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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1977, Az.: BVerwG 2 C 14/75

Verwaltungsvorschrift; Rechtsnorm; Ausbildungsordnung; Prüfungsordnung; Täuschungsversuch; Anstellungsprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.03.1977
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 14/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ö VG Köln 06.09.1972 - 3 K 763/70
OVG Münster 11.02.1974 - XII A 1253/72

Fundstellen

  • BVerwGE 52, 193
  • DÖV 1978, 110

Amtlicher Leitsatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.03.1961 (MBl NW S 497) in der Fassung vom 04.08.1965 (MBl NW S 1093), die als Verwaltungsvorschrift erlassen worden ist, ihrem materiellen Gehalt nach als Rechtsvorschrift zu qualifizieren ist. Jedenfalls erweist sich die in dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung enthaltene Vorschrift, daß bei einem Täuschungsversuch während der Anstellungsprüfung der Prüfungsausschuß je Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären kann, auch inhaltlich als Verwaltungsvorschrift.