Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.2000, Az.: BVerwG 1 WB 22.00
Bewerbung um Versetzung auf einen Dienstposten als Luftwaffentransportfeldwebel; Beschwer eines Soldaten in Form der Nachbesetzung eines Dienstpostens durch einen anderen Soldaten; Beschwerdefrist im Sinne der Wehrbeschwerdeordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 22.00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberstabsarzt Kühn und
Stabsfeldwebel Niggemeier als ehrenamtliche Richter
am 12. April 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2018 endet. Zum Hauptfeldwebel wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 ernannt. Seit 1. Januar 1997 wird er bei der 3. /Lufttransportgeschwader ... in W. als Ausbildungsfeldwebel und Luftfahrzeugladungsmeister verwendet.
Mit Bescheid vom 15. Juni 1999, der dem Antragsteller am 25. Juni 1999 ausgehändigt wurde, lehnte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) dessen Bewerbung um Versetzung auf einen Dienstposten als Luftwaffentransportfeldwebel und Kraftfahrer B beim Bundeswehrkommando USA/Kanada mit der Begründung ab, daß einem anderen Bewerber der Vorrang eingeräumt worden sei.
Mit Schreiben vom 20. Juli 1999, das am selben Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, beschwerte sich der Antragsteller gegen die Nachbesetzung des von ihm angestrebten Dienstpostens. Er fühle sich ungleich behandelt, weil der ausgewählte Soldat bereits mehrfach im Ausland eingesetzt worden sei.
Mit Bescheid vom 29. September 1999 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - die Beschwerde als verfristet zurück. Dagegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1999, den der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2000 dem Senat vorgelegt hat.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die Beschwerde sei entgegen der Auffassung des BMVg zulässig, da sie sich gegen die Nachbesetzung des Dienstpostens mit Hauptfeldwebel U. richte. Hiervon habe er aber erst zwei Wochen vor ihrer Einlegung Kenntnis erhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe er auch die für die getroffene Besetzungsentscheidung offensichtlich maßgebenden Gründe erfahren. Hinzu komme, daß Hauptfeldwebel U. bereits mehrfach im Ausland eingesetzt worden sei, während er trotz seines wiederholt bekundeten Interesses für eine solche Verwendung bisher nicht vorgesehen sei.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beschwerde sei zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden, weil sich der Antragsteller nur gegen die Ablehnung seiner Bewerbung, nicht aber gegen die Besetzung des Dienstpostens mit einem anderen Soldaten wenden könne. Spätere Kenntnis von Umständen, die die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens lediglich als aussichtsreicher erscheinen ließen, stellten keinen eigenen, selbständigen Beschwerdeanlaß im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO dar.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 891/99 - und die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag, mit dem sich der Antragsteller gegen die ablehnenden Bescheide der SDL und des BMVg wendet, ist unbegründet, da der BMVg die Beschwerde gegen den Bescheid der SDL vom 15. Juni 1999 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.
Ausweislich des vom Antragsteller unterschriebenen Empfangsbekenntnisses wurde ihm der Ablehnungsbescheid der SDL am 25. Juni 1999 ausgehändigt. Nach § 6 Abs. 1 WBO muß eine Beschwerde binnen zwei Wochen, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, eingelegt werden. Für die Berechnung der Frist gelten gemäß § 186 BGB die §§ 187 bis 193 entsprechend. Danach endete die Frist für die Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 9. Juli 1999 (§ 188 Abs. 2 i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB). Die am 20. Juli 1999 beim nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangene Beschwerde war damit verspätet.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, daß ihm der Beschwerdegrund erst mit der Kenntnis von der Nachbesetzung des von ihm angestrebten Dienstpostens durch Hauptfeldwebel U. zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geworden sei. Denn die Beschwerdefrist wird gemäß § 6 Abs. 1 WBO mit der Kenntnis vom Beschwerdeanlaß in Lauf gesetzt. Dies war die Ablehnung seiner Bewerbung durch den Bescheid der SDL, von dem er nachweislich am 25. Juni 1999 Kenntnis erlangt hat. Daß ihm der für die Besetzung des Dienstpostens beim Bundeswehrkommando USA/Kanada ausgewählte Soldat erst zu einem späteren Zeitpunkt namentlich bekannt wurde, ändert hieran nichts. Der Antragsteller ist nur durch die Ablehnung seiner eigenen Bewerbung, nicht aber durch die Nachbesetzung des von ihm angestrebten Dienstpostens mit einem anderen Soldaten beschwert.
Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller an der Einhaltung der Frist gemäß § 7 Abs. 1 WBO durch militärischen Dienst oder andere unabwendbare Zufälle gehindert war, sind von ihm weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. hierzu Beschlüsse vom 14. September 1999 - BVerwG 1 WB 18, 19.99 - <DÖV 2000, 121 [f.] = NVwZ 2000, 204 [LS]> m.w.N. und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 -).
Eine Verlängerung der Beschwerdefrist nach § 7 Abs. 2 WBO wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die angefochtene Verfügung als truppendienstliche Erstmaßnahme keiner Rechtsbehelfsbelehrung bedurfte (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 47, 75.73 - <BVerwGE 46, 251 [f.]>, vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <BVerwGE 46, 348 [352] > und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 - m.w.N.). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nur bei der Ablehnung eines Antrags durch den BMVg oder bei Bescheiden erforderlich, durch die Beschwerden oder weitere Beschwerden zurückgewiesen werden. Auch gegenüber einem nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen Soldaten besteht insoweit keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht, da die Kenntnis der Frist des § 6 Abs. 1 WBO und der Zuständigkeit für die Einlegung der Beschwerde nach § 5 Abs. 1 WBO bei allen Soldaten - und so auch beim Antragsteller - vorausgesetzt werden kann (Beschlüsse vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - < a.a.O. > und vom 9. März 2000 - BVerwG 1 WB 87.99 -).
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Kühn
Niggemeier