundesdisziplinaranwalt,
der Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger und Betreuer sowie
die Justizangestellte ... und die Justizangestellte ... als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Leitenden Polizeidirektors im BGS a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 7. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Aufhebung der Einbehaltungsanordnung vom 13. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
Der Ruhestandsbeamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Antragsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
von 1966 bis Ende der 70er-Jahre dienstlich erlangte Unterlagen fotografiert und die Fotos sowie Informationen an Unbefugte gegen Bezahlung weitergegeben hat, wodurch diese zur Kenntnis der Hauptverwaltung Aufklärung des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR gelangten.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 7. Dezember 2000 das Ruhegehalt aberkannt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt disziplinarrechtlich gewürdigt:
Der erste Kontakt zu dem Ruhestandsbeamten wurde seitens des MfS Anfang der 60er-Jahre über dessen ehemalige Freundin M. hergestellt. Offenbar anknüpfend an diesen Kontakt wurde der Ruhestandsbeamte im Jahr 1966 mit dem Zeugen Wolfgang B., einem inoffiziellen Mitarbeiter des MfS, bekannt. Dieser Zeuge, der bei der Hauptverwaltung Aufklärung des MfS die Deckbezeichnung IM (für inoffizieller Mitarbeiter) "Sport" hatte, war zuvor in den den Ruhestandsbeamten betreffenden Operativvorgang, der den Decknamen "Buchmacher" erhalten hatte, eingewiesen worden. Führungsoffizier des Zeugen B. bei der Hauptverwaltung Aufklärung war der dortige Referatsleiter K. Spätestens Anfang der 70er-Jahre übernahm der Zeuge Georg A. als Führungsoffizier den Vorgang. Dieser Zeuge blieb hierfür bis zur Archivierung des Vorgangs "Buchmacher" im Jahr 1982 zuständig. Einen persönlichen Kontakt zu dem Ruhestandsbeamten hatte dieser Zeuge nicht.
Der Zeuge B. unterhielt seinen Kontakt zu dem Ruhestandsbeamten unter "fremder Flagge". Er trat als britischer Staatsbürger auf, nannte sich "James Lovelock" und unterhielt sich mit dem Ruhestandsbeamten nur in englischer Sprache. Er gab vor, Mitarbeiter des Managements einer britischen Firma namens "English Electric" mit Sitz in London zu sein, die sich mit Elektrotechnik und Elektronik befasse. Der Zeuge B. erklärte dem Ruhestandsbeamten, dass seine Firma Interesse daran habe, wie der Bundesgrenzschutz bezüglich elektronischer Waffentechnik ausgestattet sei und welche Bedarfswünsche dort vorhanden seien.
Dem ersten Treffen in H. folgte ein weiteres in K. sowie ein gemeinsamer Winterurlaub zum Jahreswechsel 1966/67 in W. in Österreich. Bei diesem Treffen gelang es dem Zeugen B., die Sympathie des Ruhestandsbeamten zu gewinnen. In der Folgezeit fanden zwischen 1967 und 1977 weitere Begegnungen zwischen dem Ruhestandsbeamten und dem Zeugen B. in H., Ha., B. und G. statt. Bei den Treffen übergab der Ruhestandsbeamte Kopien dienstlicher Unterlagen bzw. Filme von dienstlichen Unterlagen, die er zuvor fotografiert hatte. Der Ruhestandsbeamte erhielt hierfür zumindest gelegentlich Geschenke sowie auch Geldbeträge.
Der Ruhestandsbeamte hatte zu keiner Zeit Zweifel daran, dass es sich bei dem Zeugen B. um einen britischen Staatsbürger handelte, der für die Firma "English Electronic" arbeitete. Dies kam auch dadurch zum Ausdruck, dass er gegenüber dem Zeugen B. den Wunsch äußerte, dass er ihn und seine Ehefrau durch London führe. Der Zeuge B. konnte dies dem Ruhestandsbeamten jedoch ausreden. Nach seinem Eintritt in den Ruhestand kam es noch zu zwei bis drei Begegnungen zwischen dem Ruhestandsbeamten und dem Zeugen B. Danach ließ der Zeuge den Kontakt "einschlafen" und meldete sich nicht mehr, was bei dem Ruhestandsbeamten und seiner Frau Verwunderung auslöste.
Die ihm von dem Ruhestandsbeamten übergebenen Kopien und Filme brachte der Zeuge B. in die DDR, wo sie beim MfS zur Hauptverwaltung Aufklärung ... (Auswertung und Information) gelangten. Dort wurden sie zum Teil mit sehr gut, zum Teil mit gut, zum Teil auch mit geringeren Einstufungen bewertet.
Um welche dienstlichen Unterlagen es sich bei den von dem Ruhestandsbeamten kopierten bzw. fotografierten Papieren handelte, steht nicht fest. Ebenso wenig hat das Bundesdisziplinargericht die genaue Anzahl der Zusammenkünfte des Ruhestandsbeamten mit dem Zeugen B. alias "James Lovelock" und die genaue Höhe bzw. die Art der dem Ruhestandsbeamten gewährten Zuwendungen feststellen können. Die in Kopie bzw. in fotografierter Form weitergegebenen Unterlagen befinden sich nicht bei den vorgelegten Akten. Nach Angaben der Zeugen B. und A. soll es sich hierbei u.a. um dienstliche Befehle, Grenzlageberichte, Berichte über besondere Vorkommnisse an der innerdeutschen Grenze und Unterlagen über die Wintex-Stabsrahmenübung der NATO gehandelt haben. Der Ruhestandsbeamte soll dem Zeugen B. nach dessen Angaben pro Treff durchschnittlich drei bis fünf Filme zu je 24 oder 36 Aufnahmen übergeben haben. Hierfür soll der Ruhestandsbeamte nach der Erinnerung des Zeugen B. bei jedem Treff 500 DM, außerdem Geschenke erhalten haben. Nach der Erinnerung des Zeugen A. soll der Ruhestandsbeamte monatlich etwa 700 DM oder 800 DM erhalten haben.
Das Bundesdisziplinargericht hat als Ergebnis seiner Hauptverhandlung festgestellt, dass der Ruhestandsbeamte im Zeitraum zwischen dem Jahr 1966 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand dienstliche Unterlagen kopierte bzw. fotografiert und die Kopien bzw. Filme an einen inoffiziellen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR weitergegeben habe. Er habe hierfür Zuwendungen in Form von Geld und Geschenken erhalten, deren Höhe und Art nicht habe festgestellt werden können. Die Kopien bzw. Fotografien der dienstlichen Unterlagen seien zur Kenntnis der Hauptverwaltung Aufklärung des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) gelangt.
Durch die Weitergabe fotokopierter bzw. abfotografierter dienstlicher Unterlagen an einen Unbefugten habe der Ruhestandsbeamte vorsätzlich wiederholt gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG und gegen seine Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 54 Satz 3 BBG verstoßen. Durch die Entgegennahme von Geldzuwendungen in nicht näher feststehender Höhe und von Geschenken, deren Art und Wert ebenfalls nicht feststehe, habe der Ruhestandsbeamte wiederholt vorsätzlich seine Dienstpflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) verletzt und gegen das Verbot, ohne Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde Belohnungen und Geschenke in Bezug auf sein Amt anzunehmen (§ 70 Satz 1 BBG), verstoßen. Er habe hierdurch gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG ein Dienstvergehen begangen, das so schwer wiege, dass es zur Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme habe führen müssen. Auch wenn nicht habe festgestellt werden können, dass der Ruhestandsbeamte gewusst habe, dass das von ihm weitergegebene Material zum MfS der ehemaligen DDR gelangen würde, so habe er doch gewusst, dass die Weitergabe an unbefugte Dritte überhaupt unzulässig gewesen sei. Besonders belaste ihn, dass er in seiner herausgehobenen und mit nicht unerheblicher Bedeutung für die staatliche Sicherheit verbundenen Position versagt habe. Erschwerend wirke sich die lange Dauer seines Fehlverhaltens mit etwa einem Jahrzehnt sowie der Umstand aus, dass er keinerlei erkennbarem Zwang oder Druck ausgesetzt gewesen sei, der ihn zu seinem Verhalten hätte bestimmen können.
Einen Unterhaltsbeitrag hat das Bundesdisziplinargericht dem Ruhestandsbeamten jedenfalls deshalb nicht zugebilligt, weil er bei einem vorhandenden Guthaben von ca. 40 000 DM seinen Lebensunterhalt für die Übergangszeit bis zu seiner Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestreiten könne.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Ruhestandsbeamte rechtzeitig Berufung eingelegt und in der Hauptverhandlung vor dem Senat beantragt, ihn freizusprechen, hilfsweise, ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf eine vom Gericht zu bestimmende Zeit zu bewilligen. Das Rechtsmittel wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Eine Verletzung von Verfahrenschriften liege darin, dass die Verteidiger, obwohl eine Verteidigungsschrift vorgelegen hätte und sie sich damit als Verteidiger legitimiert hätten, zur Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht nicht geladen worden und deshalb nicht an dieser Hauptverhandlung als Verteidiger hätten teilnehmen können. Zur Hauptverhandlung sei nur der Betreuer des Ruhestandsbeamten geladen worden. Im Übrigen lägen keine Pflichtverletzungen vor, die zur Aberkennung des Ruhegehalts führten.
Er - der Ruhestandsbeamte - habe nicht gewusst, dass er Informationen an die Hauptverwaltung Aufklärung des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR weitergegeben habe. Er sei bis zuletzt davon überzeugt gewesen, dass die Weitergabe von dienstlichen Unterlagen an James Lovelock für die Firma "English Electric" erfolgte. Er habe die Unterlagen von untergeordneter Bedeutung an Lovelock ausgehändigt, weil er davon überzeugt gewesen sei, dass dies hinsichtlich der Bedarfswünsche für künftige Beschaffungen positiv für den BGS sei. Die Vorinstanz hätte feststellen müssen, ob er überhaupt Zuwendungen (Geldbeträge, Geschenke) erhalten habe. Ohne Vernehmung der Zeugen B. und A. habe es angesichts der nicht deckungsgleichen bisherigen Aussagen nicht von der Gewährung von Zuwendungen für die Aushändigung fotokopierter bzw. fotografierter dienstlicher Unterlagen ausgehen dürfen. Er bestreite, dass es sich bei den dienstlichen Unterlagen u.a. um dienstliche Befehle, Grenzlageberichte, Berichte über besondere Vorkommnisse an der innerdeutschen Grenze und Unterlagen über die Wintex-Stabsrahmenübung der NATO gehandelt habe. Er bestreite weiter, dass er pro Treff durchschnittlich drei bis fünf Filme zu je 24 oder 26 Aufnahmen dem Zeugen B. übergeben und dafür bei jedem Treff 500 DM, außerdem Geschenke erhalten habe. Es treffe weiterhin nicht zu, dass er Verschlusssachen an Dritte weitergegeben oder Verschlusssachen abfotografiert habe. Aus gesundheitlichen Gründen könne er keine Aussage zu der Frage machen, ob er überhaupt Zuwendungen erhalten habe. Zumindest sei ihm ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen. Er sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt für eine Übergangszeit aus vorhandenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Sein Aktienvermögen diene der Altersvorsorge.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das Disziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt.
Nach dem In-Kraft-Treten des Bundesdisziplinargesetzes - BDG - (vgl. Art. 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001, BGBl I S. 1510) am 1. Januar 2002 finden, wie sich aus § 85 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 und Abs. 6 ergibt, bezüglich der Rechtsmittel und des weiteren Verfahrens die Bestimmungen der Bundesdisziplinarordnung weiter Anwendung.
1.
Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken mehr, nachdem das Amtsgericht ... durch Beschluss vom 20. September 2001 die Ehefrau des Ruhestandsbeamten zum Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenbereich der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung im Disziplinarverfahren bestellt und diese den Betreuer Dr. B. rückwirkend als Rechtsanwalt zur Einlegung der Berufung vom 18. Januar 2001 sowie des Antrags gemäß § 95 Abs. 3 BDO beauftragt hat.
2.
Das erstinstanzliche Verfahren leidet nicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Ein derartiger Mangel liegt grundsätzlich vor, wenn der Verteidiger entgegen § 71 Abs. 1 BDO nicht zum Hauptverhandlungstermin geladen worden ist. Ein derartiger typischer Fall ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben.
Betreuer und Verteidiger sind ein und dieselbe Person. Rechtsanwalt Dr. B. wurde in seiner Funktion als Betreuer des Ruhestandsbeamten zum Hauptverhandlungstermin geladen. Er hatte zuvor als Rechtsanwalt - so die Hinzufügung zu seiner Unterschrift unter dem Schriftsatz vom 10. Oktober 2000 - auf eine fernmündliche Terminsabstimmung reagiert und darum gebeten, den für den 15. November 2000 vorgesehenen Hauptverhandlungstermin auf den 7. Dezember 2000 zu verlegen. Dies geschah. Wenn er nunmehr rügt, er sei nicht formell auch als Verteidiger geladen worden, so ist dies wenn nicht rechtsmissbräuchlich, so doch unbegründet. Abgesehen davon, dass eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB seinerzeit noch nicht vorlag, unterscheiden sich die prozessualen Rechte von Dr. B. in seiner Stellung als Betreuer nicht von denjenigen, die er als Verteidiger gehabt hätte. Er konnte in beiden Funktionen in gleichem Umfang Erklärungen abgeben und Anträge stellen.
3.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Ruhestandsbeamte bestreitet, ein Dienstvergehen begangen zu haben. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu beurteilen. Er ist zu den gleichen Feststellungen gelangt, wie sie oben als dem Urteil des Bundesdisziplinargerichts zugrunde liegend wiedergegeben sind. Diese beruhten ihrerseits auf dem vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof gegen den Ruhestandsbeamten geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Landesverrats. Dieses Verfahren ist durch Verfügung vom 12. Juli 1995 eingestellt worden, weil ein Landesverrat dem Ruhestandsbeamten nicht nachzuweisen und ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, § 353 b Abs. 1 und § 332 Abs. 1 StGB verjährt war.
Der Senat ist ebenso davon überzeugt, dass der Ruhestandsbeamte dienstliche Unterlagen in Form von Kopien oder Fotografien an den "James Lovelock" übergeben und hierfür Geldbeträge in nicht unbeträchtlicher Höhe erhalten hat, wobei sich Art und Umfang des gelieferten Materials, die Anzahl der gemeinsamen Treffen und die genaue Höhe der gezahlten Geldbeträge nicht ermitteln ließen.
Dass der Ruhestandsbeamte Geldzahlungen erhalten hat, ergibt sich aus den Aussagen der im Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts vernommenen Zeugen B. und A. Diese haben zwar unterschiedliche Angaben über die Höhe der gezahlten Geldbeträge gemacht, aus ihren Aussagen ergibt sich jedoch im Kern unzweideutig, dass der Ruhestandsbeamte Geld erhalten hat. Der Zeuge A. hat ausgesagt, die Mitarbeit des Ruhestandsbeamten sei eindeutig auf materieller Basis erfolgt. Die Aussagen der Zeugen B. und A. decken sich im Übrigen mit den eigenen Angaben des Ruhestandsbeamten. Dieser hat vor dem Generalbundesanwalt am 28. März 1995 zugestanden, mehrmals einen bestimmten Betrag erhalten zu haben, wobei er sich nicht daran erinnern könne, dass es bei jedem Treff 500 DM gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt bestanden, wie sich auch aus der Aussage des Ruhestandsbeamten vom 15. Februar 1995 ergibt, keinerlei Zweifel an der Geschäfts- und Verhandlungsfähigkeit des Ruhestandsbeamten. Darüber hinaus hat sich der Ruhestandsbeamte, wie sich aus dem in Absprache mit seiner Ehefrau verfassten Schreiben vom 15. Februar 1995 ergibt, selbst als entlohnter freier Mitarbeiter der Firma "English Electric" bezeichnet. Auch hieraus folgt, dass er fortlaufend Geldzahlungen erhalten hat. Die Geldzahlungen müssen insgesamt auch beträchtlich gewesen sein, da sich das Fehlverhalten des Ruhestandsbeamten etwa über ein Jahrzehnt hinzog.
Durch die Entgegennahme von Geldzuwendungen hat der Ruhestandsbeamte gegen die ihm obliegenden Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG), zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie gegen das Verbot, ohne Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde Belohnungen und Geschenke in Bezug auf sein Amt anzunehmen (§ 70 Satz 1 BBG) verstoßen. Durch die Weitergabe fotokopierter bzw. abfotografierter dienstlicher Unterlagen an einen Unbefugten hat der Ruhestandsbeamte gegen seine Pflicht zur Verschwiegenheit in dienstlichen Angelegenheiten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG verstoßen. Er hat vorsätzlich ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das so schwer wiegt, dass die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme gerechtfertigt ist.
Die Aberkennung des Ruhegehalts ist bereits im Hinblick auf die verbotene Annahme von Bargeld in Bezug auf sein Amt gerechtfertigt. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten oder gewährten Vorteil leiten zu lassen. Dies kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei Bestechlichkeit oder auch nur bei der Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf das Amt dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung - hier: die Weitergabe von Kopien dienstlicher Unterlagen, die auch dann pflichtwidrig ist, wenn es sich nicht um als "vertraulich" eingestuftes Material gehandelt haben sollte - tatsächlich vorgenommen, oder wenn er - wie vorliegend - wiederholt bares Geld angenommen hat. In diesem Fall ist die Hemmschwelle, die bei der Pflichtverletzung in der Form der unerlaubten Annahme von Geschenken oder Belohnungen überwunden wird, besonders hoch. Geschieht dies dennoch, schließt das die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich aus (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 23. Januar 2001 - BVerwG 1 D 1.00 -).
Der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht wiegt ebenfalls schwer. Sie gehört zu den Hauptpflichten eines Beamten und dient dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde (Urteil vom 6. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 27.94 -). Wenn dem Beamten auch nicht bewusst war, dienstliche Unterlagen an einen inoffiziellen Mitarbeiter des Ministeriums für Sicherheit der ehemaligen DDR weiterzugeben, so wusste er doch als Angehöriger des höheren Dienstes in hervorgehobener Stellung, dass die Weitergabe an einen Unbefugten unzulässig war. Den Ruhestandsbeamten belastet insgesamt, dass er über einen sehr langen Zeitraum bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand versagt hat.
Die Aberkennung des Ruhegehalts ist weder im Hinblick auf das hohe Alter des Ruhestandsbeamten noch mit Blick auf die lange Verfahrensdauer unverhältnismäßig.
Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 - <BVerfGE 27, 180>; Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - <BVerfGE 46, 17>). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. So liegt es bei der Annahme baren Geldes. In diesem Fall ist die Aberkennung des Ruhegehalts auch angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von dem Ruhestandsbeamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit, ist bei derart schwerwiegenden und eindeutigen Pflichtverstößen auch als Reaktion vorhersehbar und ist dem Ruhestandsbeamten daher zuzurechnen (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 15. August 2000 - BVerwG 1 D 44.98 -, Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - <BVerwGE 76, 87>; vgl. auch BVerfG - 3. Kammer -, Beschluss vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -). Dabei ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung dasteht; denn er ist in der Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SBG VI).
4.
Einen Unterhaltsbeitrag bis zum Abschluss der Nachversicherung konnte der Senat dem Ruhestandsbeamten nicht bewilligen. Zwar hat er ihn unter Zurückstellung von Bedenken einer Unterstützung nicht für unwürdig gehalten. Hierbei waren die Gründe maßgebend, die den Senat daran hinderten, in der Sache selbst den genauen Umfang und die Bedeutung des von dem Ruhestandsbeamten gelieferten Materials und die genaue Höhe der Zuwendungen zu ermitteln. Hinzu kam das hohe Alter des Ruhestandsbeamten. Der Senat konnte jedoch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht überprüfen, ob der Ruhestandsbeamte nach seiner wirtschaftlichen Lage einer Unterstützung bedürftig ist. Er hat angegeben, 2 429 Aktien mit wechselnden Kursen zu besitzen. Ein aktueller Depotauszug wurde nicht vorgelegt. Damit ist seine wahre Vermögenslage zu seinem eigenen Nachteil im Dunkeln geblieben. Im Falle eines erneuten, gegebenenfalls beim Bundesdisziplinargericht zu stellenden Antrags auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags wird der Ruhestandsbeamte seine wirtschaftlichen Verhältnisse exakt und nachprüfbar offen legen müssen.
5.
Der Antrag auf Aufhebung der Einbehaltungsanordnung bleibt erfolglos. Er wird zwar anders als die Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung nicht mit Verkündung des Urteils unzulässig, weil er noch Rechtswirkungen für die Vergangenheit äußert und in diesem Umfang gerichtlich überprüft werden kann (vgl. Urteil vom 23. Februar 2000 - BVerwG 1 D 65.99 -). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bundesminister des Innern hat zu Recht von seiner Befugnis nach § 92 Abs. 1 BDO Gebrauch gemacht, von den Versorgungsbezügen des Ruhestandsbeamten 1/3 einzubehalten. Seine Einschätzung, dass in Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden würde, war, wie die heutige Berufungsentscheidung gezeigt hat, zutreffend.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO. Hierbei folgt die Kostenentscheidung des Antragsverfahrens der des förmlichen Verfahrens.
Mayer
Heeren