Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.03.1993, Az.: BVerwG 1 WB 68.92
Widerrechtliche Besetzung eines Gruppenleiter-Dienstpostens; Aufgaben eines Gruppenleiters bei Truppenversuchen; Dienstpostenbesetzung bei der Bundeswehr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 68.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 9. März 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl sowie
Oberst Meiss, Oberfeldveterinär Dr. Becker als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seit April 1980 wird er als Instandsetzungsstabsoffizier im Spezialstab ATV an der Kampftruppenschule (KTS) ... in H. verwendet. Zum Oberstleutnant wurde er am 1. April 1938 ernannt.
In dem Vermerk über ein Personalgespräch vom 30. Oktober 1990 ist unter
"2. Verwendungswünsche; Besonderheiten (private Probleme)" ausgeführt:
"OTL H. ist unzufrieden mit seiner derzeitigen Situation auf seinem DP in der Grp Technik, (unzureichende, technische Grundkenntnisse seines GrpLtr.) Er mochte trotzdem keine Veränderung erfahren und hofft auf eine Änderung der Situation."
Der Dienstposten des Leiters Gruppe Technik ist seit dem 1. April 1990 mit Oberstleutnant M. besetzt.
Mit Schreiben vom 10. Januar 1992 an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 8 - stellte der Antragsteller unter dem "Betr.: Widerrechtliche Besetzung eines Gruppenleiter-Dienstpostens (A 15) hier: KTS ..., SpezStab ATV, TE 006 ZE 001 (Leiter Gruppe Technik)" den Antrag, ihn unverzüglich auf diesem Dienstposten mit entsprechender Dotierung einzusetzen. Der Dienstposten sei seit April 1980 entgegen den Vorgaben der STAN und den sich aus den Aufgabenstellungen ergebenden Erfordernissen in dritter Folge mit einem Infanterieoffizier an Stelle eines Technikers mit abgeschlossenem Hochschulstudium besetzt worden. Dies habe dazu geführt, daß andere Angehörige der Gruppe die Aufgaben des Gruppenleiters bei Truppenversuchen hätten mit erledigen müssen und es immer noch müßten. Demgegenüber erfülle er, der Antragsteller, sämtliche Voraussetzungen für den Dienstposten des Gruppenleiters. Seine Leistungen seien von seinen Vorgesetzten anerkannt und stets gut beurteilt worden. Seine Bewerbung um den Gruppenleiter-Dienstposten sei vom Schulkommandeur eindeutig unterstützt worden. Die Verfahrensweise der zuständigen Personalabteilung und die derzeitige Dienstpostenbesetzung verstießen eklatant gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes und des Soldatengesetzes.
Der BMVg - P III 8 - lehnte mit Bescheid vom 3. Februar 1992 das Begehren ab. In dem Bescheid ist ausgeführt: "Ihrem Antrag vermag ich nicht stattzugeben. Der genannte Dienstposten ist besetzt und wird auch in absehbarer Zeit nicht frei."
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 6. Februar 1992 mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigt:
"Gegen diesen Bescheid können Sie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Wehrdienstsenate) beantragen.
Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei mir einzulegen und zu begründen. Sie können den Antrag auch bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten ... in ... einlegen und begründen. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei.
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden. Wird er schriftlich gestellt, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingehen."
Mit Schreiben vom 23. April 1992 an den BMVg wiederholte der Antragsteller seinen "Ausgangsantrag" vom 10. Januar 1992 und bat um einen "rechtsmittelfähigen Bescheid". Der Bescheid vom 3. Februar 1992 erfülle nicht die Anforderung, die an einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu stellen sei. Die Mitteilung, daß dem Antrag nicht stattgegeben werde, ersetze nicht die Begründung. Auch der Hinweis, daß der Dienstposten besetzt sei und in absehbarer Zeit nicht frei werde, erfülle nicht die rechtlichen Anforderungen an eine Bescheidsbegründung. Diese zwei lapidaren Äußerungen des Bescheides seien vielmehr gerade die ausdrückliche Ausgangsposition des abgelehnten Antrages. Ohne Begründung sei der Bescheid jedoch nicht rechtsmittelfähig.
Der BMVg teilte dem Antragsteller mit Aufklärungsschreiben vom 20. Mai 1992 mit, daß der mit Schreiben vom 23. April 1992 eingelegte Antrag nach den Bestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung bearbeitet werde, weil nicht sicher auszuschließen sei, daß er materiell auch als Rechtsbehelf zu behandeln sei, und er bat um eine Erklärung, ob das Schreiben als Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden solle. Die Erteilung eines "rechtsmittelfähigen Bescheides (= Zweitbescheides)" sei nicht beabsichtigt.
Der Antragsteller bat mit Schreiben vom 25. Juni 1992 "um Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zum Bundesverwaltungsgericht". Der BMVg hat den Antrag vom 23. April 1992 mit seiner Stellungnahme vom 14. August 1992 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor, der Bescheid des BMVg vom 3. Februar 1992 sei inhaltlich nicht rechtsmittelfähig. Er wiederhole lediglich lakonisch mit einigen Worten die tatsächliche Grundlage der Beschwer des Antragstellers, daß nämlich der von ihm angestrebte Dienstposten derzeit besetzt sei und auch in absehbarer Zeit nicht frei werde. Diese nur äußerlich in die Form eines Bescheides gekleidete inhaltslose Auskunft verletze seinen Anspruch auf Begründung des Bescheides gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO. Es sei ihm damit die Möglichkeit genommen worden, seinen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sachgerecht zu begründen. Im bisherigen Beschwerdeverfahren habe der BMVg in keiner Weise inhaltliche Auskunft über die zur Beschwerde des Antragstellers führenden Vorgänge gegeben. Der Begründungszwang für den Antrag zum Bundesverwaltungsgericht habe aber gerade seinen Sinn in der stoffmäßigen Vorklärung des Beschwerdegegenstandes. Der angefochtene Bescheid verletze auch nicht nur seine Rechte, sondern auch das rechtliche Interesse des Dienstherrn an der Funktion des speziellen Beschwerderechts für den Soldaten.
Den Antrag vom 10. Januar 1992 habe er rechtzeitig gestellt, nachdem sich seine Erkenntnisse über die mangelnde Qualifikation des jetzigen Dienstposteninhabers der von ihm angestrebten Stelle soweit verdichtet hätten, daß er Anfang 1992 subjektive Gewißheit über die Rechtswidrigkeit der Stellenbesetzung gehabt habe.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag sei wegen Fristüberschreitung in doppelter Hinsicht unzulässig.
Dem Antragsteller sei als Angehörigem der KTS ... spätestens zum 1. April 1990 die Besetzung des von ihm angestrebten Diftnstpostans bekannt gewesen. Er habe jedoch erst mit Schreiben vom 10. Januar 1992 den Einsatz auf dem von ihm angestrabten Dienstposten beantragt und nicht gegen die Neubesetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist Beschwerde eingelegt. Die Argumentation des Antragstellers, die Fehlbesetzung sei für ihn erst wesentlich später evident geworden, werde durch den eigenen Vortrag widerlegt. Nach der vom Antragsteller dargelegten langen Auseinandersetzung mit dem angestrebten Dienstposten und seinen Anforderungen hätte der Antragsteller im April 1990 umgehend die seines Erachtens gegebene Fehlbesetzung erkennen können.
Auch gegen den Bescheid vom 3. Februar 1992 hätte der Antragsteller innerhalb der Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO den Rechtsbehelf einlegen müssen. Die Rüge des Antragstellers hinsichtlich der. Rechtmäßigkeit des Bescheides gehe fehl. Die Begründung des Bescheides vom 3. Februar 1992 sei zwar kurz, sie reiche aber aus, um dem Antragsteller die Entscheidung über einen "Konkurrentenantrag" zu ermöglichen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akte Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 275/92 - sowie die Personalakten des Antragstellers - Hauptteile A und B - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
Dies folgt nicht schon daraus, daß - wie der BMVg annimmt - der Antrag des Antragstellers vom 10. Januar 1992 als Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des BMVg über die Besetzung des Dienstpostens des Leiters Gruppe Technik zum 1. April 1990 verspätet und damit unzulässig sei. Mit seinem Schreiben vom 10. Januar 1992 beantragte der Antragsteller vielmehr einen Dienstpostenwechsel (Nrn. 4, 23 der "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" <VMBl 1988, 76>; Nr. 7 der "Bestimmungen über die Verwendung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldaten" <ZDv 14/5 B 171>) und wies zur Begründung unter anderem lediglich darauf hin, daß seinem Begehren kein Vertrauensschutz des derzeitigen Dienstposteninhabers entgegenstehe. Ein solcher Antrag ist nicht fristgebunden.
Der Antrag ist jedoch unzulässig, soweit das Schreiben des Antragstellers vom 23. April 1992 als Rechtsbehelf gegen den Bescheid des BMVg - P III 8 - vom 3. Februar 1992 anzusehen ist, weil er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBC eingelegt worden ist.
Die Entscheidung des BMVg vom 3. Februar 1992 über den Antrag des Antragstellers vom 10. Januar 1992 auf Verfügung des Dienstpostenwechsels ist dem Antragsteller am 6. Februar 1992 ausgehändigt worden. Die Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO zur Einreichung und Begründung eines gegen die Entscheidung des BMVg gerichteten Antrags auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung endete somit am 20. Februar 1992 (§§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist ist der Antrag nicht bei einer für die Einlegung zuständigen Stelle eingegangen.
Anhaltspunkte für eine Fristverlängerung nach § 7 WBO sind nicht ersichtlich. Der Bescheid vom 3. Februar 1992 war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen (§ 7 Abs. 2 WBO). Der Antragsteller ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Frist zur Einlegung des Antrags auf - gerichtliche Entscheidung nur gewahrt ist, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle - BMVg oder nächster Disziplinarvorgesetzter - eingehen. Daß die Rechtsbehelfsbelehrung den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers nicht näher bezeichnete, ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller, ein erfahrener Stabsoffizier, wußte nach Überzeugung des Senats, wer sein nächster Disziplinarvorgesetzter war (vgl. Beschluß vom 20. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 139.84). Der Antragsteller hat auch nicht geltend machen können, durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein (§ 7 Abs. 1 WBO). Ein unabwendbarer Zufall im Sinne dieser Bestimmung ist nur dann gegeben, wenn der Soldat auch bei Anwendung der gerade ihm nach Lage des Falles zuzumutenden Sorgfalt nicht in der Lage gewesen wäre, die Frist einzuhalten (vgl. Beschluß vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 87.92). Das war hier nicht der Fall. Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht darauf, der Bescheid des BMVg vom 3. Februar 1992 sei mangels hinreichender Begründung nicht rechtsmittelfähig gewesen, so daß eine Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht in Gang gesetzt worden sei. Seine Ausführungen hierzu treffen den vorliegenden Fall nicht, weil sie die Begründung eines eine Beschwerde oder weitere Beschwerde zurückweisenden Bescheides (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 4 WBO) betreffen. Der BMVg hat mit seinem Bescheid vom 3. Februar 1992 jedoch keine Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, sondern ein Gesuch - den beantragten Dienstpostenwechsel - abgelehnt. Eine ins einzelne gehende Begründung hierzu abzugeben, ist der BMVg gesetzlich nicht verpflichtet. Wenn der Antragsteller sich durch diese Entscheidung des BMVg in seinen Rechten verletzt fühlte, hätte er den hiergegen zulässigen Rechtsbehelf, über den er schriftlich belehrt worden ist, frist- und formgerecht einlegen können und müssen. Er wäre auch an der erforderlichen Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht gehindert gewesen. Nach der Rechtsprechung des Senats gehört und genügt zur Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung die - sei es auch nur andeutungsweise - Antwort auf die Frage, warum der Antragsteller sich durch die angefochtene Maßnahme - nicht durch die hierfür angegebenen Gründe - beschwert fühlt (vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]> und vom 10. November 1992 - BVerwG 1 WB 87.92). Diese Antwort kann auch dann gegeben werden, wenn der angefochtene Bescheid lediglich eine knappe, für den Antragsteller möglicherweise inhaltslose Begründung enthält.
Der Antrag wäre unbegründet, soweit der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 23. April 1992 um einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" bat, der BMVg mit Schreiben vom 20. Mai 1992 die Erteilung eines "Zweitbescheides" abgelehnt hat und das Schreiben des Antragstellers vom 25. Juni 1992 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diese Entscheidung anzusehen wäre.
Der Senat vertritt die Auffassung, daß Vorgesetzte grundsätzlich die Möglichkeit haben, unanfechtbar gewordene Maßnahmen zugunsten der von ihnen Betroffenen zu ergänzen oder zu ändern. Die Entscheidung darüber, ob eine Sache erneut aufgegriffen werden soll, steht im Ermessen der zuständigen Vorgesetzten. Dem betroffenen Soldaten steht hierbei zunächst nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu (Beschluß vom 11. April 1975 - BVerwG 1 WB 3.74 - <BVerwGE 53, 12 [f.]>). Der Senat ist für den Bereich des besonderen militärischen Pflichtenverhältnisses der Ansicht, daß der Vorgesetzte dann nicht rechtswidrig handelt, wenn er den Antrag auf Erlaß einer erneuten Nachprüfung deshalb ablehnt, weil der Vortrag des Antragstellers nicht geeignet ist, von der Sache her den Anstoß zu einer derartigen Neuprüfung zu geben. Das kann der Fall sein, wenn sich der Antragsteller darauf beschränkt, Gründe vorzubringen oder zu wiederholen, die er bereits bei einer fristgerechten Anfechtung hätte vortragen können oder vorgetragen hat; dieser Gesichtspunkt gewinnt im militärischen Bereich besondere Bedeutung, weil hier die Wiederherstellung ungestörter Verhältnisse in kürzester Frist erforderlich ist und demgemäß die Wehrbeschwerdeordnung für das Rechtsbehelfsverfahren die Zweiwochenfrist vorschreibt, während dieser Zweck bei einer Ausweitung der zum "Zweitbescheid" entwickelten Überlegungen systemwidrig unterlaufen werden würde (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - 1 WB 66.73 - <BVerwGE 46, 252 [254 f.]> und vom 13. März 1990 - BVerwG 1 WB 123.89).
Im vorliegenden Fall war die Entscheidung des BMVg vom 20. Mai 1992 mit der er eine nochmalige Sachprüfung des begehrten Dienstpostenwechsels abgelehnt hat, nicht ermessensfehlerhaft. Zur Sache selbst ist vom Antragsteller nichts vorgetragen worden, sondern der Bevollmächtigte des Antragstellers hat sich lediglich "den Ausgangsantrag ... vom 10. Januar 1992 zu eigen" gemacht. Soweit er ausschließlich eine nicht ausreichende Begründung des (Erst-)Bescheides des BMVg vom 3. Februar 1992 rügt, war der Antragsteller hierdurch - wie bereits dargelegt - nicht an einer rechtzeitigen Anfechtung des Bescheides gehindert.
Nach alledem ist der Antrag zurückzuweisen.
Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen (§ 20 Abs. 2 WBO).
Wolbring
Wehrl
Meiss
Dr. Becker