Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.10.1999, Az.: BVerwG 8 B 172.99

Nichtzulassung einer Revision ; Vorlegung von Listen über Wohnsiedlungsgrundstücke und landwirtschaftlichen Fläche ; Wahrunterstellung so genannter Moskauer Dokumente; Enteignung von Vermögenswerten durch die sowjetische Besatzungsmacht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1999
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 172.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28683
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Cottbus - 24.03.1999 - AZ: 1 K 744/97

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Oktober 1999
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, Sailer und Krauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. März 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Die von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

3

Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der Wohnsiedlungsgrundstücke und der landwirtschaftlichen Flächen denkfehlerhaft davon ausgegangen, die C-Liste, auf der diese Grundstücke mit einem Vermerk über einen sog. "A-Beschluß" verzeichnet gewesen seien, sei der SMAD vorgelegt worden, weil kein Anhaltspunkt für das Gegenteil ersichtlich sei (UA S. 15), ist nicht begründet. Es widerspricht nicht den Denkgesetzen im Sinne eines logisch zwingenden Ausschlusses, unter den Verhältnissen der damaligen Besatzungszeit anzunehmen, daß derartige, von deutschen Behörden erstellte bzw. ergänzte Listen regelmäßig der sowjetischen Besatzungsmacht vorgelegt und, wenn keine Anhaltspunkte für deren Einschreiten ersichtlich sind, von ihr gebilligt wurden.

4

Frei von Verfahrensfehlern ist auch die Überzeugung des Verwaltungsgerichts zustande gekommen, die Enteignung der restlichen Vermögenswerte, also der Betriebsgrundstücke, sei jedenfalls durch das Schreiben des stellvertretenden Chefs der Finanzverwaltung der SMAD - Prof. Butkow - vom 25. November 1948 vom Willen der sowjetischen Besatzungsmacht umfaßt worden; deshalb komme es insoweit nicht entscheidend darauf an, ob zuvor ein generelles oder im Einzelfall ausgesprochenes Enteignungsverbot bestanden habe. Die verwaltungsgerichtliche Würdigung des Inhalts dieses Schreibens ist keineswegs denklogisch ausgeschlossen, sondern vielmehr plausibel. Daß die Klägerin diese Wertung nicht für zwingend hält, genügt zur Darlegung eines Verfahrensmangels im Rahmen einer Beweiswürdigung nicht.

5

Den Schlußfolgerungen des Verwaltungsgerichts stehen die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten sog. "Moskauer Dokumente" nicht entgegen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen (UA S. 18), daß die - wie dargelegt - Verfahrensfehlerfrei ausgelegte Willensäußerung des stellvertretenden SMAD-Leiters vom 25. November 1948 jedenfalls eine nachträgliche Billigung der Enteignung darstellte und deshalb die unter Beweis gestellte Frage, ob zuvor ein Enteignungsverbot bestand, unerheblich ist. Überdies stellen die überreichten Stellungnahmen russischer Behörden im wesentlichen bloße Wertungen ohne Darlegung tatsächlicher Grundlagen und unter offenbarer Mißachtung der für den hier maßgeblichen Zeitraum vor Gründung der DDR historisch unbestreitbaren umfassenden Oberhoheit der sowjetischen Besatzungsmacht dar.

6

Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht sei unter Verletzung des § 86 VwGO den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nicht nachgegangen, so kann sie damit nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht mußte aus den genannten Gründen angesichts der von ihm getroffenen Wahrunterstellung und im Hinblick auf den Aussagewert der vorgelegten "Moskauer Dokumente" die vermißte Beweisaufnahme nicht vornehmen. Den Zurechnungszusammenhang zwischen den Grundstücksenteignungen und der Hoheitsbefugnis der Besatzungsmacht hat das Verwaltungsgericht selbst für den Fall als fortbestehend erachtet, daß die Enteignungen gemäß dem Vortrag der Beschwerde einem generellen oder im Einzelfall ausgesprochenen Verbot der Besatzungsmacht zuwidergelaufen wären, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine trotz eines entgegenstehenden Willens der sowjetischen Besatzungsmacht durchgeführte Enteignung ihr gleichwohl zuzurechnen ist, wenn sie aus einer nach außen erkennbaren Willensäußerung der Besatzungsmacht hergeleitet werden kann (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104, S. 311). Eine derartige, nach außen erkennbare Willensäußerung hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise in der Erklärung des stellvertretenden Chefs der Finanzverwaltung der SMAD vom 25. November 1948 gesehen und entscheidend darauf abgestellt, daß die SMAD mit der von deutschen Stellen erstrebten Enteignung des Grundvermögens der Klägerin einverstanden war. Mit diesem Schreiben befassen sich die von der Klägerin überreichten "Moskauer Dokumente" aber gerade nicht.

7

Soweit die Beschwerde die Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit im Zusammenhang mit den Beweisanforderungen an die Beschwerdeführerin anspricht, hat sie nicht hinlänglich deutlich gemacht, welche prozessuale Pflicht das Verwaltungsgericht verletzt haben soll. Für die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gibt es keinen hinlänglichen Anhaltspunkt. Ein insoweit nachvollziehbarer Vortrag fehlt in der Beschwerdeschrift.

8

2.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage auf wirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art ist in der Beschwerde nicht gestellt worden.

9

a)

Die Beschwerde stellt zunächst die Fragen:

"Ist ein auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage entzogener Vermögenswert nach § 1 Abs. 7 VermG zurückzugeben, nachdem zuständige Behörden der Russischen Förderation den sowjetischen Unrechtsbeitrag nachträglich beseitigt und die von deutschen Verwaltungsstellen vorgenommenen Konfiskationen als mit dem damaligen Willen der Sowjetunion unvereinbar bestätigt haben?"

"Oder besteht hilfsweise auch für juristische Personen (wie die Klägerin) in einem solchen Fall ein Rückgabeanspruch nach § 1 Abs. 7 VermG, nachdem eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach dem VbReHaG erfolgt ist?"

"Gilt dies insbesondere in Ansehung des Umstandes, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem zweiten Bodenreformbeschluß vom 18. April 1996 im Hinblick auf die in § 1 Abs. 8 lit. a HS 2 VermG enthaltene Ausnahmeregelung in bezug auf § 1 Abs. 7 VermG grundsätzlich auch für verwaltungsrechtliche Entscheidungen für anwendbar erklärt hat, die - wie in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG - (auch) eine besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Grundlage hatten?"

10

Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Beschwerde übersieht mit ihrer Fragestellung, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 1 Abs. 7 VermG von einem zweistufigen Verfahrensablauf ausgeht und daß auf der ersten Stufe die dafür nach "anderen Vorschriften" zuständige Stelle die durch eine rechtsstaatswidrige Entscheidung herbeigeführte Vermögensentziehung aufgehoben haben oder eine der Aufhebung entsprechende Feststellung der Rechtstaatswidrigkeit getroffen haben und daß somit die Rückgabeberechtigung des früheren Rechtsinhabers dem Grunde nach feststehen muß, vergleichbar mit der Berechtigtenfeststellung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG (Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 8.98 - VIZ 1999 S. 470 (471)). Am Vorliegen dieser ersten Stufe fehlt es gerade im vorliegenden Fall.

11

b)

Soweit die Beschwerde weiterhin fragt,

"Welche Bedeutung haben in diesem Zusammenhang die beiden vorgenannten Urteile des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1999 und dessen Beschluß vom 8. April 1998 - BVerwG 7 B 7.98 - und müssen die Konseqenzen aus der nachträglichen Beseitigung von Verfolgungsunrecht auch für besatzungsrechtliche bzw. besatzungshoheitliche Enteignungen gezogen werden, so daß § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist bzw. leerläuft?"

12

so hat die Beschwerde keine vom Einzelfall losgelöste abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht angesprochen. Zudem unterstellt die Beschwerde auch hier, daß eine nachträgliche Beseitigung von Verfolgungsunrecht vorliegt, was nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen werden (vgl. hierzu unter Teil 1), gerade nicht der Fall ist.

13

c)

Soweit die Beschwerde weiterhin die Frage stellt,

"Ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es (noch) an einer Rehabilitierungsentsscheidung der zuständigen deutschen Stelle fehlt ..., eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO geboten ist, damit zunächst eine solche Rehabilitierungsentscheidung herbeigeführt werden kann",

14

so bedarf es zur Beantwortung dieser Frage ebensowenig der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß nach § 94 VwGO das Gericht die Verhandlung bis zur Entscheidung eines vorgreiflichen Rechtstreits oder Verwaltungsverfahrens aussetzen kann. Die Aussetzung steht bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzung im Ermessen des Gerichts und dieses Ermessen kann sich nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung reduzieren, wenn nämlich anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (vgl. Beschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 B 247.92 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 6 m.w.N.).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Pagenkopf
Sailer
Krauß