Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.2000, Az.: BVerwG 1 DB 33.99
Verlust der Dienstbezüge des Beamten wegen schuldhaften, ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst; Bestätigung privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch einen Bahnarzt; Dienstfähigkeit eines Beamten; Ungenehmigtes schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst ; Mitwirkungspflichten des Beamten bei der bahnärztlichen Bestätigung privatärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ; Beweisanzeichen für die Unrichtigkeit der Behauptung der Dienstunfähigkeit; Bahnärztliche Überprüfung privatärztlicher Bescheinigungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.01.2000
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 33.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 28888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDH - 28.07.1999 - AZ: IV BK 2/99
Rechtsgrundlagen
- § 9 BBesG
- § 121 BDO
Prozessführer
Oberlokomotivführer ...
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Oberlokomotivführers ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - München -, vom 28. Juli 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Leiter der Dienststelle ... des Bundeseisenbahnvermögens stellte mit Bescheid vom 2. November ... für die Zeit vom 30. Juni bis 30. Juli ... und vom 13. August bis auf weiteres (dies war der 18. Dezember ...) sowie durch Bescheid vom 8. Februar ... für die Zeit vom 22. Dezember ... bis auf weiteres gemäß § 9 BBesG den Verlust der Dienstbezüge des Beamten wegen schuldhaften, ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst fest. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, der Beamte habe trotz bahnärztlich festgestellter Dienstfähigkeit keinen Dienst verrichtet. Soweit der Bahnarzt privatärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit nicht habe überprüfen können, habe dies daran gelegen, daß der Beamte in einem Fall anschließenden Urlaub genommen habe und im übrigen Aufforderungen zur bahnärztlichen Untersuchung nicht befolgt habe. Der Anweisung, sich am ersten Tag einer privatärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit unverzüglich einer bahnärztlichen Untersuchung zu unterziehen, komme der Beamte regelmäßig nicht nach.
Mit Verfügung vom 19. März ... wurde das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten eingeleitet und seine vorläufige Dienstenthebung bei Einbehaltung von 50 v.H. seiner jeweiligen Dienstbezüge angeordnet.
Der Beamte hat gegen die Feststellungsbescheide Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und unter Hinweis auf privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgetragen, er sei dienstunfähig erkrankt. Die Vorladungen zum Bahnarzt habe er nicht wahrnehmen können, da er aufgrund des diagnostischen Krankheitsbildes im Rhythmus von zwei Tagen Krankengymnastik und Massagen zum Muskelaufbau erhalten habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 28. Juli 1999 die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Verlust der Dienstbezüge nicht für die Zeit vom 16. bis 23. Juli ... eingetreten ist. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die Dienstfähigkeit des Beamten stehe aufgrund der bahnärztlichen Beurteilung auch für die Zeiträume fest, in denen eine bahnärztliche Überprüfung der privatärztlichen Bescheinigungen nicht unmittelbar habe erfolgen können. Lediglich in der Zeit vom 16. bis 23. Juli ... sei der Beamte nicht ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben, da er sich in dieser Zeit zur Herbeiführung einer sicheren Diagnose in einem Krankenhaus befunden habe.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde macht der Beamte geltend, er sei im Hinblick auf seine privatärztlichen Krankschreibungen dem Dienst nicht schuldhaft ferngeblieben. Dem Erfordernis in der Rechtsprechung des Senats, die Gründe darzulegen, warum er aus der Sicht seines Arztes entgegen der Feststellung des Amts-(Bahn-)Arztes doch dienstunfähig sei, sei genügt worden. Es habe einen fernmündlichen Kontakt zwischen einem der behandelnden Fachärzte und dem Bahnarzt gegeben. Dieser habe jedoch keine Unterlagen angefordert. Für ihn sei die Sorge für die Sicherheit des Bahnbetriebs vorrangig gewesen. Er habe sowohl dem Bahnarzt als auch seinem Dienstvorgesetzten gegenüber eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er sich zu keinem Zeitpunkt körperlich in der Lage fühlte, seinen Dienst als Lokführer anzutreten. Beide hätten gewußt, daß er Medikamente eingenommen habe, die aufgrund ihrer Nebenwirkungen seine Reaktionsfähigkeit beeinträchtigten und eine Dienstausübung verboten. Er habe sich in einem Konflikt zwischen "dürfen" und "müssen" der Dienstausübung befunden, den er selbst nicht habe lösen können. Trotz der Aufforderung, seinen Dienst aufzunehmen, sei er davon ausgegangen, im Hinblick auf die Medikamenteneinnahme und ihrer Nebenwirkungen nicht gegen Dienstpflichten zu verstoßen, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkam. Obwohl seine Beschwerden noch nicht ganz abgeklungen seien, fühle er sich aufgrund fachärztlicher Betreuung und physiotherapeutischer Behandlung inzwischen gesund und sei bereit, seinen Dienst wieder aufzunehmen.
II.
Die gemäß § 121 Abs. 5 BDO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung dem Dienst schuldhaft fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust ist nach § 9 Satz 3 BBesG vom Dienstvorgesetzten festzustellen. Diese Feststellung ist auch rückwirkend möglich (stRspr vgl. etwa Beschluß vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 1 DB 17.94 -).
Der Senat ist aufgrund der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten durch den Bahnarzt ..., Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, in dessen gutachtlichen Äußerungen vom 10. Juni ..., 29. Juni ..., 8. Juli ... und 9. Dezember ... davon überzeugt, daß der Beamte trotz entgegenstehender privatärztlicher Stellungnahmen dienstfähig war. Den privatärztlichen Äußerungen kommt kein entscheidender Beweiswert zu. Sie stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des Bahnarztes. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt amtsärztlichen (bahnärztlichen) Äußerungen gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich größerer Beweiswert zu. Hierfür sind die in der Regel im Vergleich zu einem Privatarzt besseren Kenntnisse eines beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend (z.B. Urteil vom 25. November 1998 - BVerwG 1 D 19.97 - m.w.N.; Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 D 81.97 - m.w.N.). Ob und wann einer Gesundheitsstörung Krankheitswert beizumessen ist, mag ein Privatarzt, zumal ein Facharzt, besser beurteilen können. Ob und wann hingegen eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt oder dem zuständigen Arzt der betroffenen Verwaltung zusteht. Hinzu kommt folgendes: Im Vergleich zu einem Privatarzt, der bestrebt sein wird, das Vertrauen der Patienten zu ihm zu erhalten, kann ein Amtsarzt von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig seine Beurteilung vornehmen. Der Amtsarzt ist verpflichtet, seine Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen. Diese Neutralität und Unabhängigkeit verleiht neben dem speziellen Sachverstand der Beurteilung durch dem Amtsarzt ein höheres Gewicht. Das gleiche gilt für die Beurteilung durch einen Bahnarzt.
Der Bahnarzt hat den Beamten nach jeder privatärztlichen Krankschreibung untersucht, soweit der Beamte einer dienstbezüglichen Aufforderung nachkam, und hat jedes Mal Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt. Der Senat ist auch bezüglich der Zeiträume von der Dienstfähigkeit des Beamten überzeugt, in denen eine Überprüfung durch den Bahnarzt nicht möglich war, weil der Beamte Vorladungen zur Untersuchung keine Folge leistete.
Der Beamte hätte diese Vorladungen befolgen müssen. Ihm war auferlegt worden, ab dem ersten Tag der Dienstunfähigkeit ein ärztliches Attest vorzulegen, das dann jeweils durch den Bahnarzt überprüft werden sollte. Die von dem Beamten für die nicht wahrgenommenen Untersuchungstermine genannten Gründe, er habe sich sowohl am 13. August als auch am 17. August ... einer krankengymnastischen Behandlung unterziehen müssen und es sei aus physiotherapeutischer Sicht nicht empfehlenswert gewesen, Behandlungstermine zu verlegen, die er ohnehin nur wegen der Dringlichkeit der Behandlung erhalten hätte, sind nicht überzeugend. Er hätte mit dem Bahnarzt eine Absprache wegen der Termine treffen können, ohne die krankengymnastische Behandlung verlegen zu müssen. Bei der vom Bahnarzt vorzunehmenden Untersuchung hätte dieser gleich die Erforderlichkeit und Dringlichkeit einer krankengymnastischen Behandlung mit überprüfen können. Dadurch, daß der Beamte der bahnärztlichen Untersuchung einfach fernblieb, hat er seine Mitwirkungspflicht an der bahnärztlichen Feststellung zu seiner Dienstfähigkeit verletzt. Dies kann jedenfalls als gewichtiges Indiz dafür gewertet werden, daß trotz privatärztlicher Krankschreibung eine Dienstunfähigkeit nicht vorlag (vgl. hierzu Beschluß vom 11. Februar 1997 - BVerwG 1 DB 12.96 - <Buchholz 235 § 121 BDO Nr. 6> mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Über dieses Indiz hinaus ist für die Überzeugung des Senats von der Dienstfähigkeit des Beamten entscheidend, daß der Bahnarzt sowohl am 8. Juli ... als auch am 8. Dezember ... jeweils Dienstfähigkeit des Beamten feststellte und der Beamte in den dazwischenliegenden Zeiträumen, unterbrochen durch Krankenhausaufenthalt und Erholungsurlaub jeweils Krankenblätter in der Regel als Folgebescheinigungen wegen Beschwerden im Schulterbereich ("neurologische Schulteramyotrophie") vorlegte, die vom Bahnarzt gerade nicht zur Feststellung der Dienstunfähigkeit geführt hatten. Eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlimmerung des Zustandes hat der Beamte nicht behauptet. Wenn der Beamte in diesem Zusammenhang zum Nachweis dafür, daß er Gründe dargelegt habe, warum er aus der Sicht seines Arztes entgegen der vorliegenden Feststellung eines Amtsarztes (Bahnarztes) doch dienstunfähig sei, darauf verweist, es habe einen fernmündlichen Kontakt zwischen einem der behandelnden Fachärzte und dem Bahnarzt gegeben, dieser habe jedoch keine Unterlagen angefordert, so ist dies nicht ausreichend. Die Begründung der abweichenden Meinung muß nach außen hin auch für Dritte erkennbar und nachprüfbar sein und darf sich nicht in einem telefonischen Kontakt erschöpfen.
Ein weiteres Indiz dafür, daß der Beamte nicht dienstunfähig erkrankt war, ergibt sich daraus, daß er am 30. Juli ... nachfragte, ob er in der Zeit vom 31. Juli bis 12. August ... seinen bereits vorgeplanten Urlaub antreten könne und sich nach Ablauf des Urlaubs telefonisch ohne Vorlage eines Krankenblattes sofort wieder krank meldete. Die nächste privatärztliche Krankschreibung erfolgte ohne Diagnose ab 14. August ....
Wie wenig ernst es der Beamte mit seiner Dienstleistungspflicht nahm, ergibt sich daraus, daß er sich sowohl am 8. Juli als auch am 8. Dezember ... jeweils nach einem Gespräch mit seinem Dienstvorgesetzten, in welchem er zur Dienstaufnahme aufgefordert wurde, bei der Lokleitung gesund und unmittelbar darauf (eine Minute später) wieder krank meldete. Derart kurzfristig konnte sich der Gesundheitszustand des Beamten nicht ändern.
Die dem Beamten ab 9. Dezember ... privatärztlich bescheinigte neue Diagnose "Atemwegsinfekt" und die ihm ab 23. Dezember ... bescheinigte neue Diagnose "depressive Verstimmung" vermochten eine Dienstunfähigkeit des Beamten ebenfalls nicht zu begründen. Der Bahnarzt hat den Beamten jeweils einen Tag zuvor untersucht und für dienstfähig befunden. Ein Atemwegsinfekt und eine depressive Verstimmung von Krankheitswert wären ihm aufgefallen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats befreit nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung, auch nicht jeder krankhafte psychische Befund von der Verpflichtung zur Dienstleistung. Hierzu ist vielmehr erst ein Befund von derartigem Krankheitswert geeignet, der die Annahme rechtfertigt, daß der Beamte auch bei Einsatz zumutbarer Anstrengungen zur Dienstleistung aus gesundheitlichen Gründen außer Stande ist (vgl. Beschluß vom 4. Februar 1998 - BVerwG 1 DB 27.97 -). Auch die Einschätzung des Beamten, der Bahnarzt habe die falschen Körperpartien (Oberarm statt Schultergürtelpartie) und diese auch nur flüchtig betrachtet, geht fehl. Der Bahnarzt hat dies glaubhaft und nachvollziehbar widerlegt.
Der Beamte bleibt dem Dienst zumindest bedingt vorsätzlich fern. Er ist von seinem Dienstherrn mehrfach zur Dienstaufnahme aufgefordert worden. Es wurden Disziplinarmaßnahmen angedroht. Er wurde am 8. Juli ... von seinem Dienstvorgesetzten über den Vorrang bahnärztlicher Beurteilungen gegenüber privatärztlichen Stellungnahmen belehrt. Für die Zeit davor konnte der Beamte aus den Umständen erkennen, daß der Dienstherr den privatärztlichen Krankschreibungen mißtraute und sie ohne bahnärztliche Überprüfung nicht mehr anerkannte. Dies ergibt sich aus dem dem Beamten zugeleiteten Vermerk vom 22. Juni .... Der Beamte kann sich auch nicht darauf berufen, er sei davon ausgegangen, aufgrund eingenommener, seine Reaktionsfähigkeit beeinträchtigender Medikamente seinen Dienst als Lokführer nicht mehr ausüben zu dürfen und er habe sich in einem Konflikt zwischen "dürfen" und "müssen" der Dienstausübung befunden, den er nicht habe lösen können. Einen derartigen Konflikt hätte er ohne Schwierigkeiten dadurch vermeiden können, daß er sowohl den Bahnarzt als auch seinen Dienstvorgesetzten über die Einnahme bestimmter Medikamente informiert hätte. Wenn der Beamte trotz dieser Information vom Bahnarzt für dienstfähig befunden wurde, auch Dienst als Lokführer zu leisten, und der Dienstherr auf der Dienstleistung bestand, hätte er seiner Remonstrationspflicht genügt und wäre von einer eigenen Verantwortung befreit worden (vgl. § 56 Abs. 2 BBG). Der Senat nimmt dem Beamten im übrigen den erstmals mit der Beschwerde vorgetragenen Konflikt zwischen "dürfen" und "müssen" der Dienstausübung nicht ab.
Angesichts der dem Beamten zuteil gewordenen Belehrungen und dienstlichen Hinweise durfte er sich auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner Privatärzte nicht verlassen. Er hat zumindest billigend in Kauf genommen, dem Dienst ungerechtfertigt fernzubleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO.
Mayer
Dörig