Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.02.1998, Az.: BVerwG 1 B 252.97
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 252.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 34259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 158.542,80 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1.
Der Kläger macht als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend, der angegriffene Beschluß sei unter Verstoß gegen § 130 a VwGO erlassen worden; bei gesetzmäßiger Verfahrensweise hätte über die Berufungen des Klägers und der Beklagten aufgrund mündlicher Verhandlung und unter Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Urteil entschieden werden müssen. Die gesetzwidrige Verfahrensweise habe zugleich seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO - verletzt und dazu geführt, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei; in beiden Verstößen seien absolute Revisionsgründe zu sehen (§ 138 Nr. 1 und 3 VwGO).
Die Rüge greift nicht durch.
Nach § 130 a VwGO in der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgeblichen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) kann das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören.
a)
Der Kläger hält diese Bestimmung für verfassungswidrig, weil sie mit dem Inkrafttreten des erwähnten Änderungsgesetzes am 1. Januar 1997 ohne eine Übergangsvorschrift für bereits vor diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren in Kraft gesetzt worden sei. Eine solche Übergangsvorschrift hält der Kläger für erforderlich, weil er seinerzeit im erstinstanzlichen Verfahren seine Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nur im Vertrauen darauf erteilt habe, daß ihm jedenfalls im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung nicht genommen werden könne. Diese Rüge ist nicht schlüssig. Der Kläger, der mit seiner im Oktober 1992 erhobenen Klage die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente seit dem 1. November 1979 begehrt, konnte nicht mit Sicherheit davon ausgehen, daß er mit seinem Begehren in vollem Umfang durchdringen werde; er mußte damit rechnen, daß das Verwaltungsgericht seine Klage ganz oder teilweise abweisen würde, In diesem Fall hätte das Berufungsgericht auch nach alter Rechtslage eine Berufung des Klägers durch Beschluß zurückweisen können. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war also auch nach der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage mit dem Risiko verbunden, daß der Kläger seinen Standpunkt nicht in einem berufungsgerichtlichen Urteilsverfahren mit mündlicher Verhandlung zur Geltung bringen konnte. Der Verzicht schloß insbesondere die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 130 a VwGO a.F. nicht aus (anders nur, wenn das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hätte). Daran hat die Novellierung des § 130 a VwGO nichts geändert. Einer Übergangsregelung für Fälle dieser Art bedurfte es daher nicht. Zudem stellt das Anhörungsgebot sicher, daß auch nach neuer Rechtslage das Berufungsgericht nur dann durch Beschluß entscheiden darf, wenn die Parteien Gelegenheit hatten, hierzu Stellung zu nehmen, wobei es selbstverständlich ist, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung, nach § 130 a VwGO zu verfahren, die Stellungnahmen der Parteien zu berücksichtigen hat. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung bestehen nicht (vgl. zur früheren Fassung Beschluß vom 6. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 127.90 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 24; Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5 m.w.N.).
Die aufgeworfene Frage kann auch unter dem ebenfalls geltend gemachten Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zur Zulassung der Revision führen, weil sie ohne weiteres im vorstehenden Sinne zu beantworten ist, ohne daß es deswegen der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
b)
Der Kläger ist vor der Entscheidung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise gehört worden. Die Angriffe des Klägers hiergegen sind nicht berechtigt.
Das Anhörungsschreiben vom 20. März 1997 entspricht inhaltlich den Anforderungen, die an ein solches Schreiben zu stellen sind. Zu Unrecht macht der Kläger in formeller Hinsicht geltend, das Schreiben sei weder vom Vorsitzenden noch vom Berichterstatter, sondern von dem Richter am Oberverwaltungsgericht K. unterzeichnet worden. Es kann offenbleiben, ob die Anhörung nach § 130 a VwGO wirksam nur vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter verfügt werden kann. Richter am Oberverwaltungsgericht K. war, wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des 25. Senats vom 13. Januar 1998 ergibt, im Jahre 1997 Berichterstatter für das Recht der Leistungen aus den Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen der berufsständischen Körperschaften, woraus sich zugleich ergibt, daß der bei Eingang der Sache 1993 zum Berichterstatter bestimmte Richter am Oberverwaltungsgericht B. jedenfalls 1997 nicht mehr Berichterstatter war. Als Berichterstatter war Richter K. befugt, das Anhörungsverfahren durchzuführen; hiervon abgesehen haben die übrigen Berufsrichter der Anhörung zugestimmt, wie sich aus Bl. 195 der Gerichtsakte ergibt und wie der Kläger selbst zutreffend vorträgt. Die vom Kläger zum Beweis seiner Behauptung vorgelegten Auszüge aus dem Geschäftsverteilungsplan des Oberverwaltungsgerichts besagen über die senatsinterne Verteilung der Berichterstattung nichts. Es ist mit dem Grundsatz der Wahrung des gesetzlichen Richters vereinbar, bei einem Wechsel des Geschäftsjahrs auch für bereits anhängige Verfahren einen anderen Berichterstatter zu bestimmen.
c)
Die im Anhörungsschreiben gesetzte Frist zur Stellungnahme von sechs Wochen ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden, zumal das Berufungsgericht dem Kläger in Aussicht gestellt hatte, die Frist aus glaubhaft gemachten gesundheitlichen Hinderungsgründen zu verlängern. Wieso die vom Gericht gegebenenfalls für erforderlich gehaltene Glaubhaftmachung durch Vorlage eines amtsärztlichen Attestes den Kläger in seinen Grundrechten verletzt, läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen, zumal der Kläger von der Verlängerungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht und zu der Anhörung innerhalb der Frist Stellung genommen hat. Im übrigen läßt die Beschwerde nicht erkennen, wieso die Berufungsentscheidung darauf beruht, daß die Frist zu kurz bemessen war. Zudem ist die Berufungsentscheidung ungeachtet der gesetzten Frist erst am 18. September 1997 - also nahezu sechs Monate nach der Anhörung - getroffen worden.
d)
Eine Entscheidung nach § 130 a VwGO war nicht deshalb unzulässig, weil das Berufungsgericht - wie der Kläger behauptet - vier Jahre "absolut untätig" geblieben war. Der Kläger hatte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März 1993 mit Schreiben vom 1. Juni 1993 Berufung eingelegt und darin angekündigt, er werde unaufgefordert eine eingehende Berufungsbegründung nachreichen; zugleich hatte er gebeten, von einer Fristsetzung abzusehen. Daß das Berufungsgericht diesem Begehren stillschweigend entsprochen hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf, es habe in "absoluter Untätigkeit verharrt". Im übrigen ist der Anhörung nach § 130 a VwGO eine an den Kläger gerichtete Verfügung des Berichterstatters vom 23. Januar 1997 vorausgegangen, in der dem Kläger aufgegeben wurde, bis Ende Februar 1997 zwei ihn betreffende Gutachten vorzulegen. Der Kläger konnte seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Zweifel darüber sein, daß das Gericht nunmehr auch ohne Vorlage einer Berufungsbegründung des Klägers über die Berufungen entscheiden wollte. Dem Anhörungsschreiben fehlt daher nach objektiven Maßstäben der ihm vom Kläger beigelegte Charakter einer rechtsmißbräuchlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden willkürlichen Ankündigung einer "Überrumpelungsentscheidung".
e)
Einer Entscheidung durch Beschluß stand auch der vom Kläger hervorgehobene Umstand nicht entgegen, daß über seine Klage in erster Instanz eine Kammer des Verwaltungsgerichts in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entschieden hatte. Die Verwaltungsgerichtsordnung begründet keinen Anspruch darauf, daß über ein Rechtsmittel durch einen Spruchkörper entschieden wird, dessen Besetzung der des Spruchkörpers erster Instanz entspricht. Die Regelung des § 130 a VwGO und seiner Vorläufer sieht die Möglichkeit des vereinfachten Verfahrens gerade auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in der normalen Besetzung durch Urteil entschieden hat.
f)
Das Berufungsgericht mußte die Stellungnahme des Klägers vom 26. Mai 1997 nicht zum Anlaß nehmen, von einer Entscheidung durch Beschluß abzusehen. Das Ermessen des Berufungsgerichts, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ist auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar (Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - a.a.O.). Anhaltspunkte in dieser Richtung liegen jedoch nicht vor. In sachlicher Hinsicht enthält das Schreiben des Klägers vom 26. Mai 1997, auch wenn er dessen Inhalt als "rechtsrelevant und entscheidungserheblich" bezeichnet, keine Stellungnahme zu den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils oder zur Berufungsbegründung der Beklagten. Das Schreiben enthält lediglich - erstmals - den nicht näher erläuterten Hinweis, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei dem Kläger unvollständig zugestellt worden. Zugleich wird in dem Schreiben geltend gemacht, die Unvollständigkeit des zugestellten Urteils des Verwaltungsgerichts habe es dem Kläger unmöglich gemacht, seine Berufungsbegründung und Berufungserwiderung "zu bearbeiten und einzureichen". Das Schreiben läßt jedoch nicht erkennen, weshalb dieser Umstand eine mündliche Verhandlung erforderte. In der Beschwerde wird außerdem nicht geltend gemacht - und es ergibt sich ebenfalls nicht aus den Akten -, daß sich der Kläger um die Übermittlung einer vollständigen Urteilsausfertigung bemüht hätte. Hiervon abgesehen ist die Darlegung des Klägers auch unter Berücksichtigung der erstmals in der Beschwerdebegründung gegebenen Präzisierung, daß dem Urteil des Verwaltungsgerichts Blatt 1 (mit den Seiten 1 und 2) fehlte, nicht schlüssig. Die dem Kläger vollständig übersandten Entscheidungsgründe befassen sich erst ab Seite 9 mit dem klageabweisenden Teil des Urteils ("Hinsichtlich des weitergehenden Antrags, Berufsunfähigkeitsrente seit dem 1. November 1979 zu gewähren, ist die Klage hingegen unbegründet.") und lassen zudem keinen Zweifel offen, daß und warum das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers für die Zeit ab dem 16. Oktober 1991 für begründet hielt. Der Kläger hätte daher ungeachtet des Fehlens der Seiten 1 und 2 des Urteils im Berufungsverfahren zur Berufung der Beklagten Stellung nehmen und seine eigene Berufung begründen können.
g)
Schließlich mußte der erstmals mit Schreiben des Klägers vom 26. Mai 1997 geltend gemachte Umstand, ihm sei kein vollständiges Urteil zugestellt worden, das Berufungsgericht auch nicht aus anderen Gründen veranlassen, von einer Entscheidung durch Beschluß gemäß § 130 a VwGO abzusehen. Das Schreiben ließ, wie erwähnt, nicht erkennen, inwiefern das Urteil unvollständig war; es ließ nicht einmal einen Schluß darauf zu, ob sich der Vorwurf der Unvollständigkeit auf seinen Inhalt oder darauf bezog, daß der Urteilsausfertigung Teile fehlten. Die dem Schreiben von der Beschwerde beigelegte "fundamentale ... Bedeutung und Tragweite für das Berufungsverfahren" war unter diesen Umständen für das Berufungsgericht nicht erkennbar. Daher konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß eine etwaige Unvollständigkeit des Urteils weder auf dessen Wirksamkeit gegenüber dem Kläger noch auf die Zulässigkeit oder die Begründetheit seiner Berufung irgendeinen Einfluß hatte.
2.
Es stellt auch keinen Verfahrensfehler dar, daß das Berufungsgericht über die Berufung des Klägers und der Beklagten in der Sache selbst entschieden hat, obwohl dem Kläger, wie er mit der Beschwerde geltend macht, nur ein "Schriftstück-Fragment" und kein Urteil zugestellt worden sei. Das Berufungsgericht mußte nicht davon ausgehen, mangels einer Sachurteilsvoraussetzung an einer Sachentscheidung gehindert zu sein.
a)
Die Berufung beider Seiten war zulässig, weil des Urteil des Verwaltungsgerichts ungeachtet etwaiger Unvollständigkeit der dem Kläger übersandten Ausfertigung existent war; unerheblich war, ob es auch dem Kläger als Rechtsmittelführer bereits wirksam zugestellt war (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., Vorbemerkung vor § 124 Rn. 19 f.) Daß der Beklagten eine vollständige Ausfertigung übersandt worden ist, wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Die Auffassung des Klägers, die Unvollständigkeit der ihm übermittelten Urteilsausfertigung habe zur Folge gehabt, daß das Urteil weder ihm noch der Beklagten gegenüber wirksam geworden sei, teilt der beschließende Senat nicht. War das Urteil so unvollständig, daß es dem Kläger gegenüber nicht wirksam zugestellt worden war, so hatte dies lediglich zur Folge, daß die Berufungsfrist ihm gegenüber nicht in Lauf gesetzt worden war, was hier jedoch ohne Bedeutung ist, da der Kläger seine Berufung innerhalb der Monatsfrist eingelegt hatte. Seine Berufung hätte deswegen nicht als unzulässig abgewiesen werden können oder müssen, ganz abgesehen davon, daß nicht erkennbar ist, worin für den Kläger der Wert einer derartigen Prozeßentscheidung gelegen hätte. Auch die Berufung der Beklagten war zulässig, da ihr eine vollständige Ausfertigung zugestellt worden war; selbst wenn die Bedenken des Klägers berechtigt wären, wäre die Berufung der Beklagten jedenfalls wegen des durch die Zustellung erzeugten Rechtsscheins zulässig gewesen.
b)
Waren die Berufungen beider Parteien somit zulässig, so war das Berufungsgericht nicht gehindert, über die Berufungen sachlich zu entscheiden. Der Hinweis des Klägers auf die Pflicht des Berufungsgerichts, von Amts wegen das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen, führt nicht auf einen Verfahrensmangel, weil das Berufungsgericht keinen Anlaß hatte, der erstmals mehr als vier Jahre nach der Zustellung des Urteils erhobenen und nicht näher erläuterten Behauptung des Klägers nachzugehen, er habe "bis heute" kein "vollständiges" Urteil erhalten. Indem der Kläger den Grund der Unvollständigkeit im dunkeln ließ (insbesondere nicht näher erläuterte, ob sich der Vorwurf auf inhaltliche oder formale Mängel bezog), hat er nicht in einer für das Berufungsgericht nachzuvollziehenden Weise dargelegt, daß über das angefochtene Urteil nicht entschieden werden durfte, denn die Übersendung einer unvollständigen Ausfertigung eines vollständigen Urteils stellt in der Regel lediglich einen minderschweren Mangel dar, der die Wirksamkeit der Zustellung und damit die Wirksamkeit des Urteils nicht berührt (vgl. Clausing in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 116 Rn. 12).
3.
Der Kläger macht weiterhin geltend, die bereits erwähnte Verfügung des Berichterstatters vom 23. Januar 1997 sei aus formellen Gründen rechtswidrig gewesen, weshalb - so ist dem Beschwerdevorbringen sinngemäß zu entnehmen - das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht darauf habe stützen dürfen, daß er der in der Verfügung getroffenen Auflage, bestimmte Gutachten vorzulegen, nicht nachgekommen sei. Auch diese Rüge greift nicht durch. Daß Richter K., der die Anordnung getroffen hatte, im Geschäftsjahr 1997 als Berichterstatter für den Erlaß der Auflage gemäß § 87 b i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO zuständig war, ist bereits ausgeführt worden. Daß der Kläger die Aufforderung zur Vorlage der Gutachten für ungerechtfertigt hielt, entband ihn nicht davon, zur Vermeidung prozessualer Nachteile der Aufforderung nachzukommen oder sich zu ihr zu erklären.
4.
Schließlich macht der Kläger als Verfahrensfehler geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, weil sie unter Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO keinen Tatbestand enthalte und auch nicht auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verweise. Außerdem seien die Gründe widersprüchlich. Auch damit wird ein durchgreifender Verfahrensfehler nicht bezeichnet.
a)
Für Beschlüsse - dies gilt auch für Beschlüsse nach § 130 a VwGO - gilt § 122 VwGO. Absatz 1 dieser Vorschrift ordnet die entsprechende Geltung der für Urteile getroffenen Regelungen über das Klagebegehren (§ 88 VwGO) und die freie Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie der die Urteilsberichtigung und die Urteilsergänzung betreffenden §§ 118, 119 und 120 VwGO an. § 117 VwGO, der den notwendigen Inhalt des Urteils beschreibt und hierbei in Abs. 2 Nr. 4 den Tatbestand ausdrücklich erwähnt, ist auf Beschlüsse nicht ausdrücklich anwendbar. Gleichwohl ist anerkannt, daß auch Beschlüsse - über die Vorschrift des § 122 Abs. 1 VwGO hinaus - den jeweils durch ihre Funktion bedingten inhaltlichen Anforderungen entsprechen müssen. Insbesondere müssen Beschlüsse, durch die über eine Berufung entschieden wird, erkennen lassen, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgeblich gewesen sind (vgl. Urteil vom 22. Juli 1980 - BVerwG 9 CB 5.80 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 15); namentlich muß im Hinblick auf die Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) klar sein, von welchen tatsächlichen Feststellungen das Gericht ausgeht. Dies kann entweder durch Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO; vgl. Beschluß vom 15. Mai 1996 - BVerwG 5 B 161.95 - Buchholz 310 § 122 VwGO Nr. 6) oder dadurch geschehen, daß die entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der Begründung - nicht notwendigerweise in der Form eines abgesetzten Teils - kenntlich gemacht werden. Diesen Anforderungen entspricht der angegriffene Beschluß des Berufungsgerichts. Er enthält neben den Anträgen beider Parteien eine Kennzeichnung des Rechtsschutzzieles (Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente seit dem 1. November 1979), den zugrundeliegenden, an die Beklagte gerichteten Antrag des Klägers vom 16. Oktober 1991, die für die Abgrenzung der Rentenarten erforderliche Altersangabe des Klägers, die Tatsache der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten und der Leistung der mindestens erforderlichen Versorgungsabgabe, die Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit, die maßgeblichen Rechtsgrundlagen des dem irrevisiblen Landesrecht zuzurechnenden Satzungsrechts, die gutachtlichen Stellungnahmen des Dr. S. und ihren wesentlichen Inhalt, den Verweis auf ältere Gutachten und schließlich die Weigerung des Klägers, den Gutachter von seiner Schweigepflicht zu entbinden, sowie die hierfür gegebene Begründung des Klägers. Der Beschluß enthält somit alle wesentlichen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen. Die Beschwerde läßt nicht erkennen, welche für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen dem Beschluß nicht zu entnehmen sind. Unter diesen Umständen folgt aus dem Fehlen eines ausdrücklich als Tatbestand gekennzeichneten Entscheidungsteils nicht, daß die angegriffene Entscheidung im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist.
b)
Den Vorwurf der Widersprüchlichkeit begründet der Kläger mit dem Hinweis auf Ausführungen des Berufungsgerichts, der Anspruch auf Gewährung von Altersrente sei mit Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers in gleicher Höhe an die Stelle des Anspruchs auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente getreten. Da er tatsächlich nie Berufsunfähigkeitsrente erhalten habe, sei diese Feststellung "völlig unverständlich, verworren und nicht nachvollziehbar". Dieser Angriff geht fehl. Das Berufungsgericht hat mit der zitierten Passage ersichtlich keine tatsächliche Feststellung darüber getroffen, welche Rente der Kläger bisher bezogen hat, sondern lediglich unter Wiederholung der einschlägigen Satzungsbestimmung dargelegt, daß eine zu gewährende Berufsunfähigkeitsrente mit Erreichen der Altersgrenze in gleicher Höhe als Altersrente gewährt wird. Damit hat es begründet, warum der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente keinesfalls über den Tag der Vollendung seines 65. Lebensjahres hinaus zu beanspruchen habe, ohne sich an dieser Stelle dazu zu verhalten, ob dem Kläger Berufsunfähigkeitsrente jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt zu gewähren war. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern diese Darlegung widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar sein sollte.
5.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 GKG.