Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1999, Az.: BVerwG 1 WB 24.99
Geschlecht als Differenzierungsmerkmal im Fall unterschiedlicher Regelungen zur Haartracht von Soldaten; Differenzierung zwischen Truppendienst und dem Sanitätsdienst vor dem Hintergrund des Kombattantenstatus; Beschränkung der Laufbahnmöglichkeiten für weibliche Soldaten auf Grund des grundgesetzlichen Verbotes des Dienstes mit der Waffe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 24.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5
- Art. 3 Abs. 2 GG
- Art. 12 a Abs. 4 Satz 4 GG
- § 1 Abs. 2 Satz 2 SG
Fundstellen
- DokBer B 2000, 75-76
- NJW 2000, 531 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 2000, 330 (amtl. Leitsatz)
- NZWehrR 2000, 33-34
- NZWehrr 2000, 33-34
- ZBR 2000, 105
Amtlicher Leitsatz
Ein Soldat wird nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, daß für Soldatinnen in bezug auf die Haartracht andere Regelungen gelten.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Fregattenkapitän Schumacher und Stabsbootsmann Moldenhauer als ehrenamtliche Richter
am 26. Oktober 1999
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1966 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2020 endet. Zum Oberbootsmann wurde er mit Wirkung vom 1. April 1994 ernannt. Seit 1. März 1994 wird er bei der Technischen Staffel (TStff) Marinefliegergeschwader (MFG) ... in K. als Luftfahrzeugwartungsbootsmann verwendet.
Am 8. Oktober 1998 erteilte ihm ein Offizier der TStff MFG ... den Befehl, sich entsprechend der Vorschrift der Nr. 103 ZDv 10/5 die Haare schneiden zu lassen. Dieser Anordnung kam der Antragsteller nach. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1998 beschwerte er sich gegen den Befehl und führte in der Begründung aus, es verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, daß für weibliche Soldaten besondere Bestimmungen über die Trageweise der Haartracht bestünden. Er wolle zwar die bisherige Rechtsprechung, die das Verbot, lange Haare zu tragen, für rechtmäßig erachte, nicht in Frage stellen, beanspruche aber, gleichbehandelt zu werden. Würde dieser Befehl in gleicher Weise auch weiblichen Soldaten erteilt, würde er sich keinesfalls durch die Tatsache, kurze Haare tragen zu müssen, beschwert fühlen.
Nachdem der Antragsteller gegenüber seinen Vorgesetzten klargestellt hatte, daß sich seine Beschwerde nicht gegen den Befehl vom 8. Oktober 1998, sondern gegen die Nr. 103 ZDv 10/5 und die sich daraus ergebende ungleiche Behandlung von männlichen und weiblichen Soldaten richte, leitete der Kommandeur der Technischen Gruppe MFG ... die Beschwerde vom 15. Oktober 1998 dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - zu. Dieser wertete die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte sie mit seiner Stellungnahme vom 11. März 1999 dem Senat vor.
Der Antragsteller begründet sein Begehren damit, daß er sich ausschließlich dadurch ungerecht behandelt fühle, daß für weibliche Soldaten besondere Bestimmungen für die Haartracht bestünden. Männliche und weibliche Soldaten unterschieden sich, wie sich auch aus der gleichen Besoldung ergebe, nicht wesentlich voneinander. Das Geschlecht dürfe deshalb kein Differenzierungskriterium bei der Anwendung des Gleichheitssatzes bilden. Langes oder kurzes Haar sei kein Geschlechtsmerkmal, sondern nur eine gesellschaftliche Konvention. Die dienstlichen Belange müßten deshalb für männliche und weibliche Soldaten in gleicher Weise gelten. Seit dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 64.93 - habe sich im übrigen der Anteil weiblicher Soldaten deutlich erhöht; auch sei die Sensibilität gegenüber geschlechtsspezifischen Benachteiligungen größer geworden. Vor diesem Hintergrund bedürfe die höchstrichterliche Rechtsprechung einer Überprüfung.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes gegenüber dem Antragsteller scheide schon deshalb aus, weil dieser der Laufbahn des Truppendienstes angehöre, die weiblichen Soldaten nicht offenstehe. Bei den Vorschriften über die Haartracht für Frauen bei der Bundeswehr handle es sich um eine spezielle Regelung für einen besonderen Personenkreis im Verhältnis zu den allgemeinen Haartrachtbestimmungen für Soldaten. Daraus, daß einer Gruppe aus besonderem Anlaß Vergünstigungen zugestanden würden, ergebe sich kein verfassungsmäßiges Gebot, dieselben Vorteile allen zu gewähren.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 1309/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt, jedoch in der Begründung seines Antragsbegehrens wiederholt darauf hingewiesen, daß er sich nicht gegen den Befehl, die Haare zu kürzen, sondern unmittelbar gegen die Regelung in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 wende, weil insoweit weibliche Soldaten zu Unrecht anders behandelt würden als männliche.
Dieser Antrag ist zulässig.
Die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 enthaltene Regelung über die Haar- und Barttracht der Soldaten ist ein durch den BMVg erlassener Befehl, der keiner Konkretisierung im Einzelfall bedarf und deshalb grundsätzlich mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 - <NZWehrr 1992, 72>). Da es sich hierbei um eine Daueranordnung handelt, ist die Anfechtung nicht fristgebunden (BDH, Beschluß vom 7. Dezember 1960 - WB 20.60 - <NZWehrr 1962, 61>).
Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 21 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO setzt voraus, daß der Antragsteller die Verletzung eigener Rechte bzw. die Verletzung ihm gegenüber bestehender Pflichten eines Vorgesetzten geltend macht, wobei die Rechts- bzw. Pflichtverletzung zumindest denkbar erscheinen muß (vgl. etwa Beschluß vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 13.98 - <NZWehrr 1998, 168>).
Zwar hat der Antragsteller wiederholt betont, daß er sich nicht dadurch in seinen Rechten verletzt fühle, daß von ihm verlangt werde, die Haare entsprechend der Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 kurz zu tragen. Er wendet sich vielmehr ausschließlich dagegen, daß insoweit für weibliche Soldaten eine abweichende Regelung gilt. Wenn weibliche Soldaten ebenfalls verpflichtet wären, kurze Haare zu tragen, würde er sich nicht beschwert fühlen. Mit diesem Vorbringen macht er konkludent auch eine Verletzung eigener Rechte geltend, so daß der Antrag noch als zulässig angesehen werden kann.
Er kann aber in der Sache keinen Erfolg haben.
Der Senat hat die in Nr. 103 (Anlage 1) ZDv 10/5 enthaltene Regelung über die Haar- und Barttracht männlicher Soldaten aller Laufbahnen wiederholt als zulässig erachtet (vgl. zuletzt Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 64.93 - <BVerwGE 103, 99 [101 ff.] = NZWehrr 1994, 161>). An dieser Auffassung hält der Senat auch angesichts der dagegen vom Antragsteller vorgebrachten Einwände fest.
Seine Auffassung, bei Kampfeinsätzen bestehe zwischen Soldaten der Laufbahn des Sanitätsdienstes und denen des Truppendienstes kein Unterschied, verkennt die grundlegenden Prinzipien des Kriegsvölkerrechts. Im Gegensatz zu allen anderen Angehörigen der Streitkräfte hat das Sanitäts-(und das Seelsorge-)Personal im Konfliktfall nach Art. 43 Abs. 2 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 (BGBl. II 1990 S. 1551) keinen Kombattantenstatus. Nur deshalb dürfen Frauen, denen in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 12 a Abs. 4 Satz 4 GG der Dienst mit der Waffe verboten ist, in der Laufbahn des Sanitätsdienstes in der Bundeswehr verwendet werden. Dementsprechend konsequent wird in der Bundeswehr zwischen dem Truppendienst in den drei Teilstreitkräften und dem besonders gegliederten Sanitätsdienst unterschieden (vgl. dazu zuletzt Beschluß vom 20. Mai 1999 - BVerwG 1 WB 94.98 - <NZWehrr 1999, 161 [163]> m.w.N.). Gerade bei Kampfeinsätzen wird diese Unterscheidung besonders deutlich. Da der Antragsteller der Laufbahn des Truppendienstes angehört, der weibliche Soldaten nicht angehören können, fehlt es somit schon an einem vergleichbaren Sachverhalt, der zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz führen könnte (vgl. dazu Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 2.91 - <NZWehrr 1992, 72> und - BVerwG 1 WB 50.91 -). Allgemeinbefehle sind nämlich nicht nach Art einer abstrakten Normenkontrolle generell auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfbar, sondern nur in ihrem Verhältnis zu einem beschwerdeführenden und durch den Befehl beschwerten Soldaten (Beschluß vom 25. März 1970 - BVerwG 1 WB 137.69 - <BVerwGE 43, 88 [90]>).
Fehl geht auch die Ansicht des Antragstellers, zwischen männlichen und weiblichen Soldaten bestünden keine wesentlichen Unterschiede. Während die Verwendung weiblicher Soldaten auf den Sanitäts- und Militärmusikdienst beschränkt ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 SG), stehen männlichen Soldaten sämtliche Laufbahnen und Verwendungen offen. Allein die Tatsache, daß männliche und weibliche Soldaten, soweit sie gleiche Funktionen wahrnehmen, die gleiche Besoldung erhalten, läßt nicht den Schluß zu, daß männliche Soldaten in jeder Hinsicht wie weibliche Soldaten behandelt werden müßten. So haben, worauf der Senat bereits im Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 64.93 - (a.a.O. S. 103) hingewiesen hat, männliche Soldaten auch keinen Anspruch darauf, alle für weibliche Soldaten vorgesehenen Bekleidungsstücke als Dienstkleidung tragen zu dürfen. Wie der Senat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls entschieden hat, kann niemand allein daraus, daß einer Gruppe aus besonderem Anlaß besondere Vergünstigungen zugestanden werden, für sich ein verfassungsmäßiges Gebot des Inhalts herleiten, daß für ihn dieselben Vorteile gelten müßten (Beschluß vom 13. April 1994 - BVerwG 1 WB 64.93 - <a.a.O. S. 103>; BVerfG, Beschluß vom 27. September 1978 - 1 BvR 31/76 und 4/77 - <BVerfGE 49, 192 [208]>).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Änderung der Rechtsprechung auch nicht deshalb erforderlich, weil sich die Zahl weiblicher Soldaten wesentlich erhöht habe. Nach den Angaben des BMVg betrug der Anteil weiblicher Soldaten Anfang 1999 nach wie vor weniger als 1,5 v.H. der Gesamtstärke der Bundeswehr.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Schumacher
Moldenhauer