Bundesverwaltungsgericht
v. 28.10.1999, Az.: BVerwG 1 A 4/98
Ersatzorganisation einer durch Verfügung verbotenen Vereinigung ; Feststellung der Eigenschaft eines Vereins als Ersatzorganisation ; Verbot und Auflösung eines Ausländervereins ; Zuwiderlaufen der Tätigkeit eines Vereins gegen Strafgesetze
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 A 4/98
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 1999, 20685
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Zur Feststellung der Eigenschaft eines Vereins als Ersatzorganisation einer durch Verfügung verbotenen Vereinigung genügt, daß er die gesetzwidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins weiterverfolgt und sich dazu einer vergleichbaren Organisation und ähnlicher Mittel wie diese bedient.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Oktober 1999
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen, Dr. Mallmann, Dr. Hahn und Dr. Gerhardt
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Das Bundesministerium des Innern stellte durch Verfügung vom 6. August 1998 (im folgenden: Verfügung) fest, daß die Klägerin Ersatzorganisation der durch Verfügung vom 27. Januar 1983 verbotenen Vereinigung ...ist. Darüber hinaus wurde festgestellt, daß die Tätigkeit der Klägerin Strafgesetzen zuwiderläuft sowie die innere Sicherheit, öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Die Klägerin wurde verboten und aufgelöst. Ferner wurden die Verwendung von Kennzeichen der Klägerin sowie die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen verboten. Das Vermögen der Klägerin wurde beschlagnahmt und eingezogen. Die Verfügung wurde im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin sei nach § 8 Abs. 1 VereinsG als Ersatzorganisation der verbotenen ... zu qualifizieren. Es handele sich bei ihr um eine neu gebildete, in der Struktur gleichartig aufgebaute Vereinigung. Sie verfolge die politischen Ziele der ... weiter, verwende gleichartige Kennzeichen und führe Publikationsorgane der ... fort. Ferner gleiche sie ... in der Art ihrer Betätigung und spreche denselben Personenkreis an. In ihr betätigten sich Personen, die schon in der ... in führenden Positionen tätig gewesen seien. Die Gesamtwürdigung zeige, daß die Klägerin die verbotene ... zu ersetzen bestimmt sei.
Das Verbot der Klägerin werde zusätzlich auch auf § 3 Abs. 1 VereinsG, Art. 9 Abs. 2 GG sowie §§ 15, 14 Abs. 1 VereinsG gestützt. Eine Vielzahl von Anschlägen und Angriffen gegen staatliche und private ... Einrichtungen sowie Personen durch Anhänger der Klägerin belegten, daß diese versuche, ihre Ziele durch Drohung und Anwendung von Gewalt auch in der Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen. Dabei würde eine Reihe von Straftatbeständen erfüllt. Die Aktivitäten gefährdeten die innere Sicherheit und Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Sie seien ferner geeignet, das Verhältnis zum ... Staat zu stören und gefährdeten die außenpolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland.
Die wirksame Durchsetzung des Verbots der ... erfordere die Unterbindung der weiteren Tätigkeit der Klägerin. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Auflösung der Vereinsstrukturen seien nicht geeignet und ausreichend, der von der Klägerin ausgehenden Gefahr zu begegnen.
Die Klägerin hat gegen die am 13. August 1998 bekanntgegebene Verfügung am Montag, den 14. September 1998 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus:
Die Klägerin sei keine Ersatzorganisation der ... Sie sei mit dieser strukturell nicht vergleichbar, weil sich, wie auch der organisatorische Aufbau zeige, ... als kleine Kaderorganisation verstanden habe, während die Klägerin eine ... Partei des Volkes mit Kaderorganisation sei. Dementsprechend unterschieden sich auch die innerhalb der jeweiligen Organisation wirkenden politischen Kräfte. Die Klägerin und ... unterschieden sich auch in der Art der Betätigung, weil die Klägerin die Anwendung revolutionärer Gewalt in Europa nicht befürworte. Die Gleichartigkeit der politischen Ziele habe ihre Ursache in ihrem gemeinsamen Ursprung, sei im vorliegenden Zusammenhang aber ohne Aussagekraft. Entsprechendes gelte für das Kriterium des Kreises der von der ... und der Klägerin Angesprochenen. Der zeitliche Abstand zwischen dem Verbot der ... im Jahr 1983 und der Gründung der Klägerin im Jahr 1994 sowie die politischen Entwicklungen in diesem Zeitraum sprächen gegen das Vorliegen einer Ersatzorganisation; allein der Umstand, daß die Klägerin in der Tradition ... Parteien stehe, genüge nicht. Nur eine verschwindende Minderheit von Mitgliedern stellten einen personellen Zusammenhang zwischen ... und der Klägerin her; daher liege keine personelle Kontinuität vor. Beide Organisationen verwendeten unterschiedliche Kennzeichen. Die Behauptungen der Beklagten in bezug auf die Fortführung von Publikationsorganen träfen nicht zu und seien nicht geeignet, eine funktionelle Identität der Klägerin mit ... zu belegen.
Die Klägerin erfülle auch nicht die Voraussetzungen eines Vereinsverbotes. Parteiinterne Bestrafungsaktionen seien im Bundesgebiet nicht bekanntgeworden; ein abgeurteilter Fall von Freiheitsberaubung sei mit legitimen Interessen der Klägerin zu erklären. Ausermittelte Fälle von Schutzgelderpressungen lägen nicht vor; daß Parteianhänger im Rahmen der Spendengeldkampagne über das Ziel hinausschössen, sei möglich, von der Klägerin aber nicht beabsichtigt und bedauerlich. Demonstrationen, bei denen Vorschriften außer acht gelassen würden, und Besetzungsaktionen seien eine gängige Protestform "bürgerlichen Ungehorsams" und dienten dem legitimen Anliegen, auf die Menschenrechtslage in der ... hinzuweisen; über die Besetzung der jeweiligen Büros hinaus sei keine Gewalt angewendet worden. Brandanschläge in Deutschland entsprächen nicht der politischen Linie der Klägerin und stellten überschießende Aktionen einzelner Anhänger dar, die der Klägerin nicht angelastet werden könnten. Insoweit und in bezug auf die tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Flügeln in der ...-Nachfolge ließen sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts ... vom 17. Februar 1999, mit dem drei Parteimitglieder zu Freiheitsstrafen zwischen 5 und 10 Jahren verurteilt worden seien, gegenteilige Schlüsse nicht ziehen, weil der Deutschlandverantwortliche und der Generalsekretär der Klägerin Gewaltverzichtserklärungen abgegeben hätten. Bereits zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung habe keine Gefährdung der inneren Sicherheit (mehr) bestanden. Die Klägerin verstoße auch nicht gegen sonstige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Sie wirke daran mit, die demokratischen Kräfte in Deutschland und in der ... zu stärken. Das Vereinsverbot sei nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch kontraproduktiv und ungeeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen.
Die Klägerin beantragt,
die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 6. August 1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten vier Ordner (ein Band Verwaltungsverfahren <VerwV> und drei Bände Beweismittel <BewO>) sowie die vom Senat beigezogenen Gerichtsakten BVerwG 1 A 14.83, 17.83 und 24.83, betreffend Verbote der ... Bezug genommen.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die vorliegende erstinstanzliche Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Die Verfügung läßt verwaltungsverfahrensrechtliche Mängel nicht erkennen. Insbesondere ist die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern gegeben (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 VereinsG). Ferner bedurfte es einer Anhörung der Klägerin vor Erlaß der Verfügung aus den in ihr genannten Gründen (S. 25) gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG nicht (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <304>).
2.
Die Feststellung, daß die Klägerin Ersatzorganisation der mit Verfügung vom 27. Januar 1983 verbotenen Vereinigung Dev Sol ist, findet in §§ 8, 14 Abs. 1 VereinsG ihre rechtliche Grundlage.
a)
Gemäß § 8 Abs. 1 VereinsG ist es verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Art. 9 Abs. 2 GG) eines nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisation) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG bestimmt, daß gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist, zur verwaltungsmäßigen Durchführung dieses Verbotes nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden kann, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Für die Ersatzorganisationen gelten die §§ 3 bis 7 und §§ 10 bis 13 VereinsG entsprechend (§ 8 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Diese Bestimmungen gelten auch für Ersatzorganisationen verbotener Ausländervereine, wenn sie deren politische Betätigung, die nach § 14 Abs. 1 VereinsG gesetzwidrig ist, weiterverfolgen (vgl. im einzelnen Beschluß vom 6. September 1995 - BVerwG 1 VR 2.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23 = NVwZ 1997, 68).
Zur Feststellung der Eigenschaft eines Vereins als Ersatzorganisation genügt, daß er die gesetzwidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins weiterverfolgt. Eine Ersatzorganisation ist dadurch gekennzeichnet, daß sie "funktionell" dasselbe will wie die zuvor verbotene Organisation. Ob eine solche vorliegt, ist u.a. anhand der in der Organisation wirksamen Kräfte, ihrer Betätigung, ihrer Ziele, der von ihr Angesprochenen und der Geschehensabläufe zwischen Verbot der Vereinigung und Bildung der neuen Organisation zu beurteilen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf einzelne Kriterien an, vielmehr sind die Umstände in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Beschluß vom 6. September 1995, a.a.O.; BVerfGE 6, 300 <307>; BGHSt 16, 264 <267>).
b)
Die Klägerin ist ein Verein im Sinne des § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 VereinsG, der mit der verbotenen ... organisatorisch nicht (teil) identisch ist (vgl. zu dieser Möglichkeit BGH, NJW 1998, 1653 [BGH 04.02.1998 - 3 StR 390/97]), sondern eine selbständige Neugründung darstellt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht strittig. Der Senat folgt insoweit den Feststellungen der Verfügung (S. 6 f.) und nimmt darauf gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug.
Die Klägerin ist ferner ein Ausländerverein im Sinne des § 14 VereinsG. Ihre Mitglieder und Leiter sind zumindest überwiegend Ausländer. Es bestehen keine Hinweise darauf, daß Deutsche entscheidenden Einfluß auf das Vereinsleben haben könnten (zu den maßgeblichen Kriterien vgl. Beschluß vom 6. September 1995, a.a.O.).
Die Klägerin unterliegt auch uneingeschränkt den Bestimmungen des Vereinsgesetzes. Sie hat eine Organisation im Inland und ist hier selbständig tätig (vgl. Klagebegründung vom 26. März 1999 S. 3 f., 8, 19; Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Februar 1999 - 2 BJs 91/97 - 3 -/- 2 StE 1/98 - S. 5 ff. <Gerichtsakte Bl. 373, 378 f.>). Daher kommt dem Umstand, daß die Klägerin Teilorganisation eines Vereins ist, der seinen Sitz außerhalb des Bundesgebietes hat, keine Bedeutung zu (§ 15 Abs. 1, § 18 Satz 1 VereinsG).
c)
Die Bestrebungen der mit Verfügung des Bundesministers des Innern vom 27. Januar 1983 verbotenen ... lassen sich wie folgt zusammenfassen: ... verstand ihre Tätigkeit in Deutschland als im Ausland geführten "Kampf bis zur Befreiung" gegen die ... Regierung. Sie folgte damit den Vorgaben der Mutterorganisation, einer im Jahr 1978 in der ... gegründeten und dort als terroristisch-extremistisch verbotenen Organisation, die insbesondere das Ziel verfolgte, einen gewaltsamen Umsturz der politischen Verhältnisse in der Türkei herbeizuführen und eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Februar 1999, a.a.O.). Die Tätigkeit der ... ief den Strafgesetzen zuwider, weil führende Funktionäre im Namen und Auftrag von ... strafbare Handlungen begangen oder geplant haben. Ferner gefährdete ... durch ihre politische Betätigung im Bundesgebiet die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland. Namentlich die offen erklärte Bereitschaft zur revolutionären Gewalt, bei der auch Mord als legitimes Mittel angesehen wurde, und das Bekenntnis zu Gewaltakten begründeten die Gefahr, daß ... durch ihre Funktionäre oder Mitglieder Tätern gewaltsamer Auseinandersetzungen und Geiselnehmern im Bundesgebiet tatkräftig Hilfe leisten oder sie begünstigen werde. Zudem stand die von ... propagierte Gewaltanwendung als Mittel zur Erreichung politischer Ziele in Widerspruch zum Bestreben der Bundesrepublik Deutschland, den Grundsatz, daß Konflikte nur auf friedlichem Wege gelöst werden dürften, als fundamentalen Grundsatz der deutschen Politik in der Völkergemeinschaft zu vertreten.
d)
Die Klägerin verfolgt die Bestrebungen der ... an deren Stelle weiter und ist daher Ersatzorganisation im Sinne von § 8 Abs. 1 VereinsG. Dies ergibt sich in Gesamtwürdigung folgender Umstände:
aa)
Die Klägerin ist aus ... hervorgegangen und identifiziert sich mit ihr. Dies wird eindeutig belegt bereits durch die Verlautbarungen zum "Parteigründungskongreß" im März 1994 in ... (vql. Verfügung S. 5 f.; s. ferner S. 10 ff.) sowie durch den - vornehmlich gegen die ... gerichteten - Anspruch der Klägerin, ... zu repräsentieren (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. Februar 1999, a.a.O.). Die Tatsache, daß ... ehemals Mitglied des Zentralkomitees der ... im Zentrum der Neuformierung der Dev Sol in Gestalt der ... stand, unterstreicht die funktionelle Identität der Klägerin mit der verbotenen ... ebenso wie der Umstand, daß es nach der Spaltung der ... im Jahre 1993 bei den Auseinandersetzungen zwischen dem "Karatasflügel" und dem "Yaganflügel", der sich später als ... konstituierte, gerade um den Anspruch ging, ausschließlich zur Vertretung von ... legitimiert zu sein. Es besteht im übrigen kein Hinweis darauf, daß für die Klägerin als der deutschen Organisation der ... anderes zu gelten hätte als für diese insgesamt.
Der Umstand, daß die Neuformierung der ... in Gestalt der ... erst 1994 und vor dem Hintergrund veränderter politischer Verhältnisse stattfand, ändert entgegen der Ansicht der Klägerin ebensowenig wie die Tatsache, daß ... ihrerseits in der Tradition einer ... Vorläuferpartei, der ... stand (vgl. Verfügung S. 9), etwas daran, daß die Klägerin nach ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Selbstverständnis "an die Stelle" der verbotenen ... getreten ist. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Feststellungen des Oberlandesgerichts ... und der in der Verfügung herangezogenen Beweismittel Nr. 16 und 20 fest.
Entgegen ihrem Vorbringen kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die Klägerin Mitglieder der verbotenen ... aufgenommen hat. Diesbezügliche Feststellungen könnten im übrigen nicht getroffen werden, weil entsprechend der konspirativen Natur der ... ihre Mitglieder nicht bekannt waren (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1988 - BVerwG 1 A 14.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 12 S. 11 = NJW 1989, 996 <997>).
bb)
Die Klägerin verfolgt die politischen Ziele der ... weiter und bedient sich dazu einer vergleichbaren Organisation und ähnlicher Mittel wie diese. Dies ist in der Verfügung in Übereinstimmung mit den Beweismitteln zutreffend dargelegt (S. 6 ff., 9 ff., 14 ff.); der Senat bezieht sich auf diese Ausführungen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zum klägerischen Vorbringen ist zu bemerken:
Die Klägerin stellt die Ähnlichkeit ihrer politischen Ziele zu denen der ... nicht in Abrede, meint jedoch, dem komme keine Aussagekraft zu, weil sich die Ideologie aller ... ... Organisationen in der ... aus denselben Quellen speise. Die Erwägung überzeugt nicht. Es mag sein, daß auch andere Organisationen im wesentlichen übereinstimmende politische Ziele verfolgen. Aus diesem Umstand ließe sich jedoch allenfalls schließen, daß neben der Klägerin auch diese Organisationen als Ersatzorganisationen der ... in Betracht zu ziehen sind. Daraus, daß auch andere Organisationen die politischen Ziele einer verbotenen Vereinigung weiter verfolgen und damit eine notwendige Bedingung für das Vorliegen einer Ersatzorganisation erfüllen, folgt nicht, daß keine von ihnen Ersatzorganisation sein kann.
Die von der Klägerin herausgestellten Unterschiede in der Organisationsstruktur sind nicht von Gewicht. Die entscheidende Gemeinsamkeit mit ... liegt in der Kaderorganisation. Daß die Klägerin sich als "... Partei" versteht und sich in gewisser Weise Sympathisanten öffnet, ändert nach ihrem eigenen Vortrag nichts an der Ausrichtung am Kaderprinzip und an dem Führungsanspruch der Leitungsgremien.
Dementsprechend ist auch kein erheblicher Unterschied in bezug auf die innerhalb der Organisation wirkenden politischen Kräfte erkennbar. Die Klägerin trägt selbst vor, daß Mitglied nur werden kann, "wer sich in einem vorherigen, teilweise langjährigen Bewährungsprozeß als zuverlässig und linientreu erwiesen hat". Die Klägerin mag aufgrund der vorgetragenen "relativen" Öffnung nach außen über ein etwas anderes Mitgliederpotential als ... verfügen. Dies hat jedoch keinen entscheidenden Einfluß auf die bestimmenden Kräfte innerhalb der Organisation.
Was zu den politischen Zielen der Klägerin ausgeführt wurde, gilt entsprechend für die Art ihrer Betätigung. Die Klägerin bestätigt zunächst, daß insoweit zu ... keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Aus den dargelegten Gründen ist dieser Umstand entgegen der Ansicht der Klägerin für das Vorliegen einer Ersatzorganisation selbst dann von Bedeutung, wenn sich auch andere Organisationen äußerlich ähnlicher Betätigungsformen bedienen und mit denselben Themen befassen oder gleiche Anlässe zur Entfaltung ihrer Aktivitäten wahrnehmen. Die Behauptung der Klägerin, sie befürworte im Unterschied zu ... die Anwendung revolutionärer Gewalt in Europa nicht, mag, wörtlich genommen, zutreffen. Der Sache nach steht diese Behautpung in Widerspruch zum Verhalten ihrer Funktionäre (dazu unten 3.) und zu ihren Bekundungen, die als Bekenntnis zur Gewaltanwendung ohne räumliche Begrenzung verstanden werden müssen (vgl. Verfügung S. 15 f.).
cc)
Die Klägerin stellt sich auch äußerlich in dem Sinne einer Fortführung von ... dar.
Fahne und Emblem sind von ... übernommen (vgl. Verfügung S. 10 f.). Der dagegen gerichtete Einwand der Klägerin ist unsubstantiiert.
Jedenfalls mit der Zeitschrift ... sowie dem Nachrichtenbulletin führt die Klägerin bewußt Publikationsorgane der ... fort (vgl. Verfügung S. 11 f.; BewO Nr. 15 S. 2 f., Nr. 21 Beschluß Nr. 9). Daran ändert der Einwand der Klägerin nichts, ihre Publikationen hätten mit den früheren keine Ähnlichkeit, denn auf äußerliche Umgestaltungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Keiner Aufklärung bedarf, inwieweit die Klägerin die übrigen in der Verfügung erwähnten Publikationen von ... übernommen hat und als eigene fortführt. Über den vorliegenden hinaus bedarf es keines zusätzlichen Belegs, daß die Klägerin sich auch publizistisch in die Rolle der verbotenen ... begeben hat.
dd)
Nach alledem sprechen sämtliche Umstände dafür, daß die Klägerin Ersatzorganisation der verbotenen ... ist. Die von der Klägerin vorgetragenen Unterschiede sind geringfügig und nicht maßgeblich.
Die Klägerin geht - so muß ihr Sachvortrag verstanden werden davon aus, daß eine Ersatzorganisation erst dann vorliegt, wenn die neue Vereinigung in Teilbereichen mit der verbotenen Vereinigung identisch ist. Dieser rechtliche Ansatz trifft nicht zu, wie sich aus dem bereits Gesagten ergibt. Soweit die Klägerin ihre politischen Ziele und Betätigungen in Vergleich zu anderen ... Bewegungen und darüber hinaus allgemein zu Protestbewegungen und Aktionen namentlich in bezug auf die Menschenrechtslage in der Türkei setzt, steht all dies ihrer Qualifizierung als Ersatzorganisation der ... nicht entgegen.
e)
Das Bundesministerium des Innern hat seine Ermessenserwägungen auf die Feststellung erstreckt, daß die Klägerin Ersatzorganisation der ... ist (Verfügung S. 24 f.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Dahingestellt bleiben kann daher, ob der Verbotsbehörde insoweit ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. Beschluß vom 6. September 1995, a.a.O.).
3.
Das Verbot und die Auflösung der Klägerin finden ihre rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 1 VereinsG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 GG. Gemäß Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn das Vorliegen eines Verbotstatbestandes gemäß Art. 9 Abs. 2 GG durch Verfügung festgestellt ist; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (§ 3 Abs. 1 VereinsG). Die Regelung gilt auch für Ausländervereine (vgl. § 14 Abs. 1 VereinsG). Die Beklagte hat zu Recht angenommen, daß die Voraussetzungen für ein Verbot der Klägerin gegeben sind.
a)
Die Tätigkeit der Klägerin läuft den Strafgesetzen zuwider. Der Charakter der Klägerin ist geprägt durch das ihr zuzurechnende, strafgesetzwidrige Verhalten ihrer Funktionäre und Mitglieder (rechtsgrundsätzlich Urteil vom 18. Oktober 1988, a.a.O., S. 306 ff.).
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ... im Urteil vom 17. Februar 1999 verübten Aktivisten der Klägerin in den Jahren 1995 und 1996 eine Reihe von Brandanschlägen als propagandistische Aktivitäten und beteiligten sich in der Folgezeit an gewaltsamen Auseinandersetzungen mit ... Die führenden Funktionäre der Klägerin, nämlich der Deutschlandverantwortliche ... der Verantwortliche für das Gebiet ... und das mit wichtigen Sonderaufgaben betraute und damit herausgehobene Mitglied ..., bildeten nach diesen Feststellungen eine terroristische Vereinigung (§ 129 a StGB) u.a. zu dem Zweck, Brandstiftungen und Tötungsdelikte zu begehen. Der erkennende Senat hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln, zumal sie durch die von der Beklagten herangezogenen Beweismittel bestätigt werden.
Es versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung, daß die Tätigkeit eines Vereins den Strafgesetzen zuwiderläuft, dessen führende Mitglieder zur Durchsetzung seiner politischen Ziele eine terroristische Vereinigung bilden und dessen Mitglieder in propagandistischer Absicht Brandstiftungen begehen sowie in der Auseinandersetzung mit einer konkurrierenden Gruppierung deren Angehörige gewalttätig und lebensgefährdend angreifen. Daher kommt es auf die weiteren, der Klägerin zur Last gelegten Straftaten nicht an.
Soweit die Klägerin auf Erklärungen verweist, die vor dem Oberlandesgericht ... kurz vor Schließung der Beweisaufnahme sowie am 12. Februar 1999 vom Generalsekretär der ... abgegeben worden sind, sind sie hier bereits deshalb ohne Bedeutung, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch nicht vorlagen.
b)
Ob die Klägerin daneben auch die in der Verfügung herangezogenen Verbotstatbestände des § 14 Abs. 1 VereinsG erfüllt, bedarf keiner Entscheidung, nachdem ein Verbotsgrund gemäß Art. 9 Abs. 2 GG gegeben ist.
c)
Die Verfügung weist auch sonst keine Rechtsfehler auf. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Klägerin ist gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten, weil ihre Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft. Unmittelbar aus der Verfassung ergibt sich, daß die dahin gehende Feststellung der Verbotsbehörde und die mit dieser nach § 3 VereinsG verknüpften weiteren Entscheidungen nicht unverhältnismäßig sind (vgl. Urteile vom 2. Dezember 1980 - BVerwG 1 A 3.80 - BVerwGE 61, 218 <222> und vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Urteilsabdruck S. 25). Die von der Klägerin vorgetragenen politischen Erwägungen sind daher nicht geeignet, die Verhältnismäßigkeit des Vereinsverbots in Frage zu stellen. Im übrigen kommen weniger einschneidende Maßnahmen als das Verbot der Klägerin auch deswegen nicht in Betracht, weil sie, wie dargelegt, durch die von ihren Mitgliedern verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit geprägt ist.
4.
Die Nebenentscheidungen der angefochtenen Verfügung sind, soweit sie überhaupt Regelungen gegenüber der Klägerin enthalten, rechtlich nicht zu beanstanden.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Richter Gielen
Richter Mallmann
Richter Hahn
Richter Gerhardt