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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.09.2001, Az.: BVerwG 1 DB 26.01

Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs; Formellen Begründungsanforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung; Sinn und Zweck der Begründungspflicht; Befugnis des Gerichts zur Änderung oder Auswechselung der Begründung; Folgen des Begründungmangels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.09.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 26.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 28052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 09.07.2001 - AZ: VII BK 7/01

Prozessführer

Polizeimeisters im BGS ...,

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das ...,

Sonstige Beteiligte

Der Bundesdisziplinaranwalt,

In der Verwaltungssache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
am 18. September 2001
durch
den Vorsitzenden Richter Albers und
die Richter Mayer und Vormeier
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 9. Juli 2001 und die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung des Grenzschutzpräsidiums ... vom 18. April 2001 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Antragsteller hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

1

I.

Mit Feststellungsbescheid vom 18. April 2001 stellte das Grenzschutzpräsidium ... den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers für die Zeit vom 1. November 2000 bis 16. November 2000, 2. Januar 2001 bis 31. Januar 2001 und vom 26. März 2001 bis auf weiteres wegen unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst fest. Gleichzeitig wurde gemäß § 121 Abs. 3 BDO i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung mit folgender Begründung angeordnet:

"Das öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs ergibt sich aus der haushaltsrechtlichen Erwägung, rechtsgrundlose Leistungen möglichst zu vermeiden. Dies beruht darauf, dass nach geltender Rechtsprechung der Verwaltung das Risiko, einen eventuellen Rückforderungsanspruch gegen den Beamten mit möglicherweise geringen Erfolgsaussichten tatsächlich zu realisieren, nicht zugemutet werden kann."

2

Hiergegen hat der Antragsteller gemäß § 121 Abs. 1 BDO die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt. Darüber hinaus hat er sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bezüglich des Feststellungsbescheids vom 18. April 2001 wieder herzustellen. Zur Begründung trägt er vor, er sei dem Dienst nicht unentschuldigt ferngeblieben. Im streitgegenständlichen ersten und letzten Zeitraum habe er seine Tochter Jasmin M. betreuen müssen. Bezüglich der Fehlzeiten vom 2. Januar bis 31. Januar 2001 habe er Anspruch auf Resturlaub aus dem Jahr 1999 gehabt. Seit dem 31. März 2001 leide er unter einer psychischen Erkrankung. Des Weiteren bestehe der Verdacht eines Bandscheibenvorfalls. Da er keine Behandlungsscheine mehr erhalte, könne er sich nicht in ärztliche Behandlung begeben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig. Sie enthalte keine ordnungsgemäße Begründung, sondern erschöpfe sich in pauschalen Ausführungen.

3

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluss vom 9. Juli 2001 entschieden, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung des Grenzschutzpräsidiums ... vom 18. April 2001 bleibe aufrechterhalten und der Antrag vom 3. Mai 2001 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung werde als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Antrags nach § 121 Abs. 1 BDO rechtfertigten bereits fiskalische Erwägungen das öffentliche Interesse an der sofortigen Einstellung der Gehaltszahlungen. Es würde dem öffentlichen Interesse eklatant widersprechen, aus öffentlichen Mitteln Bezüge zu bezahlen, die im Falle der Erfolglosigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten wieder zurückgefordert werden könnten. Die besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen des besonderen öffentlichen Interesses sei rechtmäßig und daher aufrechtzuerhalten.

4

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz weiter.

5

II.

Die nach § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den formellen Begründungsanforderungen genügt.

6

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründungspflicht ist auch Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69 und 14/72 - BVerfGE 35, 263 <275>; Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 <402>, m.w.N.). Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 80 Rn. 84 m.w.N.; Schoch in: ders./Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 176 m.w.N.). Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb verletzt, wenn die Anordnung überhaupt keine Begründung enthält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 1974 - 1 BvR 75/74 - BVerfGE 38, 52 <58 f.>). Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Das Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Dem wird die hier vorliegende Begründung nicht gerecht. Sie enthält nur abstrakte Erwägungen und benennt keine konkreten Umstände des Einzelfalles, auf die sich die Erwägungen beziehen könnten.

7

Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der haushaltsrechtlichen Erwägung, rechtsgrundlose Leistungen möglichst zu vermeiden, und der Verwaltung sei das Risiko, einen eventuellen Rückforderungsanspruch gegen den Antragsteller nicht durchsetzen zu können, sind allgemeiner Natur. Es fehlt eine auf den Einzelfall bezogene schlüssige und substantiierte Darlegung der Gründe, warum gerade im Fall des Antragstellers die Gefahr besteht, dass möglicherweise zu Unrecht gezahlte Dienstbezüge von ihm nicht erstattet werden. Zwar würde es dem öffentlichen Interesse widersprechen, aus öffentlichen Mitteln Beträge zu zahlen, die im Fall der Erfolglosigkeit des gegen die Aufrechterhaltung einer Verlustfeststellung gerichteten Rechtsmittels in der Hauptsache offensichtlich nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten wieder eingebracht werden könnten. In einem solchen Fall können fiskalische Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur materiell rechtfertigen (vgl. Beschluss vom 9. September 1993 - BVerwG 1 DB 5.93 -; Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 1 DB 13.98 -), sondern auch zur Begründung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung herangezogen werden. Dem formellen Begründungserfordernis ist hingegen nur Rechnung getragen, wenn in der aufgezeigten Weise dargelegt wird, dass im konkreten Einzelfall die Realisierung eines Rückzahlungsanspruchs zumindest gefährdet wäre. Daran fehlt es hier.

8

Der Senat ist nicht befugt, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auszuwechseln oder abzuändern (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 88 m.w.N.). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt eine Begründung von der Behörde ergänzt oder ersetzt werden kann (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 87 m.w.N.; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 179 m.w.N.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn. 760 m.w.N.). Selbst wenn das Nachholen einer formgerechten Begründung im Beschwerdeverfahren zulässig sein sollte, wäre der Begründungsmangel hier nicht geheilt. Auch die in dem Schriftsatz des Grenzschutzpräsidiums ... vom 21. Mai 2001 enthaltenen Erwägungen begründen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht Einzelfall bezogen.

9

Wegen des Begründungsmangels ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben (Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rn. 893; Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 93, m.w.N.; vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 148; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 298). Die Aufhebung der Vollziehungsanordnung hindert das Grenzschutzpräsidium ... nicht, die sofortige Vollziehung mit zureichender Begründung erneut anzuordnen (vgl. Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 298, m.w.N.).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Albers
Mayer
Vormeier