Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.2000, Az.: BVerwG 1 B 51.00
Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Substantiierte Darlegung eines Grundes für die Revisionszulassung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 51.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 28667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 16.06.2000 - AZ: 9 S 1663/99
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- HFR 2002, 660
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Oktober 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Juni 2000 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an den Verwaltungsgerichtshof.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a)
Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.
aa)
Der Kläger wirft mit Blick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 C 26.97 - das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. März 1997 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen hat, welcher nunmehr die Klage zum Teil für unzulässig erachtet hat, die Frage auf, ob das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht gelangen würde, wenn sich ergibt, dass einem Teil des Klagebegehrens das Rechtsschutzinteresse fehlt. Mit ihren weitgehend fallbezogenen Darlegungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich, dass diese Frage der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Im übrigen bewirkte unter den Umständen des vorliegenden Falles die Zurückverweisung an das Berufungsgericht nicht, dass dieses die Klage vollen Umfangs für zulässig erachten musste. Das Gericht, an das zurückverwiesen worden ist, entscheidet nach Maßgabe des § 144 Abs. 6 VwGO, hat seiner Entscheidung also die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Bindungswirkung in diesem Sinn entfalten die Ausführungen des Revisionsgerichts, die für die Zurückverweisung maßgeblich waren oder damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Der Vorderrichter hat dabei von dem Vorliegen der unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen auszugehen, wenn die Aufhebung aus sachlich-rechtlichen Gründen erfolgt ist (vgl. Urteil vom 30. Mai 1973 - BVerwG 8 C 159.72 - BVerwGE 42, 243 <247>). Ist die Aufhebung und Zurückverweisung wie hier jedoch ihrerseits aus verfahrensrechtlichen Gründen erfolgt, ist das Gericht, an welches zurückverwiesen worden ist, nicht dahin gebunden, dass die Klage zulässig ist. Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Verfahren (UA S. 19), das Revisionsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Klage unter Umständen als unzulässig abgewiesen werden müsse. Die Revision des Klägers war hier nicht - teilweise - nach Maßgabe des § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hatte die Berufung für unzulässig erachtet, weil der Beschwerdeführer keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt hatte. Das Revisionsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben, weil der Kläger nicht gemäß § 82 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß aufgefordert worden war, seine Wohnanschrift mitzuteilen. In den Gründen heißt es außerdem, dass das Fehlen der ordnungsgemäßen Wohnanschrift in Fällen wie dem vorliegenden nicht zur Unzulässigkeit der Berufung, sondern zur Unzulässigkeit der Klage führe. Unter diesen Umständen hatte das Revisionsgericht keinen Anlass zu prüfen, ob die Klage zu einem Teil noch aus einem weiteren Grund unzulässig sein könnte, zumal das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil die teilweise Unzulässigkeit der Klage aus der Anwendung nicht revisiblen Rechts abgeleitet hat.
bb)
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Satzung zur Änderung der Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte vom 9. Mai 1987 sei zwar formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, gleichwohl aber nicht ungültig, weil der Verfahrensmangel nicht evident und die Satzung Rechtsgrundlage vieler Verwaltungsakte gewesen sei, so dass eine Unanwendbarkeit der Satzungsänderung mit der Rechtsordnung weit weniger in Einklang stünde als ihre Anwendbarkeit. Vor diesem Hintergrund stellt der Kläger die Frage,
"ob einem Kläger in einem Verwaltungsgerichtsverfahren die nicht unerheblichen Kosten der Verfahrensführung auferlegt werden können, wenn er begründet die nicht ordnungsgemäß verkündeten, weil nicht rechtmäßig ausgefertigten Satzungsvorschriften einer Anstalt rügt und das Gericht daraus mit der Begründung nicht die Konsequenz des Ausspruches eines für die Klagpartei obsiegenden Urteils zieht, dass der Verfahrensmangel nicht evident gewesen wäre".
Die Beantwortung dieser Frage erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus § 154 VwGO. Danach trägt grundsätzlich der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens (Abs. 1) und fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat (Abs. 2). Diese Regelung entspricht einem hergebrachten Grundsatz des Kostenrechts, der allein auf das Ergebnis des Rechtsstreits, nicht auf die Gründe des Misserfolgs abstellt. Dieser Grundsatz ist vom Bundesverfassungsgericht für Verfahren wie dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht als "naheliegend" bezeichnet worden (BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1986 - BVerfG 1 BvR 872/82 - BVerfGE 74, 78 <91>). Nur wenn der Unterlegene ausnahmsweise den Rechtsstreit nicht verursacht hat, kommt eine abweichende Kostentragungspflicht in Betracht. § 155 Abs. 5 VwGO bestimmt, dass die Kosten, die durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können. Dabei muss es sich aber um zusätzliche, ausscheidbare Kosten handeln, die durch ein Verschulden verursacht worden sind. Der Umstand, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts der vom Kläger gerügte formelle Mangel der Satzung nicht zu deren Ungültigkeit führt, beruht nicht auf einem Verschulden der Beklagten und hat auch keine zusätzlichen, ausscheidbaren Kosten verursacht.
cc)
Die außerdem sinngemäß aufgeworfene Frage, ob der Gesichtspunkt der Evidenz zur Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers bei Aufstellung eines Rechtssatzes führt, führt nicht auf eine Problematik des revisiblen Rechts. Das Berufungsgericht hat eine Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks herangezogen. Diese stellt keine nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO revisible Rechtsnorm dar. Der Kläger legt nicht dar, dass das Berufungsgericht mit dem Grundsatz der Evidenz, den es dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1994 - BVerfG 1 BvR 337.92 - (BVerfGE 91, 148 <175>) entnommen hat, Bundesrecht angewandt hat. Allgemeine Rechtsgrundsätze, die zur Ergänzung nicht revisiblen Rechts herangezogen werden, gehören grundsätzlich ebenfalls zum irrevisiblen Recht (vgl. Urteile vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339> und vom 23. November 1993 - BVerwG 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294 <298>; Beschluss vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 1 B 153.93 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 27, S. 10).
b)
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann jedoch auf einem vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
aa)
Fehl geht allerdings die Rüge, das Berufungsgericht hätte nicht entscheiden dürfen, weil kein wirksames Urteil des Verwaltungsgerichts vorgelegen habe. Ob das erstinstanzliche Urteil dem Kläger ordnungsgemäß zugestellt worden war, war nur für den Lauf der Berufungsfrist, nicht jedoch für die Wirksamkeit des Urteils von Bedeutung. Der beschließende Senat hat bereits in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 17. Februar 1998 - BVerwG 1 B 252.97 - ausgeführt, dass die Berufung (bei Vorliegen der übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen) dann zulässig ist, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts einem der Verfahrensbeteiligten zugegangen ist. Spätestens dann ist es wirksam und kann Gegenstand eines Rechtsmittels sein (vgl. auch Urteil vom 11. Juni 1993 - BVerwG 8 C 5.92 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 20).
bb)
Das Berufungsgericht hätte jedoch nicht in Anwendung des § 130 a VwGO durch Beschluss entscheiden dürfen, ohne den Fristverlängerungsantrag des Klägers vorher zu bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird regelmäßig versagt, wenn ein Gericht, bei dem ein Antrag auf Verlängerung einer Äußerungsfrist gestellt ist, zur Hauptsache entscheidet, ohne zuvor den Fristverlängerungsantrag beschieden zu haben (vgl. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5; Beschluss vom 19. Januar 1999 - BVerwG 9 B 378.98 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 37). Von diesem Grundsatz durfte das Berufungsgericht auch unter den Umständen des vorliegenden Verfahrens nicht abweichen (zu Ausnahmen bei ohne jede Begründung oder wiederholt gleichförmig eingereichten Verlängerungsbegehren vgl. Beschluss vom 2. Juli 1998 - BVerwG 9 B 535.98 - Bucholz 310 § 130 a VwGO Nr. 26). Zwar hatte der Vorsitzende des Berufungssenats bereits mit Verfügung vom 11. Januar 2000 eine Frist für die weitere Berufungsbegründung bis zum 15. März 2000 verlängert und dabei darauf hingewiesen, dass eine weitere Fristverlängerung wegen des Gesundheitszustandes oder der familiären Verpflichtungen des Klägers nicht mehr in Betracht komme. Diesen auf die Vorlage der Berufungsbegründung bezogenen Hinweis musste der Kläger aber nicht auf die Anhörung zur Anwendung des § 130 a VwGO beziehen, durch die ihm das Berufungsgericht Gelegenheit gegeben hatte, zur Sache und zum vorgesehenen Verfahren Stellung zu nehmen. Mit am Tag des Ablaufs der Frist zur Stellungnahme eingegangenen Telefax hat der Kläger den Antrag gestellt, die Frist um sechs Wochen bis zum 26. Juli 2000 zu verlängern und dabei darauf hingewiesen, dass es ihm innerhalb der Frist nicht möglich sei, insbesondere zum beabsichtigten Verfahren nach § 130 a VwGO in der gesetzten, für seine gesundheitlichen Verhältnisse zu kurz bemessenen Frist Stellung zu nehmen, was er an Eides statt versichert hat. Unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht verpflichtet war, dem Antrag stattzugeben, durfte der Kläger erwarten, dass über seinen Antrag nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 VwGO, § 225 ZPO entschieden würde. Aus dem Schweigen des Gerichts auf seinen (erstmaligen) Antrag konnte und musste er nicht den Schluss ziehen, dass seinem Gesuch nicht stattgegeben würde. Hätte das Berufungsgericht den Antrag des Klägers ablehnend beschieden, hätte dieser noch kurzfristig jedenfalls zu dem beabsichtigten Verfahren Stellung nehmen können. Durch die überraschende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in der Sache selbst ist ihm diese Möglichkeit abgeschnitten und damit auch das rechtliche Gehör verweigert worden.
Da demnach ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, macht der Senat im Interesse der Verfahrensbeschleunigung von der Ermächtigung des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, in dem auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ergehenden Beschluss die Berufungsentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen.
Vorsorglich sei angemerkt, dass die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht nicht ausschließt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Klage wiederum teilweise für unzulässig erachtet. Zwar ist § 144 Abs. 4 VwGO auch im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anwendbar (Beschluss vom 22. August 1996 - BVerwG 8 B 100.96 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 62). Indessen hängt die Entscheidung über die teilweise Zulässigkeit der Klage hier von der Anwendung nicht revisiblen Rechts ab, die dem Berufungsgericht obliegt (§ 137 VwGO).
c)
Die Entscheidung über die Kosten muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Dr. Mallmann
Dr. Hahn