Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.2000, Az.: BVerwG 3 B 76.00; 3 PKH 6.00
Ablehnung einer beantragten Beweisaufnahme ; Bestehen eines Vertrauensschutzes aus rechtswidriger Behördenpraxis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 76.00; 3 PKH 6.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 16.02.2000 - AZ: 8 UE 556/95
- nachfolgend
- BVerwG - 13.06.2000 - AZ: BVerwG 3 PKH 6.00; BVerwG 3 B 76.00
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Brunn
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt ... für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und von Rechtsanwalt ... für das weitere Verfahren wird abgelehnt.
- 2.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Februar 2000 wird verworfen.
- 3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.060 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe und auf Beiordnung verschiedener Rechtsanwälte für das Beschwerdeverfahren ist nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Es sind weder Gründe von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, die nach § 132 Abs. 2 VwGO eine Zulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen könnten.
1.1
Die Rüge der Klägerin, das angefochtene Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, geht fehl. Das Gericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, entsprechend dem Beweisantrag der Klägerin alle Akten der Beklagten betreffend Fördermaßnahmen nach dem streitigen Fort- und Weiterbildungsprogramm aus dem fraglichen Zeitraum beizuziehen, um die Verwaltungspraxis der Beklagten aufzuklären. Allerdings erscheint die vom Berufungsgericht gegebene Begründung, es handle sich um einen Beweisantrag "ins Blaue hinein", nicht unproblematisch.
Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsansicht des Berufungsgerichts kam es für die Entscheidung auf die Verwaltungspraxis der Beklagten an. Zum einen entzog sich diese aber dem Einfluß- und Kenntnisbereich der Klägerin (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. § 86 Rn. 18 a). Zum anderen kann von einem unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, den der Verwaltungsgerichtshof hier offenbar angenommen hat, nur dann die Rede sein, wenn unter lediglich formalem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw. willkürliche, aus der Luft gegriffene Behauptungen aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen ganz fehlen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 - DVBl 1993 S. 1002 f.). Ob diese Voraussetzungen hier vorlagen, erscheint zumindest zweifelhaft, weil die Klägerin selbst unstreitig 35 Bewilligungen erhalten hat, ohne daß ihr die mangelnde Qualifikation ihrer Referenten entgegengehalten worden wäre.
Gleichwohl ist die Ablehnung der beantragten Beweisaufnahme nicht zu beanstanden, weil es auf die unter Beweis gestellte Behauptung nicht ankam. Wie die Klägerin vorträgt, wollte sie durch die Vorlage sämtlicher. Behördenakten nachweisen, daß bei anderen Antragstellern die Frage der ausreichenden fachlichen Qualifikation der Referenten im Hinblick auf praktische Erfahrungen im Bereich Unternehmensberatung und Unternehmensgründung nicht geprüft worden sei. Selbst wenn diese Behauptung, für die sich in den vorinstanzlichen Äußerungen der Beklagten durchaus Anhaltspunkte finden, richtig sein sollte, könnte sie dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Es läge nämlich auch dann keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG vor, wenn die Beklagte auf eine durchgängige Prüfung des genannten Qualifikationsmerkmals verzichtet und nur bei positiven Erkenntnissen - wie im Fall der Klägerin - die Bewilligung abgelehnt haben sollte. Ausweislich des Berufungsurteils hat sich die Beklagte darauf berufen, die anfängliche Förderung der Klägerin trotz fehlender Qualifikation der Referenten beruhe darauf, daß das Bundesamt wegen der Fülle der Anträge keine genauen Prüfungen habe durchführen können. Es war nicht willkürlich, wenn die Beklagte sich im Regelfall darauf verließ, daß die nach den Richtlinien vom Veranstalter zu gewährleistende fachliche Qualifikation der Referenten praktische Erfahrungen in den von ihnen in den Weiterbildungsveranstaltungen zu vermittelnden Sachgebieten umfaßten. Die Vorstellung, daß ein Veranstalter Referenten ohne jede nennenswerte Vorbildung in den zu unterrichtenden Materien einsetzen könnte, wie es die Klägerin nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts getan hat, war so ungewöhnlich, daß die Beklagte ihr Verwaltungsverfahren nicht gezielt auf diese Möglichkeit ausrichten mußte. Das brauchte sie nicht zu hindern, nach Aufdeckung der Praxis der Klägerin dieser die weitere Förderung zu versagen. Im übrigen hat die Beklagte dem Problem dadurch Rechnung getragen, daß sie in der am 19. Dezember 1991 erlassenen Neufassung der Richtlinie ausdrücklich eine Erklärung des Veranstalters über das Vorliegen praktischer Erfahrungen im Bereich der Unternehmensberatung verlangt hat.
2.
Das angefochtene Urteil weicht nicht von den von der Klägerin genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.
2.1
Soweit die Klägerin einen Widerspruch zum Urteil vom 30. August 1961 (BVerwG 4 C 86.58 - BVerwGE 13, 28) darin sieht, daß das angefochtene Urteil keinen Rechtssatz benenne, den die Beklagte bei der Bezuschussung unrichtig angewandt habe, verkennt sie, daß Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf zusätzliche Zuschußbewilligungen ist. Anders als im Urteil vom 30. August 1961 ist hier nicht die Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts im Streit.
Allerdings hat das Berufungsgericht ausgesprochen, aus den zunächst ergangenen 35 positiven Bewilligungsbescheiden könne die Klägerin keinen Vertrauensschutz herleiten, weil diese rechtswidrig gewesen seien. Ob dieser Argumentation uneingeschränkt zu folgen ist, mag dahinstehen. Selbst wenn der Fall der Klägerin der erste seiner Art war und daher entgegen der Annahme des Berufungsgerichts mit ihm jedenfalls partiell eine neue Verwaltungspraxis eingeführt wurde, war diese jedenfalls, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang überzeugend ausgeführt hat, offenkundig sachgerecht. Dies trat für jeden einsichtigen Beobachter derart klar zutage, daß für ein Vertrauen der Klägerin, die Beklagte werde ihre geradezu mißbräuchliche Praxis weiterhin subventionieren, kein Raum war (vgl. Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 - DVBl 1998 S. 142).
2.2
Eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1977 (BVerwG 2 C 14.75 - BVerwGE 52, 193) liegt nicht vor, weil das angefochtene Urteil an keiner Stelle die Aussage enthält, auf den Willen des Richtliniengebers komme es nicht an. Selbst wenn es diesen Willen - wofür allerdings keinerlei Anhaltspunkte bestehen - nicht zutreffend ermittelt hätte, läge darin keine Abweichung zu der eingangs genannten Entscheidung.
2.3
Die im Urteil vom 22. Februar 1985 (BVerwG 8 C 107.83 - DVBl 1985 S. 624) abgehandelte Frage der Nichtigkeit spielt im angefochtenen Urteil keine Rolle.
2.4
Das angefochtene Urteil weicht schließlich nicht vom Urteil vom 17. April 1970 (BVerwG 7 C 60.68 - BVerwGE 35, S. 159) ab. Es kann offenbleiben, ob dieses Urteil die von der Klägerin herausgelesenen Rechtssätze enthält. Jedenfalls kann sich die Klägerin auf einen Vertrauensschutz nicht berufen, weil auch ohne die am 19. Dezember 1991 erfolgte ausdrückliche Klarstellung auf der Hand lag, daß die von der Klägerin eingesetzten Referenten wegen des Fehlens jeder praktischen Erfahrung in ihrem Einsatzgebiet dem Zweck des Förderprogramms nicht entsprachen.
3.
Die Rechtssache hat schließlich keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit ist nicht tangiert, weil es - von allem anderen abgesehen - keinen Rechtsanspruch auf staatliche Subventionierung einer gewerblichen Tätigkeit begründet. Eine rückwirkende Rechtsänderung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Vergabe der Zuschüsse durch Richtlinien und nicht durch Rechtsvorschriften geregelt war.
4.
Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO unzulässig ist. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründet worden, da der Begründungsschriftsatz von der Klägerin bzw. ihrem Komplementär verfaßt worden ist. Nach § 67 Abs. 1 VwGO muß die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt und begründet werden.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.
van Schewick
Dr. Brunn