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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.12.1992, Az.: BVerwG 4 B 247/92

Aussetzung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 94 VwGO im Ermessen des Gerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 247/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 27.08.1992 - 1 B 40.90

Fundstelle

  • SGb 1993, 625 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Dezember 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Hien und die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 27. August 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Klägerin meint unter Hinweis auf BGH 97, 145, die von ihr beantragte Aussetzung des Verfahrens sei gem. § 173 VwGO i.V.m. § 148 ZPO dringend geboten gewesen; der die Berufung zurückweisende Beschluß stelle daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

3

Diese Rüge greift nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob die Ablehnung einer rechtlich zwingend gebotenen Aussetzung des Verfahrens überhaupt unter dem Gesichtspunkt des Gehörsverstoßes gerügt werden könnte; ein solcher Fall liegt hier nämlich nicht vor.

4

Nach § 94 VwGO (ebenso § 148 ZPO) kann das Gericht die Verhandlung bis zur Entscheidung eines vorgreiflichen Rechtsstreits oder Verwaltungsverfahrens aussetzen. Daraus folgt, daß die Aussetzung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 94 VwGO im Ermessen des Gerichts liegt (vgl. Beschluß vom 15. April 1983 - BVerwG 1 B 133.82 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 4). Dieses Ermessen reduziert sich nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (vgl. Urteil vom 12. Februar 1987 - BVerwG 3 C 22.86 - Buchholz 310 § 94 VwGO Nr. 5; vgl. auch BGH 97, 135 <145>). Die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall liegen hier nicht vor. Die bloße Vorgreiflichkeit reicht hierfür nicht aus, da sie ohnehin die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 94 VwGO darstellt und damit auch grundsätzlich den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.