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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.09.1993, Az.: BVerwG 1 DB 5.93

Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Zollbeamten; Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst trotz amtsärztlich festgestellter Dienstfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.09.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 5.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 22704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 03.09.1992 - AZ: IV BK 12/91

In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann und Mayer
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Ersten Zollhauptwachtmeisters ... wird die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 27. September 1991 für den 7. August 1991 und die Zeit vom 14. August bis 1. September 1991 wiederhergestellt. Soweit der Feststellungsbescheid für diese Zeiträume bereits vollzogen ist, wird die Aufhebung der Vollziehung angeordnet.

Der entgegenstehende Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, ... vom 3. September 1992 wird insoweit aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Bund ein Zehntel, der Beamte neun Zehntel zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Vorsteher des Hauptzollamts ... stellte mit Verfügung vom 27. September 1991 gemäß § 9 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) den Verlust der Dienstbezüge des Beamten für den 7. August 1991 für die Zeit von 7.30 Uhr bis 12.15 Uhr und ab 14. August 1991 bis auf weiteres fest, weil der Beamte in dieser Zeit schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben sei. Mit gleicher Verfügung ordnete er gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Verlustfeststellungsbescheides an.

2

Gegen diesen Bescheid beantragte der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts. Er macht geltend, er leide noch immer an den Folgen eines am 9. Februar 1992 erlittenen Dienstunfalles und einem im Sommer 1990 erlittenen Splitterbruchs des rechten Armes. Aufgrund seines labilen Gesundheitszustandes habe er am 19. Januar 1991 seine Versetzung in den Ruhestand beantragt. Während der ihm vorgeworfenen Fehlzeiten sei er arbeitsunfähig gewesen. Nach vorangegangenen Zeiten bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sei er am 14. August 1991 wegen einer Schilddrüsenüberfunktion bis voraussichtlich 2. September 1991 durch den ihn behandelnden Arzt Dr. S. arbeitsunfähig krank geschrieben worden. Wegen Reizzustandes des Handgelenks durch posttraumatische "Artherose und Ulnarvorschub" sei er am 16. September 1991 bis voraussichtlich 30. September 1991 durch den Orthopäden Dr. Sch. arbeitsunfähig krank geschrieben worden. Auch für die Folgezeit sei er durch seine Ärzte Dr. S. und Dr. S. wegen Reizzustands des rechten Handgelenks krank geschrieben worden. Hieraus lasse sich erkennen, daß er zu keiner Zeit unentschudigt im Dienst gefehlt habe. Die angefochtene Feststellungsverfügung stütze sich nur auf die bisherigen amtsärztlichen Gutachten, die ihrerseits lediglich sein Unfalleiden und die Beschwerden an der rechten Hand brücksichtigt hätten. Er sei jedoch auch wegen anderer körperlicher Beschwerden, so z.B. wegen seiner Schilddrüsenüberfunktion arbeitsunfähig krank geschrieben worden.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat die Feststellungsverfügung des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 27. September 1991 durch Beschluß vom 3. September 1992 - 4 BK 11/91 (1 DB 10.93) - mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Antragsteller am 7. August 1991 nur in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr dem Dienst schuldhaft ferngeblieben sei und erst ab dem 15. September 1991 dem Dienst bis auf weiteres fernbleibe. Es hat ausgeführt, der Beamte sei in der Zeit vom 14. August bis einschließlich 14. September 1991 wegen einer Schilddrüsenüberfunktion durch die Ärzte Dr. Sp. und Dr. S. krank geschrieben gewesen. Da eine Schilddrüsenerkrankung bislang hoch nicht Gegenstand einer amtsärztlichen Untersuchung gewesen sei, habe der Beamte hier darauf vertrauen dürfen, dienstunfähig krank gewesen zu sein. Für die Zeit nach dem 14. September 1991 stehe aufgrund amtsärztlicher Untersuchungen fest, daß der Beamte dienstfähig sei. In einem weiteren Beschluß vom gleichen Tage - 4 BK 12/91 (1 DB 5.93) - hat das Bundesdisziplinargericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Bescheid des Vorstehers des Hauptzollamts ... vom 27. September 1991 aufrechterhalten und hierzu ausgeführt, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sei wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung bereits aus fiskalischen Gründen begründet. Aus öffentlichen Mitteln bezahlte Beträge könnten nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten zurückgefordert werden.

4

Nachdem der Beamte erstmals mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1992 und beigefügten Unterlagen nachgewiesen hatte, daß er am 7. August 1991 einen das Fernbleiben vom Dienst rechtfertigenden Unfall erlitten hatte, half das Bundesdisziplinargericht auf entsprechende Beschwerde des Beamten durch Beschluß vom 18. Februar 1993 seinem Beschluß vom 3. September 1992 dahin gehend ab, daß der Beamte am 7. August 1991 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr dem Dienst nicht schuldhaft ferngeblieben sei.

5

3.

Gegen den dem Beamten am 23. November 1992 und dem Vorsteher des Zollamts ... am 19. November 1992 zugestellten Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 3. September 1992 - IV BK 11/91 - über die überwiegende Aufrechterhaltung der Feststellungsverfügung haben der Beamte am 15. Dezember 1992, bei Gericht eingegangen am 22. Dezember 1992, und der Vorsteher des Hauptzollamts ... am 8. Dezember 1992, bei der Nebengeschäftstelle des Bundesdisziplinargerichts eingegangen am 9. Dezember 1992, Beschwerde eingelegt. Gegen den dem Beamten am 17. November 1992 zugestellten Beschluß über die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 3. September 1992 - IV BK 12/91 - hat der Beamte am 16. Dezember 1992, bei der Nebengeschäftstelle am gleichen Tage eingegangen, Beschwerde, eingelegt. Der Beamte begehrt die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse vom 3. September 1992. Er habe nachgewiesen, daß er im fraglichen Zeitraum durch seine Privatärzte ununterbrochen arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen sei. Er habe sich auf die Aussagen seiner behandelnden Ärzte verlassen dürfen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, daß amtsärztlichen Gutachten regelmäßig ein größerer Beweiswert zukomme als privatärztlichen Bescheinigungen, so seien letztere auf jeden Fall zu berücksichtigen. Denn gerade ein privater Arzt, der seinen Patienten regelmäßig in seiner Praxis sehe und auch untersuche, könne sicherlich besser beurteilen, ob und wann eine Störung des Gesundheitszustandes mit Krankheitswert vorliege.

6

Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, warum im Falle einer Erfolglosigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung aus öffentlichen Mitteln bezahlte Beträge nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder gar nicht zurückgefordert werden könnten. Er sei Miteigentümer eines Eigenheimes, dessen Mieteinnahme im Augenblick seine einzige Einnahmequelle sei. Dieser Grundbesitz würde der öffentlichen Hand als Sicherheit dienen.

7

4.

Der Vorsteher des Hauptzollamts ... begehrt eine Aufhebung des Beschlusses vom 3. September 1992, soweit das Bundesdisziplinargericht den Zeitraum vom 14. August bis 14. September 1991 von der Verlustfeststellung der Dienstbezüge ausgenommen habe. Die Ärzte Dr. S. und Dr. Sp. hätten den Beamten mit ihren Attesten vom 14. August und 30. August 1991 nicht wegen einer Schilddrüsenüberfunktion krank geschrieben. Eine derartige Diagnose fehle auf den beiden Attesten. Die nachfolgenden Atteste dieser Ärzte seien als Folgebescheinigungen bezeichnet worden und hätten Reizzustände des rechten Handgelenks des Beamten zum Gegenstand gehabt. Auch der Beamte habe selbst am 14. August 1991 nur mitgeteilt, daß er sich wegen seiner "Drüsengeschichten" in Behandlung begeben werde, ohne jemals gegenüber der Dienststelle eine Dienstunfähigkeit hieraus abzuleiten. Nach einer fernmündlichen Auskunft des Amtsarztes Dr. B. vom Staatlichen Gesundheitsamt ... sei es ausgeschlossen, daß aufgrund einer Unter- oder Überfunktion der Schilddrüse eine einmalige Dienstunfähigkeit eintreten könne, ohne daß diese Störung von schweren toxischen Auswirkungen begleitet sei. Träten solche toxischen Auswirkungen auf, sei stets ein Klinikaufenthalt erforderlich.

8

II.

Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 3. September 1992 über die überwiegende Aufrechterhaltung der Feststellungsverfügung ist durch Beschluß des Senats vom gleichen Tage - 1 DB 10.93 - mit dem inzwischen beim Senat anhängigen Berufungsverfahren in der Hauptsache gemäß § 121 Abs. 6 BDO verbunden worden. Auf diesen Beschluß wird Bezug genommen.

9

Die nach § 121 BDO zulässige Beschwerde des Beamten gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts vom 3. September 1992 über die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat nur in geringem Umfange Erfolg. Der Vorsteher des Hauptzollamts ... hat für die überwiegenden Zeiträume zu Recht das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Einbehaltung der Dienstbezüge des Beamten bejaht.

10

1.

Nach der Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, die hier nach § 121 Abs. 3 BDO entsprechend gilt, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung statthaft, wenn ein besonderes öffentliches Interesse hierfür vorhanden ist, das über das öffentliche Interesse hinausgeht, welches der Hauptsache zugrunde liegt (BVerwG, Beschluß vom 19. Mai 1988 - BVerwG 1 DB 13.88 -, Beschluß vom 13. Juli 1993 - BVerwG 1 DB 14.93 -). Maßstab für die gerichtliche Entscheidung ist damit zunächst die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Danach wäre die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung dann nicht gerechtfertigt, wenn die nach § 121 Abs. 3 BDO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung ergäbe, daß der der Anordnung der sofortigen Vollziehung zugrundeliegende Verlustfeststellungsbescheid offensichtlich rechtmäßig ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Einbehaltung der Dienstbezüge besteht.

11

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Von diesem Anspruchsverlust ist er dann nicht betroffen, wenn er in dieser Zeit dienstunfähig erkrankt ist.

12

a)

Aufgrund summarischer Prüfung steht fest, daß der Beamte seit dem 2. September 1991 dem Dienst schuldhaft ungenehmigt fernbleibt.

13

Die Dienstfähigkeit des Beamten ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Feststellungen des Amtsarztes des Staatlichen Gesundheitsamts ... vom 8. Juli 1991, 2. August 1991 und 18. September 1991. Der Amtsarzt hatte den Beamten am 2. April, 27. Juni und 1. August 1991 amtsärztlich begutachtet und festgestellt, der Beamte könne seinen Dienst als Zollhauptwachtmeister im Innendienst aus gesundheitlichen Gründen vollschichtig ausüben. Zusätzlich hatte das Gesundheitsamt eine fachorthopädische Begutachtung angeordnet. Diese wurde am 26. August 1991 durchgeführt. Sie ergab, daß lediglich eine Überbeanspruchung der rechten Hand des Beamten durch Maschinenschreiben zu vermeiden sei. Dienstunfähigkeit bestehe nicht. Maschinenschreiben wird von dem Beamten nicht verlangt.

14

b)

Zu Unrecht beruft sich der Beamte auf die privatärztlichen Atteste der verschiedenen ihn behandelnden Ärzte. Abgesehen davon, daß eine privatärztliche Bescheinigung ohne gutachterliche Aussage und zum Teil ohne Diagnose amtsärztliche Gesundheitszeugnisse kaum zu entkräften vermag, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Senats den amtsärztlichen Äußerungen gegenüber privatärztlichen Attesten größerer Beweiswert zu. Für Gutachten, in denen Fragen des. Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller zusätzlicher Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich liegenden Fällen beruht. Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukommt, mag unter Umständen ein Privatarzt, zumal - wie hier teilweise - ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann aber eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zusteht. Dieser kann aus der Kenntnis der Belange der Verwaltung, der von dem Untersuchten zu verrichtenden Tätigkeit und dessen bisherigen dienstlichen Verhaltens besser als ein privater Arzt den erhobenen medizinischen Befund zu der von ihm zu beantwortenden Frage der Dienstunfähigkeit in Beziehung setzen (BVerwG, a.a.O., Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 1 DB 2.90 - m.w.N.).

15

c)

Der Beamte blieb auch schuldhaft dem Dienst fern. Er wußte, daß seine Dienstfähigkeit durch das Staatliche Gesundheitsamt ... festgestellt worden war. Er ist durch seinen Dienstvorgesetzten wiederholt zur Dienstleistung aufgefordert worden. Die Rechtslage, insbesondere die Priorität der Amtsärzte gegenüber den Privatärzten, ist ihm mehrfach mündlich und schriftlich mitgeteilt worden. Noch am 7. August 1991 hat der Beamte anläßlich eines derartigen Gesprächs gegenüber seinem Dienstvorgesetzten erklärt, er sehe sich in der Lage, auf seinem Dienstposten die ihm zugeschriebene Arbeit zu 90 % zu erfüllen, werde unabhängig davon jedoch seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand betreiben. Wenn er gleichwohl in Kenntnis dieser Belehrungen und auch in eigener Einschätzung seiner Dienstfähigkeit unter Berufung auf anderslautende privatärztliche Bescheinigungen dem Dienst fernblieb, so kann hieraus nur der Schluß gezogen werden, daß er dies sogar vorsätzlich tat.

16

d)

Entgegen der Ansicht des Bundesdisziplinargerichts im Beschluß vom 3. September 1992 blieb der Beamte auch in der Zeit vom 2. bis 14. September 1991 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst fern. Zutreffend ist zwar, daß eine Erkrankung des Beamten wegen einer Schilddrüsenüberfunktion bisher nicht Gegenstand amtsärztlicher Untersuchungen war. Der Beamte beruft sich jedoch selbst lediglich darauf, wegen einer. Schilddrüsenüberfunktion in der Zeit vom 14. August 1991 bis voraussichtlich 2. September 1991 durch seinen Arzt Dr. S. arbeitsunfähig krank geschrieben worden zu sein und beruft sich hierfür sogar auf das Zeugnis seines Arztes.

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Der Beamte irrt lediglich insoweit, als das Attest durch den Arzt der Gemeinschaftspraxis Dr. S. und nicht durch Dr. S. ausgestellt worden ist und voraussichtliche Arbeitsfähigkeit ab 2. September 1991 bescheinigt wurde. Der Beamte suchte dann die Gemeinschaftspraxis am 30. August 1991 wieder auf und wurde dieses Mal durch den Arzt Dr. S. voraussichtlich bis 15. September 1991 krank geschrieben. Daß auch diese Krankschreibung wegen einer Schilddrüsenüberfunktion erfolgte, ergibt sich aus dem Attest selbst nicht und der Beamte macht dies auch nicht geltend. Da spätere Folgeatteste Reizzustände des rechten Handgelenks des Beamten diagnostizierten, muß auch davon ausgegangen werden, daß diese Diagnose für das Attest vom 30. August 1991 zutraf. Diese Beeinträchtigung führte jedoch, wie bereits dargelegt, nicht zur Dienstunfähigkeit. Offen bliebe danach allenfalls, welche Diagnose für die Zeit zwischen dem 30. August und dem 2. September 1991 galt. Hier kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die Krankschreibung des Beamten wegen der zwar nicht diagnostizierten, von ihm jedoch behaupteten Schilddrüsenüberfunktion aufgrund des Attestes vom 14. August 1991 noch auswirkte.

18

e)

Die Bedenken des Vorstehers des Hauptzollamts ... gegen eine Dienstunfähigkeit des Beamten vom 14. August bis 1. September 1991 greifen nicht durch. Entgegen seiner - des Vorstehers - Ansicht hatte der Beamte am 14. August 1991 nicht nur mitgeteilt, daß er sich wegen seiner "Drüsengeschichten" in Behandlung begeben werde. Aus einem am 14. August 1991 gefertigten Vermerk ergibt sich vielmehr, daß der Beamte beim Arzt gewesen sei, um sich wegen seiner "Schilddrüsengeschichte" behandeln, zu lassen. Da er nachweislich am 14. August 1991 auch beim Arzt gewesen ist, besteht kein Anlaß daran zu zweifeln, daß er sich auch wegen einer Schilddrüsenerkrankung hat behandeln lassen. Da der Beamte wegen dieser Schilddrüsenerkrankung selbst nur eine Dienstunfähigkeit von etwas mehr als zwei Wochen geltend macht, kommt es auf die vom Vorsteher des Hauptzollamts ... aufgestellte Behauptung, es sei ausgeschlossen, daß aufgrund einer Unter- oder Überfunktion der Schilddrüse eine einmonatige Dienstunfähigkeit eintreten könne, ohne daß diese Störung von schweren toxischen Auswirkungen begleitet sei, nicht an.

19

2.

Danach ergibt sich, daß der Beamte in der Zeit vom 14. August bis 1. September 1991 dienstunfähig erkrankt war. Gleiches gilt für den 7. August 1991, wie bereits das Bundesdisziplinargericht in seinem Abhilfebeschluß vom 18. Februar 1993 festgestellt hat. Für diese Zeiträume war deshalb unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts vom 3. September 1992 die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Vorstehers des Hauptzollamts ... wiederherzustellen. Soweit der Feststellungsbescheid für diese Zeiträume bereits vollzogen ist, war die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).

20

3.

Im übrigen ist die Beschwerde des Beamten zurückzuweisen. Der Beamte bleibt, wie ausgeführt, seit dem 2. September 1991 schuldhaft ungenehmigt dem Dienst fern. Mithin ergibt die summarische Prüfung, daß der Verlustfeststellungsbescheid insoweit keinen begründeten Bedenken begegnet und die Rechtsverfolgung des Beamten aussichtslos erscheint.

21

Bei Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung begründen bereits fiskalische Erwägungen das öffentliche Interesse an der sofortigen Einstellung der Zahlungen der Dienstbezüge. Es würde dem öffentlichen Interesse widersprechen, aus öffentlichen Mitteln Beträge zu zahlen, die im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache offensichtlich nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten wiedereingebracht werden könnten (st. Rspr., BVerwG, Beschluß vom 19. Mai 1988 - BVerwG 1 DB 13.88 - m.w.N.). Wie der Beamte im Hauptsacheverfahren im Hauptverhandlungstermin vor dem Bundesdisziplinargericht am 28. April 1993 vorgetragen hat, hat er bei der Sparkasse in ... Schulden in Höhe von 32.000 DM. Zur Sicherung habe er der Sparkasse zwei Versicherungen in dieser Höhe übereignet. Da sich der Wert der Versicherungen mit den Schulden ausgeglichen habe, bekomme er von der Sparkasse kein Geld mehr. Würde der Beamte aus öffentlichen Mitteln zu Unrecht Geld bekommen, hätte er keine weiteren Mittel, sie zurückzuzahlen. Sein Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück bietet keine Sicherheit, da sie eine langwierige Auseinandersetzung voraussetzt. Nach alledem ist das besondere öffentliche Interesse an der Einbehaltung der Dienstbezüge vor rechtskräftiger Klärung des Hauptsacheverfahrens begründet.

22

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Mayer