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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1999, Az.: BVerwG 1 WB 64.99

Mitgliedschaft eines Berufssoldaten in der Partei "Die Republikaner"; Antrag auf Wiedereiteilung eines Sicherheitsbescheides nach Parteiaustritt; Feststellung zum Bestehen eines Sicherheitsrisikos

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 64.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBer B 2000, 144-145
  • DÖV 2000, 298-299 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 2000, 447-448 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrr 2000, 158
  • ZBR 2000, 129

Amtlicher Leitsatz

Der Bundesminister der Verteidigung handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn er allein die Erklärung eines Soldaten über den Austritt aus einer vom Verfassungsschutz beobachteten Partei nicht zum Anlaß für ein Wiederaufgreifen eines mit der Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungsverfahrens nimmt.

Er kann ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vielmehr davon abhängig machen, daß der Soldat durch sein Verhalten zu erkennen gibt, daß er sich von den politischen Zielsetzungen dieser Partei distanziert.

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst i.G. Wessling und Oberstleutnant Heck als ehrenamtliche Richter
am 9. Dezember 1999
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1950 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2006 endet. Zum Major wurde er mit Wirkung vom 1. April 1993 ernannt. Vom 1. April bis 30. November 1997 war er beim Stab des Wehrbereichskommandos I/.... Panzergrenadierdivision als S 3-Stabsoffizier für Reservistenangelegenheiten eingesetzt. Mit Dienstantritt 2. Dezember 1997 wurde er zur Sportschule der Bundeswehr in W. auf einen zbV-Dienstposten versetzt.

2

Nachdem bekannt wurde, daß der Antragsteller seit Jahren Mitglied in der Partei DIE REPUBLIKANER war und für sie auch herausgehobene Funktionen wahrgenommen hat, stellte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung (GB/BMVg) mit Bescheid vom 25. Juli 1997 fest, daß die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen Umstände ergeben habe, die nach Nr. 2504 ZDv 2/30 ein Sicherheitsrisiko darstellten. Den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluß vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 -, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

3

Unter Hinweis auf den mit Schreiben vom 12. Juni 1998 erklärten Parteiaustritt beantragte der Antragsteller am 16. März 1999 beim GB/BMVg die Wiedererteilung des Sicherheitsbescheides mit der Begründung, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluß den Parteiaustritt aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigen können. Mit Schreiben vom 16. April 1999 teilte der GB/BMVg dem Antragsteller mit, daß ein Soldat nicht berechtigt sei, die Durchführung eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens zu beantragen, weil er keinen Rechtsanspruch auf Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit habe. Sein Sicherheitsüberprüfungsverfahren sei am 25. Juli 1997 mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen und die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung gerichtlich bestätigt worden.

4

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 26. April 1999 hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und ihn mit seiner Stellungnahme vom 10. September 1999 dem Senat vorgelegt.

5

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

6

Es lägen keine sachlichen Gründe mehr vor, ihm den Sicherheitsbescheid weiterhin vorzuenthalten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die vom GB/BMVg getroffene Feststellung eines Sicherheitsrisikos nur auf Grund seiner Parteimitgliedschaft bestätigt, nicht aber auf Grund eines persönlichen Fehlverhaltens für gerechtfertigt gehalten. Die Tatsache, daß er aus der Partei ausgetreten sei, habe im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt werden können, müsse deshalb nunmehr aber zu einer Abänderung der Entscheidung führen. Der GB/BMVg habe ermessensfehlerhaft das Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt. Sein Ermessen sei auf Null reduziert. Das Erfordernis einer Nachbewährung könne nur in Betracht gezogen werden, wenn das Bestehen eines Sicherheitsrisikos nicht nur auf eine, sondern auf mehrere Tatsachen gestützt worden wäre, was aber in seinem Fall nicht geschehen sei. Seine Einstufung als fortdauerndes Sicherheitsrisiko diene ersichtlich allein dem Zweck, ihm berufliche Nachteile zuzufügen.

7

Der Antragsteller beantragt

festzustellen, daß der GB/BMVg verpflichtet ist, das Verfahren zur erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) wiederaufzugreifen und ihm den Sicherheitsbescheid wieder zuzuerkennen.

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Ob ein abgeschlossenes Sicherheitsüberprüfungsverfahren erneut aufgegriffen werde, liege im Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Stelle. Bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos handle es sich nicht um eine Momentaufnahme, sondern um eine Prognose für den zukünftigen Umgang mit Verschlußsachen. Eine Wiederholungsüberprüfung komme regelmäßig erst nach Ablauf einer Nachbewährungszeit von fünf Jahren in Betracht. Der Parteiaustritt des Antragstellers stelle keinen das Wiederaufgreifen rechtfertigenden Grund dar. Die Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers wirkten auf Grund der Dauer und Intensität seiner parteipolitischen Tätigkeit auch nach dem inzwischen erfolgten Parteiaustritt fort. Es sei nicht erkennbar, daß sich der Antragsteller zweifelsfrei von den von ihm über mehrere Jahre mitgetragenen politischen Zielsetzungen der Partei gelöst habe.

10

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 86.97 -, die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 413/99 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

11

II

Das fälschlicherweise als Feststellungsantrag formulierte Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, den BMVg zu verpflichten, das Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung wiederaufzugreifen und mit der Feststellung abzuschließen, daß in seiner Person kein Sicherheitsrisiko bestehe, ist zulässig, aber nicht begründet.

12

Sicherheitsüberprüfungen finden von Amts wegen und nur für den Fall statt, daß jemand mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll oder betraut worden ist (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 2 SÜG). Der Antrag des Antragstellers auf "Wiedererteilung seines Sicherheitsbescheides" vom 16. März 1999 ist deshalb als Antrag auf Wiederaufgreifen des mit Beschluß des Senats vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 86.97 - (Buchholz 402.8 § 5 Nr. 5 = NZWehrr 1999, 36 = DVBl 1999, 324 = DÖV 1999, 116 = NVwZ 1999, 299) rechtskräftig abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungsverfahrens auszulegen. Diesen Wiederaufgreifensantrag hat der BMVg rechtsfehlerfrei abgelehnt.

13

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Vorgesetzte zwar grundsätzlich berechtigt, unanfechtbar gewordene Maßnahmen zugunsten der Betroffenen zu ergänzen oder zu ändern (vgl. hierzu auch § 51 VwVfG). Die Entscheidung darüber, ob eine Sache erneut aufgegriffen werden soll, liegt dabei im Ermessen des zuständigen Vorgesetzten. Dem betroffenen Soldaten steht insoweit nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu (vgl. Beschlüsse vom 11. April 1975 - BVerwG 1 WB 3.74 - <BVerwGE 53, 12 [14]> m.w.N. und vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 68.92 -).

14

Ob die im Erlaß des BMVg - Fü S II 2 - vom 13. Juli 1999 genannte Frist von fünf Jahren für die Wiederholung einer Sicherheitsüberprüfung in jedem Fall gerechtfertigt ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung, denn sie schließt nicht aus, daß der BMVg auch vor deren Ablauf auf Antrag des Betroffenen die Änderung sicherheitserheblicher Umstände zum Anlaß einer erneuten Prüfung nimmt.

15

Der BMVg handelt aber nicht ermessensfehlerhaft, wenn er die Tatsache, daß der Antragsteller im Juni 1998 seinen Austritt aus der Partei DIE REPUBLIKANER erklärt hat, nicht für ausreichend erachtet, die 1997 zu Recht getroffene Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos im gegenwärtigen Zeitpunkt einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Die sich aus der langjährigen Mitgliedschaft des Antragstellers in der Partei DIE REPUBLIKANER und seinen parteipolitischen Aktivitäten ergebenden Zweifel an seiner Verfassungstreue werden nicht allein dadurch ausgeräumt, daß er seinen Austritt aus der Partei erklärt. Die Auffassung des BMVg, daß der Antragsteller im Wege einer "Nachbewährung" zweifelsfrei zu erkennen geben müsse, daß er sich von den von ihm über mehrere Jahre mitgetragenen politischen Zielsetzungen dieser Partei gelöst habe, begegnet deshalb rechtlich keinen Bedenken.

16

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Wessling
Heck