Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1998, Az.: BVerwG 1 DB 13.98
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 13.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 31362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 05.02.1998 - AZ: XVI BK 21/97
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Techn. Fernmeldehauptsekretärs ... wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - Köln -, vom 5. Februar 1998 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 121 Abs. 1 BDO wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, daß dem Beamten für die Zeit ab 15. Mai 1998 siebzig vom Hundert seiner Dienstbezüge zu zahlen sind.
Im übrigen wird die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben der Beamte und der Bund je zur Hälfte zu tragen.
Gründe
Gegenstand dieser Entscheidung ist nicht die Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Bescheids über den Verlust der Dienstbezüge, sondern allein die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerde ist gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässig. § 121 Abs. 3 BDO verweist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich auf einzelne Bestimmungen des § 80 VwGO und trifft für die Beschwerde in § 121 Abs. 5 BDO eine eigenständige Regelung. Die Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Bei der nach § 121 Abs. 3 BDO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung ist der Senat nicht auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung beschränkt, sondern hat aufgrund einer eigenständigen Interessenabwägung zu beurteilen, ob und ggf. in welchem Umfang die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. Maßstäbe der gerichtlichen Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen den Feststellungsbescheid und das Ergebnis der Abwägung der wechselseitigen Interessen, d.h. des Interesses an der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung und des Interesses des Beamten an der aufschiebenden Wirkung und damit am Erhalt seiner Dienstbezüge(Beschluß vom 9. September 1994 - BVerwG 1 DB 21.94 - <BVerwG DokBer B 1995, 13>).
1.
Die Abwägung führt zu dem Ergebnis, daß dem Interesse des Beamten am Erhalt seiner Dienstbezüge für die Zeit ab 15. Mai 1998 teilweise der Vorrang einzuräumen ist. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Aufrecherhaltung des Bescheids über die Verlustfestellung verzögert sich durch die Einholung eines weiteren amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der Migräneerkrankung des Beamten, die der Senat heute beschlossen hat. Für den Beamten würde es eine unbillige Härte darstellen, wenn er auch für diese Zeit völlig vom Erhalt der Dienstbezüge ausgeschlossen wäre. Wie sich aus § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergibt, kann der Senat die aufschiebende Wirkung auch nur teilweise wiederherstellen. Da der Beamte keinen Dienst verrichtet, ihm insoweit also auch keine Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) entstehen, und die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg hat, erscheint die Zahlung von siebzig vom Hundert seiner Dienstbezüge als ausreichend.
2.
Soweit der Beamte in der Zeit vor dem 15. Mai 1998 keine Dienstbezüge erhalten hat, ist dagegen von einem überwiegenden Interesse an der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides auszugehen. Die Beschwerde des Beamten gegen die Aufrechterhaltung des Bescheids über die Verlustfeststellung hat voraussichtlich keinen Erfolg. Der Beamte ist nach einem amtsärztlichen Gutachten vom 5. November 1997 und einer ergänzenden Stellungnahme der Amtsärztin vom 15. Dezember 1997 eingeschränkt dienstfähig. Die durch den praktischen Arzt Friedrichs ausgestellten Bescheinigungen über eine Dienstunfähigkeit können zu keiner anderen Beurteilung führen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, kommt amtsärztlichen Zeugnissen zu der Frage, ob ein festgestellter medizinische Befund eine Dienstunfähigkeit begründet, aufgrund der größeren Sachkenntnis der Amtsärzte über die Verwaltungs- und Betriebsabläufe, der Erfahrung aus einer großen Zahl vergleichbarer Fälle sowie aufgrund der unabhängigen Stellung der Amtsärzte, die ihnen eine unbefangene Beurteilung ermöglicht, ein höherer Beweiswert zu (z.B.Beschluß vom 9. September 1997 - BVerwG 1 DB 17.97 - m.w.N.).
Soweit sich der Beamte auf fachärztliche Stellungnahmen beruft, enthalten diese keine ausdrücklichen Feststellungen zur Dienstfähigkeit (Stellungnahme des Dreifaltigkeitskrankenhauses vom 6. Mai 1997 und ärztlicher Befund des Arztes für Orthopädie Dr. L.t vom 27. November 1996) und waren ebenso wie der von einem Therapeuten unterschriebene Zwischenbefund vom 15. Januar 1997 bereits Gegenstand der amtsärztlichen Beurteilung. Ob eine nach dem Vorbringen des Beamten schubartig auftretende Migräne als "hinzutretende Erkrankung" eine fortwährende Dienstunfähigkeit über mehrere Wochen begründen kann, erscheint zweifelhaft. Dies bedarf aber weiterer Aufklärung durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens.
Das von der Einleitungsbehörde geltend gemachte besondere Vollzugsinteresse, nämlich die Befürchtung, daß der Beamte die Dienstbezüge bei gerichtlicher Aufrechterhaltung des Feststellungsbescheids aufgrund der eingegangenen Zahlungsverpflichtungen voraussichtlich nicht zurückzahlen könne, wird durch die vorgelegte Mitteilung des Amtsgerichts Kerpen vom 5. September 1991 nicht widerlegt. Abgesehen davon, daß die Mitteilung bereits aus dem Jahr 1991 stammt, läßt sie nicht erkennen, ob und in welcher Höhe das Grundstück durch Hypotheken usw. belastet ist.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 9 BDO.
Gödel
Müller