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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1999, Az.: BVerwG 1 WB 94/98

Gewährung von gleichem Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG), Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 GG nur innerhalb der bestehenden Laufbahnstrukturen; Anwendbarkeit des Art 12a Abs. 4 S. 2 Grundgesetz (GG) auf die Leistung freiwilligen Dienstes mit der Waffe durch Frauen; Anwendbarkeit der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 auf das Gebiet der Verteidigungspolitik

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.05.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 94/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29729
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 113, 332 - 336
  • DVBl 1999, 1437-1439 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBerB 1999, 281-284
  • DÖV 1999, 914-916 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2000, 304 (amtl. Leitsatz)
  • NVWehrr 1999, 161-165
  • NVwZ 1999, 1343-1345 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZWehrR 1999, 161-165
  • VR 2000, 318-320
  • VerwArch 91, 297 - 325
  • ZBR 1999, 311-313

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Regelungen, die den Zugang von Frauen zur Bundeswehr auf die Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes beschränken, sind mit höherrangigem Recht vereinbar.

  2. 2.

    Das Ziel des Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG zu verhindern, daß Frauen bei militärischen Aktionen als Kombattanten feindlicher Waffeneinwirkung ausgesetzt werden, rechtfertigt eine gleichheitsrechtliche Sonderregelung hinsichtlich des Zugangs zur Bundeswehr auch für Frauen, die freiwillig Dienst mit der Waffe leisten wollen.

  3. 3.

    Die Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 (Gleichbehandlungsrichtlinie) findet auf Wehrdienstverhältnisse keine Anwendung.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. Mai 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Brigadegeneral Lutz, Stabsfeldwebel Schlink als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Die Antragstellerin ist Soldat auf Zeit. Ihre auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2003. Sie ist in die Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) Medizinisches Fach-/Pflegepersonal eingereiht und wird derzeit als Sanitätsfeldwebel und Narkosegehilfe bei der 3./Sanitätsregiment ... in R... verwendet.

2

Mit Schreiben vom 29. Januar 1998 bewarb sie sich um eine Fahrlehrerstelle beim Kraftfahrausbildungszentrum (KfAusbZ) R.... Die Stammdienststelle des Heeres lehnte die Bewerbung mit Bescheid vom 4. Juni 1998 mit der Begründung ab, der für eine Tätigkeit als Militärkraftfahrlehrer (MKL) notwendige Wechsel in die AVR Kraftfahrwesen bedeute gleichzeitig den Wechsel von der Laufbahn des Sanitätsdienstes in eine Laufbahn des Truppendienstes. Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 SG i.V.m. § 3 a SLV sei eine Verwendung von Frauen jedoch nur in den Laufbahnen des Sanitäts- und Militärmusikdienstes zulässig. Der Wechsel aus diesen Laufbahnen in eine der Laufbahnen des Truppendienstes werde durch § 5 Abs. 3 Satz 1 SLV ausdrücklich ausgeschlossen.

3

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. Juli 1998 Beschwerde ein, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 30. September 1998 zurückwies.

4

Mit Schriftsatz vom 16. November 1998 beantragte die Antragstellerin die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 1998 dem Senat vorgelegt.

5

Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor:

6

Ihrer Kenntnis nach stütze sich der notwendige Laufbahnwechsel lediglich auf die Mobilmachungseinplanung (Mob-Einplanung) der MKL. Es müsse aber auch eine Mob-Einplanung von MKL im Sanitätsdienst möglich sein. Das Verbot eines Wechsels der AVR verstoße gegen § 3 SG und benachteilige Frauen beim Auswahlverfahren zum Berufssoldaten. Insoweit könne die Eröffnung der Möglichkeit eines Wechsels in die AVR Kraftfahrwesen, die grundsätzlich keinen Dienst mit der Waffe bedeute, zu einer größeren Chancengleichheit führen. Die angefochtenen Entscheidungen stünden daher nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG und § 1 SLV. Selbst wenn man davon ausgehe, Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG sei dahingehend auszulegen, daß Frauen im Verteidigungsfall auch freiwillig keinen Dienst mit der Waffe leisten und daher bereits zu Friedenszeiten nicht im Waffendienst ausgebildet werden dürften, sei eine Einschränkung des freiwilligen Dienstes von Frauen in der Bundeswehr nur insofern zulässig, als Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG tatsächlich entgegenstehe. Das bedeute, daß nur solche AVR der Laufbahn des Truppendienstes zugeschlagen werden dürften, die auch tatsächlich einen Dienst mit der Waffe beinhalteten. Die MKL-Tätigkeit könne nicht als Waffendienst angesehen werden, ihre Zurechnung zum Truppendienst sei daher willkürlich. Die Zuordnung eines Dienstpostens zu einer AVR habe rein haushaltsrechtliche Gründe. Wenn an der Einordnung der MKL-Tätigkeit als Truppendienst festgehalten werde, müßten andere personalpolitische Maßnahmen ergriffen werden, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht zu werden und Frauen eine MKL-Tätigkeit zu ermöglichen, z.B. durch die Kommandierung weiblicher Soldaten zum KfAusbZ unter weiterer Führung in ihrer ursprünglichen AVR oder durch die Einrichtung von KfAusbZ speziell für den Sanitäts- und Militärmusikdienst. Die strikte Zuordnung der Friedensverwendung MKL zum Dienst mit der Waffe und der damit verbundene Ausschluß von Frauen könne daher nicht auf Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG gestützt werden. Die Bundeswehr entziehe unter dem Deckmantel organisatorischer Entscheidungen ohne Notwendigkeit den Frauen ganze Bereiche beruflicher Tätigkeiten. Das verstoße gegen Art. 2 der Richtlinie 76/207/EWG und diskriminiere die Antragstellerin wegen ihres Geschlechts.

7

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

Dem Antrag auf Verwendung als MKL habe nicht entsprochen werden können, weil eine Verwendung von Frauen in den Laufbahnen des Truppendienstes ausgeschlossen sei. Die Ausbildung zum MKL erfolge ausschließlich in der zur Laufbahn des Truppendienstes gehörenden AVR Kraftfahrwesen, unabhängig von einer späteren Mob-Einplanung. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 SG liege nicht vor, da die Ungleichbehandlung weiblicher und männlicher Soldaten in § 5 Abs. 3 Satz 1 SLV auf Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG beruhe, der den Dienst mit der Waffe für Frauen ausschließe. Nach der bestehenden Rechtslage leisteten Frauen nur dann keinen Dienst mit der Waffe, wenn sie dem militärischen Sanitäts- oder Seelsorgepersonal angehörten. Auf einen tatsächlichen Umgang mit Waffen in der AVR Kraftfahrwesen komme es daher nicht an. Bei Frauen auf die Verwendung statt auf die Laufbahnzugehörigkeit abzustellen, genüge dem Differenzierungsgebot des Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG nicht. Diese Verfassungsnorm wolle auch die Gefährdung von Frauen bei militärischen Auseinandersetzungen verhindern, unabhängig davon, ob sie bereit seien, sich einer solchen Gefährdung auszusetzen. Es sei zwar denkbar, Frauen auf andere Weise als durch einen Laufbahnwechsel die Tätigkeit einer MKL zu ermöglichen. Die Bundeswehr habe aber auf Grund einer Strukturentscheidung die Aufgabe der Militärkraftfahrausbildung der Laufbahn des Truppendienstes zugeordnet. Aus den Gleichbehandlungsvorschriften ergebe sich keine Verpflichtung des Staates zur Schaffung geeigneter Funktionen und Tätigkeiten, denn diese Bestimmungen gewährten den gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern nur innerhalb der bestehenden Laufbahnstrukturen.

9

Die Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen vom 14. Februar 1976 finde auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Jedenfalls wäre sie selbst für den Fall ihrer Anwendbarkeit nicht verletzt. Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie erlaube nämlich ausdrücklich, bestimmte Tätigkeiten von ihrem Anwendungsbereich auszunehmen, wenn für sie das Geschlecht eine unabweisbare Voraussetzung darstelle. Der nationale Gesetzgeber sei daher befugt, Frauen von allen Verwendungen im Kombattantenstatus auszuschließen. Andererseits sei er nicht verpflichtet, die Struktur der Streitkräfte so zu gestalten, daß möglichst viele Tätigkeiten und Verwendungen nicht vom Kombattantenstatus erfaßt und damit für Frauen zugänglich gemacht würden.

10

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 1214/98 - sowie die Personalstammakte der Antragstellerin lagen dem Senat bei der Beratung vor.

11

II

Die Antragstellerin hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Bei sachgerechter Auslegung begehrt sie, den BMVg unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, sie zur Ausbildung als MKL zuzulassen. Dieser Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

12

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Auch aus der Fürsorgepflicht läßt sich kein dahingehender Anspruch herleiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung des Soldaten in den Grenzen der gesetzlichen Vorschriften nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 89.95 - <BVerwGE 103, 301 [f.]>). Das gilt auch für die Zuordnung des Soldaten zu einer bestimmten AVR, deren Zweck die Steuerung der Verwendung ist.

13

Der BMVg hat das Begehren der Antragstellerin rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil für ihre begehrte Verwendung als MKL ein Wechsel aus ihrer bisherigen AVR Medizinisches Fach-/Pflegepersonal in die AVR Kraftfahrwesen unter gleichzeitigem Wechsel von der Laufbahn des Sanitätsdienstes in die Laufbahn des Truppendienstes erforderlich wäre. Ein solcher Wechsel ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SLV für Frauen ausgeschlossen. Damit wird die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 3 SG und § 3 a SLV ergänzt, daß Frauen nur auf Grund freiwilliger Verpflichtung und nur in Laufbahnen des Sanitäts- und Militärmusikdienstes Dienst in der Bundeswehr leisten dürfen, die Laufbahn des Truppendienstes ihnen aber verschlossen ist.

14

Der Senat hat im Beschluß vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 89.95 - (a.a.O., S. 302 [ff.]) zur Vereinbarkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 SLV mit höherrangigem Recht ausgeführt:

"Obwohl sie (scil.: die Vorschrift) eine Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen darstellt, die allein auf die Geschlechtszugehörigkeit gegründet ist, verstößt sie weder gegen Art. 3 Abs. 2 GG, wonach Männer und Frauen gleichberechtigt sind, noch gegen Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, d.h. grundsätzlich ohne Rücksicht auf seine Geschlechtszugehörigkeit, gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, bzw. gegen § 3 SG, wonach Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf ihr Geschlecht zu ernennen und zu verwenden sind. Grund für die Ungleichbehandlung weiblicher und männlicher Soldaten in § 5 Abs. 3 Satz 1 SLV (und in gleicher Weise in § 1 Abs. 2 Satz 2 SG und § 3 a SLV) ist die Regelung in Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG. Danach dürfen Frauen 'auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten'. Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG stellt insoweit eine gleichheitsrechtliche Sonderregelung dar, die als Spezialvorschrift den Vorrang hat, selbst wenn sich diese Vorrangwirkung für solche Frauen, die selbst freiwillig Kriegsdienst mit der Waffe leisten möchten, als Freiheitsbeschränkung darstellt. ... Ziel des Verfassunggebers ist nicht nur, Frauen bei bewaffneten Konflikten von der aktiven Mitwirkung an militärischen Aktionen auszuschließen, sondern auch zu verhindern, daß sie als Kombattanten bei solchen Auseinandersetzungen einer feindlichen Waffeneinwirkung ausgesetzt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie bereit sind, sich einer solchen Gefährdung auszusetzen oder nicht. Dieses umfassende Schutzgebot kann nur durch enge Abstimmung der Regelungen über die Einstellung und Verwendung von Frauen in der Bundeswehr mit den Bestimmungen des Kriegsvölkerrechts erfüllt werden. Nach Art. 51 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (ZP I) vom 8. Juni 1977 (BGBl II 1990 S. 1551, deutsches innerstaatliches Recht auf Grund des Gesetzes zu den Zusatzprotokollen I und II zu den Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 vom 11. Dezember 1990, BGBl II S. 1550) genießt den humanitären Schutz nach Art. 50 des Abkommens, der vor allem den Schutz gegen militärische Angriffe einschließt, nur die Zivilbevölkerung. Dieser Begriff steht im Gegensatz zum Begriff des Kombattanten im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ZP I. Darunter fallen grundsätzlich alle Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei. Wenn ein Staat - insoweit völkerrechtlich nicht gebunden - bewaffnete Staatsorgane den Streitkräften zugeordnet hat, so sind deren Angehörige im Konfliktfall Kombattanten. Diese sind berechtigt, unmittelbar an den Feindseligkeiten teilzunehmen, dürfen aber auch das Ziel militärischer Angriffe des Gegners sein. Kombattanten sind nach Art. 43 Abs. 2 ZP I grundsätzlich alle Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei mit Ausnahme des in Art. 33 Abs. 3 des III. Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (BGBl II 1954 S. 838) bezeichneten Sanitäts- und Seelsorgepersonals. Auch Frauen können völkerrechtlich Kombattanten sein. Demnach sind Frauen als Angehörige der Streitkräfte vor der Gefährdung, der sie nach Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG auf keinen Fall, d.h. unabhängig von ihrem Willen, ausgesetzt werden dürfen, nur geschützt, wenn sie zu den beiden genannten Personalgruppen gehören. ...

Nach Art. 8 Buchst. c ZP I sind unter dem Begriff des Sanitätspersonals die Personen zu verstehen, die von einer am Konflikt beteiligten Partei ausschließlich den unter Buchst. e genannten sanitätsdienstlichen Zwecken, der Verwaltung von Sanitätseinheiten oder dem Betrieb oder der Verwaltung von Sanitätstransportmitteln zugewiesen sind. ... Dementsprechend ist in der Bundeswehr eine klare Trennung zwischen dem Truppendienst in den drei Teilstreitkräften und dem besonders gegliederten Sanitätsdienst unter der Leitung des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr durchgeführt (vgl. dazu Urteil vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - <BVerwGE 72, 241 [247]>).

Der Gesetzgeber hätte innerstaatlich auch anderen Angehörigen der Streitkräfte die Befugnis zur Teilnahme an Kampfhandlungen entziehen und ihnen den Waffendienst untersagen können, z.B. den Angehörigen der Kraftfahrausbildungszentren. Das hätte aber völkerrechtlich nichts daran geändert, daß diese Angehörigen der Streitkräfte im Konfliktfall doch als Kombattanten gegolten hätten, weil Art. 43 Abs. 2 ZP I lediglich die Angehörigen des Sanitäts- und des Seelsorgepersonals davon ausnimmt. Dasselbe würde gelten, wenn Frauen außerhalb des Sanitätsdienstes und des Militärseelsorgedienstes in der Bundeswehr eingesetzt, aber als solche durch besonderes innerstaatliches Recht vom Waffendienst ausgenommen würden. Auch dann wären Frauen im Konfliktfall Kombattanten, könnten als militärisches Ziel angegriffen werden und würden somit in einer Weise verwendet, die im Widerspruch zum Differenzierungsgebot des Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG stünde. Deshalb würde es dem Schutzzweck dieser Vorschrift nicht genügen, bei Frauen entsprechend dem Vorschlag der Antragstellerin auf die Verwendung statt auf die Laufbahnzugehörigkeit abzustellen. ...

Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG, wenn Frauen bereits im Frieden, obwohl dann der Kombattantenstatus noch nicht akut ist und keine Rechtswirkungen hat, der Zugang zur Laufbahn der MKL anders als zu den Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes verwehrt wird. Es wäre zwar denkbar, ihnen innerhalb des Truppendienstes die Funktionen eines MKL zu übertragen, da diese weder eine Ausbildung noch den Umgang mit Waffen erfordert. Dies könnte mit Rücksicht auf Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG aber nur mit der Maßgabe geschehen, daß sie im Verteidigungsfall oder bei Ausbruch eines bewaffneten Konflikts von diesen Dienstposten wegversetzt und im Sanitätsdienst verwendet werden müßten; denn nur im Sanitätsdienst hätten sie keinen Kombattantenstatus. Eine solche Regelung zu schaffen, ist durch Art. 3 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG nicht geboten. Sie hätte zur Voraussetzung, daß entweder diese Funktionen wie der Militärmusikdienst im Konfliktfall nicht benötigt würden oder daß männliche Soldaten vorgehalten würden, die im Einsatzfall die Funktionen übernehmen. Ersteres trifft nicht zu; denn nach den aktuellen Planungen der Bundeswehr werden nach dem Vortrag des BMVg etwa ein Drittel der MKL im Verteidigungsfall in derselben oder in vergleichbarer Weise verwendet wie im Frieden. Zwei Drittel von ihnen werden, weil kein Bedarf für sie besteht, in ihrer Truppengattung verwendet. Dadurch bleibt die Flexibilität der Verwendungsentscheidungen im Konfliktfall bestehen, da jeder männliche MKL unabhängig davon, ob er als solcher weiterverwendet oder in seiner Truppengattung eingesetzt wird, Kombattantenstatus erhält. Weibliche MKL müßten dagegen in den Sanitätsdienst versetzt werden. Dies würde die Dispositionsfreiheit der militärischen Führung gerade in dem Zeitpunkt, in dem sie besondere Bedeutung hat, erheblich einschränken.

Schließlich verlangen Art. 3 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG auch nicht, Dienstposten für MKL innerhalb des Sanitätsdienstes einzurichten, so daß die Antragstellerin darauf verwendet werden könnte. Bei der Sanitätstruppe besteht nur ein geringer Bedarf an Kraftfahrausbildung. Deshalb entsprach es sachlichen Strukturerwägungen, wenn MKL ausschließlich der Laufbahn des Truppendienstes zugeordnet sind. Art. 3 Abs. 2, Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG gewähren gleichen Zugang zu den öffentlichen Ämtern innerhalb der bestehenden Laufbahnstruktur. Eine Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Schaffung geeigneter Funktionen und Tätigkeiten geht aus ihnen aber nicht hervor.

....

Diese Laufbahnregelung steht aber auch mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG im Einklang. Dieses Grundrecht gilt zwar auch für die Berufe innerhalb öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse, wie den von der Antragstellerin gewählten Soldatenberuf, ist im öffentlichen Dienst aber darauf beschränkt, daß der Beruf frei gewählt werden und seine Wahl niemandem aufgezwungen werden kann. Art. 12 GG wird in diesen Fällen durch die staatliche Organisationsgewalt eingeschränkt. ...

Betrachtet man den Fahrlehrerberuf, so gilt nichts anderes. Ein Berufsbild des Fahrlehrers im öffentlichen Dienst im allgemeinen oder bei der Bundeswehr im besonderen gibt es nicht. Es handelt sich vielmehr um eine Tätigkeit, die innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden kann. Einen Anspruch darauf, daß Arbeitsplätze zur Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Dienst bereitgestellt werden, verleiht Art. 12 GG nicht. Die Bewerber sind vielmehr auf Wahrung des Gleichheitssatzes bei der Gestaltung der Zugangsvoraussetzungen zu den bestehenden Arbeitsplätzen beschränkt. Dieser Grundsatz wird durch die bestehende Regelung, die dem verfassungsrechtlichen Differenzierungsgebot nach Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG Rechnung trägt, nicht verletzt."

15

An dieser Auffassung hält der Senat auch nach neuerlicher Überprüfung fest.

16

Das generelle Verbot des Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG, wonach Frauen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten dürfen, bedarf auch unter Berücksichtigung der Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (76/207/EWG) vom 9. Februar 1976 (ABI EG Nr. 39 vom 14. Februar 1976, S. 40) - Gleichbehandlungsrichtlinie - keiner einschränkenden Auslegung dahingehend, daß das Verbot nicht für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr gelte. Denn die Gleichbehandlungsrichtlinie ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

17

Die Eröffnung von Tätigkeitsfeldern für die Europäischen Gemeinschaften folgt seit jeher dem Grundsatz, daß diese nur nach Maßgabe des Vertrages und der darin vorgesehenen Zeitfolge tätig werden dürfen. Dieses in Art. 5 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in der Fassung des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (BGBl II 1998, 386) festgelegte Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung schließt die Zuständigkeit der europäischen Organe und damit auch den Geltungsbereich von ihnen erlassener Normen auf den Gebieten, auf denen den Europäischen Gemeinschaften keine Befugnis zugewiesen ist, aus. Zu diesen Bereichen, bei denen die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten intergouvernemental bleibt, gehört insbesondere die Außen- und Sicherheitspolitik (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 2 BvR 2134, 2159/92 - <BVerfGE 89, 155 [190]>). Fragen der nationalen Sicherheit und Angelegenheiten der Landesverteidigung, damit auch Fragen der Funktionsfähigkeit und Struktur der Streitkräfte, gehören zu diesen, bisher in der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten verbliebenen Bereichen. Wie sich aus Art. 11 ff. des Vertrages über die Europäische Union (EUV) in der Fassung des Vertrages von Amsterdam ergibt, ist die Erarbeitung und Verwirklichung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zwar Ziel der Union. Hierzu gehört nach Art. 17 Abs. 1 EUV auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt. Daraus ergibt sich aber zugleich, daß auf dem Gebiet der Verteidigungspolitik bisher keine gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit besteht. Über sämtliche die Streitkräfte betreffenden Fragen, zu denen auch die Regelungen über den Zugang zum Dienst als Soldat gehören, entscheiden die Mitgliedstaaten deshalb in ausschließlicher Zuständigkeit.

18

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Gleichbehandlungsrichtlinie. Zwar erstreckt sie sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21. Mai 1985 - Rs 248/83 - <Slg.1985, 1474 [1480] RdNr. 16>) grundsätzlich auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse. Es dürfen keine neuen Diskriminierungen eingeführt werden, durch die bestimmte Gruppen von der Anwendung der Vorschriften ausgenommen würden, die die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im gesamten Berufsleben gewährleisten sollen. Daraus ergibt sich aber nicht, daß die Richtlinie auch auf die Bediensteten in Streitkräften anzuwenden ist. Die Richtlinie kann sich von ihrem Geltungsanspruch her nur auf die Bereiche erstrecken, für die der Gemeinschaft eine - zugewiesene - Kompetenz zukommt. Eine Erweiterung dieser Zuständigkeit ist auch nicht durch Auslegung möglich. Nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung kann zwar eine einzelne Bestimmung, die Aufgaben oder Befugnisse zuweist, mit Blick auf die Vertragsziele ausgelegt werden; das Vertragsziel selbst genügt jedoch nicht, um Aufgaben und Befugnisse zu begründen oder zu erweitern. Darüber hinaus verdeutlicht der Unionsvertrag durch ausdrückliche Hinweise auf das Erfordernis einer Vertragsänderung oder einer Vertragserweiterung die Trennungslinie zwischen einer Rechtsfortbildung innerhalb der Verträge und einer deren Grenzen sprengenden, vom geltenden Vertragsrecht nicht gedeckten Rechtsetzung (vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 2 BvR 2134, 2159/92 - <a.a.O.> S. 209). Da eine gemeinsame Verteidigung ausdrücklich erst nach schrittweiser Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik eingeführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 EUV), besteht nach derzeitiger Rechtslage für diesen Bereich keine Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft. Eine solche kann auch nicht über eine extensive Auslegung der Gleichbehandlungsrichtlinie geschaffen werden.

19

Selbst wenn man davon ausginge, daß die Gleichbehandlungsrichtlinie grundsätzlich alle Arbeitnehmer umfaßt, führte dies nicht zu einer Auslegung des Art. 12 a Abs. 4 Satz 2 GG dahingehend, daß er nicht für den freiwilligen Dienst von Frauen in der Bundeswehr gelte. Denn die "Arbeitnehmertätigkeit" als Soldat wäre gemäß Art. 2 Abs. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Danach steht die Richtlinie nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten entgegen, solche beruflichen Tätigkeiten und gegebenenfalls die dazu jeweils erforderliche Ausbildung, für die das Geschlecht auf Grund ihrer Art oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15. Mai 1986 - Rs 222/84 -, Slg. 1986 S. 1663 [1687] RdNr. 37) enthält diese Regelung eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten, wobei es dem zuständigen innerstaatlichen Gericht zukommt festzustellen, ob von dieser Ermächtigung durch den Erlaß nationaler Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht wurde, und deren Inhalt zu beurteilen (a.a.O. RdNr. 39). Der EuGH hat damit dem jeweiligen Mitgliedstaat die Kompetenz zuerkannt, für seinen Bereich zu beurteilen, ob das Geschlecht für die Ausübung einer Tätigkeit eine unabdingbare Voraussetzung darstellt, und damit anerkannt, daß unterschiedliche soziokulturelle Gegebenheiten zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Mitgliedstaaten führen können. Für die Bundesrepublik Deutschland hat der Verfassunggeber das legitime rechtspolitische Ziel verfolgt, Frauen von der Mitwirkung an militärischen Kampfhandlungen generell auszuschließen und dadurch zu verhindern, daß sie als Kombattanten feindlicher Waffeneinwirkung ausgesetzt werden. Unabhängig von der freiwilligen Bereitschaft dazu ist deshalb der Dienst als Soldat mit Kombattantenstatus auf Männer begrenzt. Diese sich als Konsequenz aus der deutschen Geschichte erklärende nationale Sonderregelung (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Stenographische Berichte 1956, S. 6819 [f.]) rechtfertigt es, das Geschlecht als eine unabdingbare Voraussetzung für den Dienst mit der Waffe anzusehen. In der Bundesrepublik Deutschland ist deshalb für Soldaten der Anwendungsbereich der Gleichbehandlungsrichtlinie nicht eröffnet (Art. 2 Abs. 2).

20

Ob der Ausschluß der Frauen vom Dienst mit der Waffe darüber hinaus nach Art. 2 Abs. 3 der Gleichbehandlungsrichtlinie von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen ist oder ob diese Regelung nur die körperliche Verfassung der Frau und die besondere Beziehung zwischen Mutter und Kind schützen will (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - Rs 222/84 - <a.a.O.> RdNr. 44), bedarf hier keiner Entscheidung.

21

Eine Belastung der Antragstellerin mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Lutz
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