Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.2001, Az.: BVerwG 1 DB 5.01
Voraussetzungen für den Verlust der Dienstbezüge; Tragung der Beweislast für Dienstfähigkeit; Anforderungen an die teilweise Aufhebung eines Feststellungsbescheids; Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 5.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 28057
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 21.11.2000 - AZ: I BK 1/00
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 121 BDO
- § 114 Abs. 2 BDO
Prozessführer
Bundesbahnhauptsekretär ... ,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, ...,
Sonstige Beteiligte
Der Bundesdisziplinaranwalt,
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. April 2001
durch
die Richter Mayer, Gatz und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer I - ... -, vom 21. November 2000 aufgehoben.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. September 2000 wird dahin geändert, dass der Verlust der Dienstbezüge am 13. August 2000 geendet hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die dem Antragsteller hierin erwachsenen notwendigen Auslagen haben die Antragsgegnerin zu vier Fünfteln und der Antragsteller zu einem Fünftel zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Bahnbeamter. Seit Auflösung der Kassenabteilung, in der er bis März 1999 tätig war, ist er der Deutschen Bahn-Arbeit GmbH zugewiesen. Dort konnte er krankheitsbedingt im Jahr 1999 einer aktiven Beschäftigung jedoch nicht nachgehen. Er befand sich u.a. wegen hohen Blutdrucks und psychosomatischer Beschwerden in fachärztlicher Behandlung, ferner wurde sein Gesundheitszustand regelmäßig vom Oberbahnarzt Dr. R. begutachtet. Im Anschluss an eine zweimonatige stationäre Behandlung in der Psychosomatischen Fachklinik B. hielt ihn der Bahnarzt im Juni 2000 für gesundheitlich in der Lage, Tätigkeiten im Innendienst ohne Nachtarbeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Publikumsverkehr auszuüben. Die DB Arbeit forderte den Antragsteller daraufhin schriftlich zum Dienstantritt am 17. Juli 2000 beim Bahnhofsmanager K. auf und teilte ihm mit, dass seine privatärztliche Krankschreibung nicht akzeptiert werde. Der Antragsteller trat den Dienst am 17. Juli 2000 jedoch nicht an. Nach erneuter Aufforderung zur Dienstaufnahme unternahm er am 14. August 2000 einen Arbeitsversuch, brach diesen aber nach zehn Minuten ab, nachdem er eine Panikattacke erlitten hatte. Der Antragsteller sollte beim Bahnhofsmanager K. zur Mithilfe im Bürodienst und für Arbeiten im Außendienst eingesetzt werden.
Die Antragsgegnerin stellte mit Bescheid vom 6. September 2000 den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers ab 18. Juli 2000 wegen schuldhaften ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst fest. Zur Begründung bezieht sich der Bescheid auf die bahnärztliche Feststellung der Dienstfähigkeit, gibt dieser den Vorrang vor den privatärztlichen Attesten des Antragstellers und verweist auf die dem Antragsteller erteilten Hinweise zur Rechtslage. In dem Arbeitsversuch vom 14. August 2000 sieht die Antragsgegnerin keine Wiederaufnahme des Dienstes.
Gegen den Bescheid hat sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt und im Wesentlichen geltend gemacht: Wie die fachärztlichen Gutachten der ihn behandelnden Ärzte belegten, sei er dienstunfähig. Der Beurteilung des Bahnarztes komme im vorliegenden Fall kein erhöhter Beweiswert zu, da dessen letzte Untersuchung Wochen zurückliege. Sein Gesundheitszustand habe sich aber - nicht zuletzt aufgrund der am 14. August 2000 erlittenen Panikattacke - verschlechtert.
Das Bundesdisziplinargericht hat den angefochtenen Bescheid mit Beschluss vom 21. November 2000 aufrechterhalten. Zur Begründung stellt es darauf ab, dass der durch Fachgutachten abgesicherten und ergänzten bahnärztlichen Beurteilung des Dr. R. höherer Beweiswert zukomme als den vom Antragsteller vorgelegten privatärztlichen Gutachten. Hiervon abzuweichen bestehe kein Grund, denn der Antragsteller berufe sich weder auf eine neue Krankheit, noch belegten die Privatatteste, weshalb die Einschätzung des Bahnarztes in Zweifel gezogen werde. Dem Antragsteller seien auch für den 14. August 2000 keine Dienstbezüge zu zahlen. Er habe an dem Tag keinen Arbeitsversuch unternommen, vielmehr zehn Minuten nach Vorsprache beim Bahnhofsmanager mitgeteilt, dass er sich nicht wohl fühle und keinen Dienst leisten könne.
Mit seiner fristgerecht eingelegten Beschwerde beanstandet der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe zu keinem Zeitpunkt von seinem Angebot Gebrauch gemacht, seine Dienstfähigkeit durch einen neutralen Neurologen, z.B. eines Universitätsklinikums, begutachten zu lassen. Er bezweifelt die Neutralität des Oberbahnarztes Dr. R., da dieser in seinem Gutachten nicht eine schon etliche Monate vor dem 14. August 2000 bei ihm erlittene Panikattacke erwähne. Im Übrigen verweist der Antragsteller auf neuere fachärztliche Gutachten u.a. des ihn behandelnden Neurologen Dr. A. vom 21. September 2000 und des Internisten Dr. Sch. vom 27. September 2000, aus denen sich seine Dienstunfähigkeit ergebe. Auf sein nach Vorlage des für ihn ungünstigen Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts der DB Arbeit unterbreitetes Arbeitsangebot vom 7. Dezember 2000 unter Übernahme sämtlicher damit verbundener Gesundheitsrisiken habe man ihn am 11. Dezember 2000 weggeschickt, da man ihm keinen geeigneten Arbeitsplatz habe anbieten können. Er sei dann am 18. Dezember 2000 erneut vom Oberbahnarzt Dr. R. untersucht worden, der nur eine eingeschränkte Verwendbarkeit angenommen habe. Der zuständige Personalsachbearbeiter der DB Arbeit habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass er zurzeit keine geeignete Arbeit für ihn habe. Auf Wunsch der DB Arbeit habe er dann seinen Jahresurlaub bis zum 1. Februar 2001 genommen. Der Antragsteller hat beantragt, über seine Dienstunfähigkeit im streitigen Zeitraum seitens des Senats ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen, um die Stellungnahme des Bahnarztes zu hinterfragen und die tatsächliche Befundsituation umfassend aufzuklären.
Der Senat hat Auskünfte bei der Antragsgegnerin und bei Oberbahnarzt Dr. R. eingeholt und sich die von der Bahn über den Antragsteller in den Jahren 1999 bis 2001 eingeholten ärztlichen Atteste und Untersuchungsberichte vorlegen lassen.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge war nicht über den 13. August 2000 hinaus aufrechtzuerhalten.
Gemäß § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Gemäß § 9 Satz 3 BBesG ist der Verlust der Dienstbezüge festzustellen. Da die Feststellung rückwirkend möglich ist (stRspr, z.B. Beschluss vom 19. Juli 2000 - BVerwG 1 DB 4.00 -), konnte der angefochtene Bescheid zulässigerweise auch den Zeitraum vor seiner Zustellung an den Antragsteller erfassen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG sind nicht für den gesamten Zeitraum zwischen dem 18. Juli 2000 und dem Tag des angebotenen Wiederantritts des Dienstes am 11. Dezember 2000 erfüllt. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller seit dem Arbeitsversuch am 14. August 2000 und der in dessen Verlauf erlittenen Panikattacke seinem Dienst nicht mehr schuldhaft unerlaubt fernblieb. Der von der Antragsgegnerin zu führende Nachweis, dass der Antragsteller auch nach dem Arbeitsversuch am 14. August 2000 noch dienstfähig gewesen ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 20. Juni 2000 - BVerwG 1 DB 5.00 -), ist nicht erbracht. Im Gegenteil sprechen nach Auffassung des Senats gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nachträglich dienstunfähig geworden ist.
Allerdings war der Antragsteller in der Zeit vom 18. Juli bis 13. August 2000 zur Dienstleistung imstande und verpflichtet. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Oberbahnarztes Dr. R. vom 14. Juni 2000 in Verbindung mit dem von ihm eingeholten nervenfachärztlichen Gutachten des Dr. S. vom 8. November 1999 und dem Entlassungsbericht der Psychosomatischen Fachklinik B. vom 22. Mai 2000. Danach litt der Antragsteller zwar an psychosomatischen Störungen, Blutdruckschwankungen mit gelegentlichen Hochdruckspitzen und Übergewicht, wobei die psychischen Probleme maßgeblich die körperlichen Folgebeschwerden auslösten. Nach der durchgeführten zweimonatigen stationären Behandlung in der Psychosomatischen Fachklinik B., die am 16. Mai 2000 abgeschlossen war, konnte der Antragsteller aber Innendienstarbeiten ohne Nachtarbeit, besonderen Zeitdruck und Publikumsverkehr verrichten.
Zu diesem Ergebnis ist der Oberbahnarzt Dr. R. aufgrund zahlreicher gründlicher Untersuchungen des Antragstellers gelangt. Er hat seit Beginn seiner Begutachtung des Antragstellers im August 1998 häufig Blutdruckmessungen bei ihm vorgenommen und sich im Übrigen auch des Rats des Nervenfacharztes Dr. S. bedient, der den Antragsteller im August und November 1999 gründlich untersucht und begutachtet hat. Dabei gelangte Dr. S. zu dem Ergebnis, dass sich der Antragsteller zwar in einer Lebenskrise befand, aus der er keinen Ausweg sah und in der er längerdauernder therapeutischer Hilfe bedurfte. Die für den Antragsteller angemessene Therapie konnte und sollte nach der überzeugend dargelegten Begründung des Nervenfacharztes aber berufsbegleitend erfolgen. Als günstig beurteilte er, dass eine Berufsausübung von der häuslichen Konfliktsituation ablenke. Er sah den Antragsteller als dienstfähig an. Als Problem bezeichnete er, dass der Antragsteller überwiegend eine passive Haltung einnahm und Bewältigungsangebote ablehnte, ohne sich darauf einzulassen. Zu einer damit übereinstimmenden Beurteilung kamen die Ärzte und Therapeuten der Psychosomatischen Fachklinik B. in ihrem Entlassungsbericht vom 22. Mai 2000. Auch sie erkannten beim Antragsteller einen überwiegend passiven Persönlichkeitsstil, der erfolgreiche Problemlösungen erschwere. Seine psychosomatischen Störungen hätten sich während des zweimonatigen stationären Aufenthalts gut gebessert, so dass sie ihn für vollschichtig arbeitsfähig einstuften, wobei aber Rücksicht auf seine familiäre Belastung genommen werden sollte, d.h. es sollten Überstunden in größerem Ausmaß vermieden werden sowie Arbeitseinsätze, die weit vom Wohnort entfernt liegen.
Der Oberbahnarzt Dr. R. besprach die Begutachtungsergebnisse mit dem Hausarzt des Antragstellers und dem Antragsteller selbst Mitte Juni 2000 und kam zu dem Ergebnis, dass er dienstfähig war für Tätigkeiten im Innendienst ohne Nachtarbeit, ohne besonderen Zeitdruck und Publikumsverkehr. Es ist für den Senat kein sachlicher Gesichtspunkt dafür ersichtlich, warum der Bahnarzt zum damaligen Zeitpunkt der übereinstimmenden Einschätzung des Facharztes Dr. S. und der Ärzte und Therapeuten der Psychosomatischen Klinik B. zur Dienstfähigkeit des Antragstellers nicht hätte folgen sollen. Er genügte seiner Pflicht, indem er den Antragsteller und dessen Hausarzt, Dr. K., anhörte und die abweichende Auffassung des Hausarztes zur Kenntnis nahm, ohne ihr in der Sache zu folgen. An der Neutralität des Bahnarztes gegenüber dem Antragsteller besteht für den Senat kein Anlass zu zweifeln. Zwischen der Begutachtung durch die Verantwortlichen der Klinik bzw. Dr. R. und dem Zeitraum der bis zum Arbeitsversuch am 14. August 2000 festgestellten Dienstfähigkeit waren für den Senat keine Veränderungen des Gesundheitszustandes des Antragstellers erkennbar, die ein Abweichen von der Beurteilung des Bahnarztes rechtfertigen könnten. Es sind auch vom Antragsteller keine solchen Gesichtspunkte vorgetragen worden, so dass für den Senat kein Anlass für die Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand.
Der Antragsteller ist dem Dienst in diesem Zeitraum auch schuldhaft ferngeblieben. Er hat zumindest bedingt vorsätzlich die objektiven Voraussetzungen des § 9 Satz 1 BBesG erfüllt. Der Personalverantwortliche der DB Arbeit hat ihn mit Schreiben vom 14. Juli 2000 und 2. August 2000 darauf hingewiesen, dass er an die Dienstfähigkeitsbeurteilung des Bahnarztes vom Juni 2000 gebunden sei und eine privatärztliche Krankschreibung nicht mehr akzeptiert werde. Der Antragsteller musste deshalb mit der Möglichkeit rechnen, dienstfähig zu sein und dem Dienst ungenehmigt fernzubleiben. Indem er sich trotz des möglichen gegenteiligen Ergebnisses gleichwohl auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines Nervenarztes Dr. A. verlassen hat, hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dem Dienst ungenehmigt fernzubleiben.
Für den Zeitraum ab 14. August 2000 ist hingegen der Nachweis der Dienstfähigkeit des Antragstellers nicht geführt. An diesem Tag unternahm der Antragsteller einen Arbeitsversuch. Dabei wurde ihm von Bahnhofsmanager in K. ein Arbeitsplatz zugewiesen, der nicht den bahnärztlichen Vorgaben entsprach. Der Oberbahnarzt Dr. R. hatte den Antragsteller als dienstfähig nur für Tätigkeiten im Innendienst ohne Nacharbeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Publikumsverkehr erklärt. Wie von Seiten der DB Arbeit auf Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 7. März 2001 eingeräumt wurde, wies ihm der Bahnhofsmanager aber einen Mischarbeitsplatz zu, auf dem er Arbeiten im Bürodienst und Arbeiten im Außendienst durchführen sollte. Der Antragsteller hat glaubhaft dargelegt, dass er daraufhin eine Panikattacke erlitt, die seine Dienstfähigkeit aufhob.
Dass es für den Antragsteller schon in der Vergangenheit nicht untypisch war, auf berufliche Belastungssituationen mit einem panikartigen Ausbruch zu reagieren, hat der Oberbahnarzt Dr. R. auf Nachfrage des Senats bestätigt. Dr. R. hat in seinem Schreiben vom 22. Februar 2001 mitgeteilt, dass der Antragsteller bereits am 20. Oktober 1999 in der bahnärztlichen Praxis auf die für ihn überraschende Mitteilung seiner Dienstfähigkeit mit erhöhtem Pulsschlag, starkem inneren Erregungszustand, Hyperventilation der Atmung und Weinen reagierte. Der Bahnarzt nahm seinerzeit - wie er in einem Schreiben an den Nervenfacharzt Dr. S. vom 2. November 1999 mitteilte - eine "notfallmäßige Behandlung" vor, gab dem Antragsteller eine Spritze und schickte ihn für diesen Tag als dienstunfähig nach Hause. Auch wenn sich die panikartigen Reaktionen des Antragstellers am 20. Oktober 1999 und 14. August 2000 von einer "Panikstörung" gemäß der medizinischen Begriffsdefinition dadurch unterscheiden sollten - wie Dr. R. in seinem Schreiben vom 22. Februar 2001 darlegt -, dass sie nur in bestimmten Konfliktsituationen auftreten und dann wieder abklingen, führt dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Einschätzung der Dienstfähigkeit. Denn der die Panikstörung auslösende Konflikt bestand jedenfalls so lange fort, wie dem Antragsteller kein seine gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde. Eine Lösung des Konflikts und eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit konnte daher erst Mitte Dezember 2000 erfolgen, als der Antragsteller für eine Innendiensttätigkeit als Dateneingeber am PC eingeplant wurde.
Im Übrigen ergibt sich jedenfalls der fehlende Nachweis der Dienstfähigkeit des Antragstellers auch aus folgendem Grund: Für den durch die Panikattacke eingeleiteten Zeitraum vom 14. August bis Mitte Dezember 2000 liegen keine bahnärztlichen Gutachten vor, die die Dienstfähigkeit des Antragstellers bescheinigen. Die letzte Untersuchung durch Dr. R. erfolgte am 14. Juni 2000, seine ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen vom 29. Juni und 11. August 2000 sind für den Zeitraum ab 14. August 2000 nicht hinreichend aussagekräftig. Denn die den Antragsteller behandelnden Fachärzte haben für diesen Zeitraum eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes attestiert. Das gilt zunächst für den Nervenfacharzt Dr. A., der in seinen Gutachten vom 21. September und 4. Dezember 2000 dem Antragsteller eine schwere depressive Phase mit entsprechenden psychopathologischen und auch körperlichen Symptomen bescheinigte, wobei sich der Befund kontinuierlich verschlechtert habe. Der Internist Dr. Sch. bescheinigte dem Antragsteller in seinem Attest vom 27. September 2000 in letzter Zeit gehäuft auftretende Blutdruckkrisen, wobei er feststellte, dass bereits geringste Belastungen physischer wie psychischer Art eine sofortige Blutdruckexazerbation bewirkten. Beide Fachärzte hielten den Antragsteller in dieser Phase für dienstunfähig. Dass jedenfalls am Ende dieses Zeitraums der Antragsteller nicht mehr dienstfähig war, hat auch der Oberbahnarzt Dr. R. bescheinigt. In einer auf zweimalige Anforderung des Senats vorgelegten Bescheinigung vom 19. Dezember 2000 hat Dr. R. dargelegt, dass die Dienstunfähigkeit des Antragstellers am 18. Dezember 2000 geendet habe. Bei den aufgrund der vorgelegten fachärztlichen Gutachten bestehenden Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Antragstellers im gesamten Zeitraum vom 14. August bis Mitte Dezember 2000 ist jedenfalls der von der Antragsgegnerin zu führende Nachweis der Dienstfähigkeit nicht erbracht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluss vom 20. Juni 2000, a.a.O., m.w.N.) endet ein pflichtwidriges Fernbleiben vom Dienst zum Zeitpunkt einer während des Fernbleibenszeitraums eingetretenen Dienstunfähigkeit kraft Gesetzes, ohne dass es einer besonderen (feststellenden) Verwaltungsentscheidung bedarf. Daraus folgt, dass der im Bescheid vom 6. September 2000 festgestellte Verlust der Dienstbezüge mit Ablauf des 13. August 2000 von sich aus geendet hat und dem Antragsteller seither wieder Dienstbezüge zustehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 2, Abs. 3, § 115 Abs. 5 Satz 1, Abs. 9 BDO. Für die Ermittlung der Kostenquote hat der Senat den Zeitraum des ungenehmigten Fernbleibens des Antragstellers vom Dienst zu dem Zeitraum des erlaubten Fernbleibens in Beziehung gesetzt.
Gatz
Dörig