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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.10.1999, Az.: BVerwG 2 WD 9.99

Disziplinarverfahren gegen früheren Soldaten wegen Bestreitens der Judenvernichtung im 3. Reich und entsprechender Äußerungen zum Holocaust; Vorsätzlicher Verstoß gegen die Dienstpflichten zum treuen Dienen, zum Eintreten für die demokratische Grundordnung, zur Zurückhaltung sowie zur Achtungswürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich ; Herabsetzung eines früheren Oberstleutnants in den Dienstgrad eines Leutnants als Disziplinarmaßnahme; Schwere Pflichtverletzung durch Negierung der Judenverfolgung und Judenvernichtung durch die Nationalsozialisten und den Angriff des Deutschen Reichs auf Polen ; Pflicht der Soldaten zur Bekennung zu den rechtsstaatlichen Anforderungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, insbesondere zu den Grundrechten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1999
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 9.99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 29487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 23.11.1998 - AZ: 2 VL 19/98

Fundstellen

  • BVerwGE 111, 25 - 30
  • DokBer B 2000, 99-102
  • NJW 2000, 1433-1434 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 2000, 685 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehr 2000, 126-128
  • NZWehrR 2000, 126-128
  • ZBR 2000, 349-350

Prozessgegner

Oberleutnant der Reserve ...

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. Oktober 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier sowie
Major Hampel,
Oberleutnant Waldmann als ehrenamtliche Richter, ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts gegen das Urteil der 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 23. November 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der 37 Jahre alte ledige frühere Soldat erwarb am 13. Juni 1983 das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife.

2

Vom 1. Oktober 1983 bis 31. Dezember 1984 leistete er seinen Grundwehrdienst, zuletzt bei der ... F. in E.. Im Sommersemester 1985 nahm er das Studium der Rechtswissenschaften an der ... Universität B. auf; er studierte bis zum Wintersemester 1989/90. Danach unterbrach er das Studium für ca. fünf Jahre und nahm es vor drei Semestern wieder auf. In der Zwischenzeit war er im Personenschutz und als Lkw-Fahrer tätig.

3

Auf Grund seiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr vom 27. September 1989 wurde er mit Verfügung des Personalstammamts der Bundeswehr vom 21. Januar 1991 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes im Heer zugelassen und in mehreren Wehrübungen zum Reserveoffizier ausgebildet. Seine letzte Wehrübung war für die Dauer vom 3. März bis zum 30. April 1997 festgelegt; sie endete jedoch vorzeitig, da ihm der Kommandeur des K. L. K. D. mit Bescheid vom 21. März 1997 wegen der Vorfälle, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, die Ausübung des Dienstes sowie das Tragen der Uniform verbot und der Kommandeur des F. ihn gemäß § 29 Abs. 7 WPflG am selben Tag aus dem Wehrdienst entließ.

4

Vom 1. bis 25. September 1992 nahm er am Offizierlehrgang teil; die Offizierprüfung bestand er mit "ausreichend".

5

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der frühere Soldat mit Wirkung vom 26. September 1992 zum Leutnant der Reserve und am 23. Juni 1995 zum Oberleutnant der Reserve ernannt.

6

Der frühere Soldat erhielt insgesamt vier dienstliche Beurteilungen. In seiner letzten Beurteilung vom 17. April 1997 erzielte er in der gebundenen Beschreibung siebenmal die Wertung "1" und achtmal die Wertung "2". In der freien Beschreibung wurde über ihn ausgeführt:

"O. C. ist ein sehr gewissenhafter und verantwortungsfreudiger Offizier, der durch seine selbstbewußte und disziplinierte Art in beispielhafter Weise seine Soldaten führt und ausbildet. Energisch räumt er Widerstände aus, ohne in übertriebene Härte zu verfallen. Aufträge werden schnell und sicher erfaßt und mit den erforderlichen Mitteln im Sinne der übergeordneten Führung ausgeführt. O. C. ist durch seine korrekte und offene Art im gesamten Führerkorps anerkannt und respektiert. Seine geistige Anlage und sein hoher Bildungsstand lassen seine Verwendung als KpChef zweckmäßig erscheinen.

O. C. war während seiner Reserveübung ein besonderer Gewinn für die Kompanie."

7

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des früheren Soldaten.

8

Nach seinen Angaben wird er sich Anfang November 1999 zur ersten Juristischen Staatsprüfung anmelden.

9

II.

In dem mit Verfügung des Amtschefs des P. der Bundeswehr vom 17. Dezember 1997 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 7. August 1998, den früheren Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Leutnants der Reserve herab.

10

Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:

"Der frühere Soldat wurde vom 21. bis 23. Februar 1997 zu einer dienstlichen Veranstaltung des V. im A. in W. zu gezogen. Am Abend des 22. Februar 1997 nach Dienstschluß saß er mit den Zeugen K., R., U. und Kn. auf einer Stube. Man unterhielt sich. Der Zeuge K., der zwischendurch die Stube zum Bierholen verlassen hatte, bekam, als er zurückkam, mit, daß der frühere Soldat in Bezug auf den früheren Bundespräsidenten v. W. und den damaligen Bundesminister der Verteidigung R. das Wort 'Vaterlandsverräter' benutzte. Einige Zeit darauf äußerte der frühere Soldat sich zum Holocaust. Er erklärte sinngemäß unter Berufung auf irgendwelche Autoren, daß zunächst von zehn Millionen, später von sechs Millionen vernichteter Juden ausgegangen worden sei. Er würde sich nicht wundern, wenn wesentlich weniger Juden vernichtet worden seien oder überhaupt keine Vergasung der Juden stattgefunden hätte. Später kam er noch auf den Beginn des 2. Weltkrieges zu sprechen. Er äußerte, daß ihn die Formulierung 'Deutscher Überfall auf Polen' störe, da der Angriff wegen der Aufrüstung in Polen notwendig gewesen sei.

Der frühere Soldat läßt sich dahingehend ein, er habe lediglich zu bedenken gegeben, wie man wohl den früheren Bundespräsidenten v. W. bezeichnen würde, wenn man den jetzigen Bundespräsidenten auf einer Vertriebenenversammlung 'Vaterlandsverräter' genannt habe. Vom damaligen Verteidigungsminister habe er in dem Zusammenhang gar nicht gesprochen. Was den Holocaust betreffe, so habe er nicht seine Meinung weitergegeben, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, daß Hobby-Historiker eine derartige Auffassung verträten. Er habe auch nicht den Überfall auf Polen bestritten. Ihm sei es lediglich darum gegangen, statt des Wortes 'Überfall' den korrekten Begriff 'Angriff' zu verwenden.

Die Einlassung hinsichtlich der Äußerung 'Vaterlandsverräter' ist dem früheren Soldaten nicht zu widerlegen; denn nur der Zeuge K. hat ausgesagt, sie überhaupt gehört zu haben, und dieser Zeuge wußte nicht, in welchem Zusammenhang Oberleutnant der Reserve C., dieses Wort benutzt hatte. Daher ist auch nicht auszuschließen, daß der Zeuge nicht eindeutig mitbekommen hat, auf welche Personen sich das Wort 'Vaterlandsverräter' im einzelnen unmittelbar bezog.

Dagegen steht nach der Bekundung des Zeugen K. fest daß der frühere Soldat die Judenvernichtung ernsthaft in Zweifel gezogen hat. Der glaubwürdige Zeuge hat - wie auch bereits in den früheren Vernehmungen - seine Oberleutnant C. belastenden Aussagen aufrechterhalten. Er hat dabei nicht verschwiegen, daß der frühere Soldat bezüglich des Holocausts Autoren angegeben hat, die die Vergasung der Juden in Abrede stellen. Er hat herausgestellt, daß der frühere Soldat in keiner Weise zu erkennen gegeben hat, daß deren Auffassung unzutreffend ist. Aus diesem Grund hat der Zeuge auch - vergeblich - versucht, am nächsten Tag eine Klärung in dieser ihn sehr bedrückenden Angelegenheit über den Leiter der dienstlichen Veranstaltung, Hauptmann der Reserve W. herbeizuführen. Er hat deshalb auf Veranlassung des Zeugen W. unter dem 07. März 1997 diesem Meldung über die Äußerungen des früheren Soldaten vom Abend des 22. Februar 1997 gemacht. Die Bekundungen des Zeugen K. finden ihre Bestätigung in der Aussage des Zeugen R., der sich zwar nicht an den Gesprächen beteiligt hatte, aber auf seinem Bett in der Stube liegend hellhörig wurde, als er mitbekam, daß der frühere Soldat die tatsächliche Judenvernichtung in Zweifel zog, und deshalb sehr betroffen die Stube verließ. Die Zeugen U. und Kn. konnten nichts zur Sachverhaltsermittlung beitragen, da sie angegeben haben, nichts zu den jeweiligen Themen gehört zu haben.

Der frühere Soldat hat nicht bestritten, sich gegen die Formulierung 'Überfall auf Polen' gewandt zu haben. Seine Einlassung, ihm sei es statt des Wortes 'Überfall' um den treffenden Begriff 'Angriff' gegangen, ist nicht geeignet, seine Äußerung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen; denn beide Begriffe sind synonym. Seine Aussage kann nur so verstanden werden, daß er den Angriff des Deutschen Reichs auf Polen negiert hat."

11

Die Kammer stellte den früheren Soldaten von dem 1. Tatvorwurf ("Vaterlandsverräter") frei, im Hinblick auf die Tatvorwürfe 2 und 3 würdigte sie sein Verhalten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Dienstpflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG), zum Eintreten für die demokratische Grundordnung (§ 8 SG), zur Zurückhaltung (§ 10 Abs. 6 SG) sowie zur Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

12

Zur Maßnahmebemessung führte die Truppendienstkammer aus:

13

Das Dienstvergehen wiege sehr schwer. Der frühere Soldat habe mit seinen Äußerungen schlimmste Greueltaten des nationalsozialistischen Regimes in Abrede gestellt. Er habe dadurch versucht, den Nationalsozialismus von dem Makel des Völkermordes und des Angriffskriegs zu entlasten. Er habe nicht nur den Eindruck der Geschichtsverfälschung, sondern auch des Verständnisses und der Sympathisierung mit diesen ungeheuren Verbrechen entstehen lassen. Ein Soldat, der derartige Äußerungen vor Dienstgradniederen mache, die ihm im Dienst unterstellt seien, erwecke ernsthafte Zweifel, ob er als Vorgesetzter noch tragbar sei. Dennoch habe das Gericht es bei der Herabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants der Reserve belassen. Der frühere Soldat habe die Äußerungen im Beisein nur weniger Kameraden gemacht. Dabei sei die enthemmende Wirkung des Alkohols nicht auszuschließen. Eine rechtsextremistische Gesinnung habe sich bei ihm nicht feststellen lassen. Er habe sich ansonsten bisher nichts zuschulden kommen lassen und sich als sehr engagierter Angehöriger der Reserve erwiesen.

14

Gegen dieses ihm am 9. Dezember 1998 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt durch Schriftsatz vom 8. Januar 1999, der am selben Tage bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, zuungunsten des früheren Soldaten eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung mit dem Antrag eingelegt, den früheren Soldaten in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad der Reserve herabzusetzen.

15

Zur Begründung hat er vorgetragen:

16

Das Urteil des Truppendienstgerichts berücksichtige nur unzureichend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ein Soldat, der extrempolitische Ansichten wie Völkermord und massenhafte Vernichtung von Menschen vor dem historischen Hintergrund des NS-Regimes vertrete, habe grundsätzlich die härteste disziplinargerichtliche Maßnahme verwirkt. Die Bundeswehr als Organ der Exekutive müsse davon ausgehen können, daß sich ihre Soldaten, insbesondere die mit Vorgesetzteneigenschaft, zu den rechtsstaatlichen Anforderungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen und sich aktiv für ihre Verwirklichung einsetzen würden. Die durch das Truppendienstgericht angeführten Umstände (alkoholische Enthemmung, keine rechtsextremistische Gesinnung, Äußerung im engsten Kameradenkreis), die der beantragten Dienstgradherabsetzung nach Auffassung des Gerichts entgegenstünden, seien nicht als außergewöhnliche Tatmilderungsgründe zu qualifizieren. Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des früheren Soldaten seien nach den Tatsachenfeststellungen des Gerichts nicht gegeben, alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nicht festgestellt worden. Die geringe Wahrscheinlichkeit, daß durch den Alkoholgenuß des früheren Soldaten eine gewisse enthemmende Wirkung nicht ausgeschlossen werden könne, könne zwar tatmildernd Berücksichtigung finden, aber nicht im Sinne eines außergewöhnlichen Tatmilderungsgrundes. Erschwerend komme hinzu, daß der frühere Soldat, der in der Zeit von 1985 bis 1990 Rechtswissenschaft studiert und sich freiwillig wiederholt für Wehrübungen zur Verfügung gestellt und den damit verbundenen Pflichten unterworfen habe, Zweifel daran habe aufkommen lassen, daß er sich der von seinen Untergebenen geforderten Loyalität würdig erwiesen habe. Unerläßliche Voraussetzung dafür sei, daß er ein gewisses Maß an Selbstdisziplin beachte, um in den Augen seiner Untergebenen, die ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien den verbindlichen Befehlen ihres Vorgesetzten Folge zu leisten hätten, als Vorgesetzter glaubwürdig zu sein.

17

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1f § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

18

2.

Das zuungunsten des früheren Soldaten eingelegte Rechtsmittel ist nach Antrag und wesentlichem Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

19

3.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts hatte keinen Erfolg.

20

Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

21

Das Dienstvergehen wiegt schwer.

22

Eine schwere Pflichtverletzung hat der frühere Soldat dadurch begangen, daß er nach den tatsächlichen Feststellungen der Truppendienstkammer die Judenverfolgung und Judenvernichtung durch die Nationalsozialisten ernsthaft in Zweifel zog und den Angriff des Deutschen Reichs auf Polen negiert hat. Unter dem Eindruck jener Greuel und ungeheuren Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit hat sich das Deutsche Volk in Art. 1 Abs. 2 GG zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt bekannt. Die von der Truppendienstkammer festgestellten, den früheren Soldaten belastenden Aussagen haben daher nichts mit freier Meinungsäußerung oder berechtigter Kritik an Darstellungen der Geschichte in der Öffentlichkeit und in der Schule zu tun. Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die von ihren Bürgern die Verteidigung der freiheitlichen Ordnung erwartet und einen Mißbrauch der Grundrechte zum Kampf gegen diese Ordnung nicht hinnimmt. Dieses Prinzip der streitbaren Demokratie gilt auch für die innere Ordnung der Bundeswehr (B Verf G E 28, 36, 48). Es garantiert, daß sich die Vergangenheit in der Zukunft nicht noch einmal wiederholt und die Bundesrepublik Deutschland als gleichberechtigtes Mitglied der Völkergemeinschaft dem Frieden und der Gerechtigkeit in der Weit zu dienen vermag. Die Aufgaben des vereinten und souveränen Deutschlands können nicht in jenem Geist bewältigt werden, der durch Menschenverachtung und Verblendung am 8. Mai 1945 zum Zusammenbruch des Deutschen Reiches geführt hat.

23

Die Bundeswehr als Organ der Exekutive der Bundesrepublik Deutschland kann erwarten und muß davon ausgehen, daß sich die Soldaten zu den rechtsstaatlichen Anforderungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes, insbesondere zu den Grundrechten bekennen und für ihre Verwirklichung einsetzen (Urteil vom 22. Januar 1997 - BVerwG 2 WD 24.96 - <BVerwGE 113, 58 = NZWehrr 1997, 161 >). Dies gilt vor allem für Soldaten in Vorgesetzteneigenschaft, die in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben haben (§ 10 Abs. 1 SG).

24

Erschwerend ist zu berücksichtigen, daß der frühere Soldat sich zwar seit 1991 freiwillig wiederholt für Wehrübungen der Bundeswehr zur Verfügung gestellt und den damit verbundenen Pflichten unterworfen hat, aber durch seine Äußerungen Zweifel daran aufkommen ließ, ob er der von Gesetzes wegen geforderten Loyalität seiner Untergebenen würdig ist. Diese haben ohne Rücksicht auf persönliche Sympathien oder Antipathien den verbindlichen Befehlen ihres Vorgesetzten Folge zu leisten. Unerläßliche Voraussetzung dafür ist aber, daß der frühere Soldat ein gewisses Maß an Selbstdisziplin beachtet, um in den Augen seiner Untergebenen als Vorgesetzter glaubwürdig sein zu können. Diese Selbstdisziplin hat der frühere Soldat jedoch in seinen Äußerungen vermissen lassen, indem er am Abend des 22. Februar 1997 nach Dienstschiuß auf einer Stube vor dienstgradniedrigeren Kameraden den Eindruck der Geschichtsfälschung, des Verständnisses für und der Sympathisierung mit ungeheuren Verbrechen hat entstehen lassen.

25

Allerdings sieht der Senat die härteste disziplinargerichtliche Maßnahme in ständiger Rechtsprechung erst dann als verwirkt an, wenn ein Soldat extrempolitische Ansichten wie die Befürwortungen von Völkermord und massenhafter Vernichtung von Menschen vor dem historischen Hintergrund des NS-Regimes in Deutschland von 1933 bis 1945 vertritt (vgl. Urteil vom 4. September 1980 - BVerwG 2 WD 74.79 -) oder die nationalsozialistische Judenverfolgung und Judenvernichtung schlechthin in Abrede stellt, dies zu begründen und das "Dritte Reich" von dem Makel des organisierten Judenmordes zu entlasten versucht, wobei der Senat in diesem Zusammenhang zugleich zum Ausdruck gebracht hat, daß ein Soldat die schwerste aller denkbaren Pflichtverletzungen dadurch begeht, daß er mit dem Leugnen der Judenverfolgung und Judenvernichtung durch die Nationalsozialisten die nationalsozialistische Gewaltherrschaft verharmlost (Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [334] >). In der bereits zitierten Entscheidung vom 22. Januar 1997 - BVerwG 2 WD 24.96 - < a.a.O. > hat der Senat in bezug auf einen Angehörigen der Reserve (§ 61 Abs. 1 WDO) folgendes ausgeführt:

"Durch seinen Anspruch 'alles was nicht arisch ist, gehört erschossen oder in die Gaskammer', hat der frühere Soldat verbal und in der Sache auf den organisierten Judenmord während des 'Dritten Reiches' Bezug genommen und ihn nicht nur als geschichtliches Ereignis gutgeheißen, sondern ihn vor allem auch in Gegenwart und Zukunft für in Deutschland lebende 'Nichtarier' propagiert. Allein diese bedenkenlose Aussage läßt die besondere Eigenart und Schwere des Dienstvergehens erkennen. ... Als höchste Disziplinarmaßnahme kam hier - auch aus generalpräventiven Erwägungen - nur die Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Matrosen der Reserve in Betracht. Diese Maßnahme war insbesondere deshalb erforderlich, weil er mit seinen Äußerungen die im 'Dritten Reich' massenhaft begangene Tötung von Menschen nicht nur für die Vergangenheit gebilligt, sondern auch für die Gegenwart und Zukunft propagiert hat. Wenn er sich nämlich ungeachtet seines Gelöbnisses von der ausdrücklichen schriftlichen Verpflichtung, der 'Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen' und von den grundlegenden Wertvorstellungen des Rechtsstaates losgesagt und Forderungen erhoben hat, die Ausdruck der schlimmsten vorstellbaren Menschenverachtung für Gegenwart und Zukunft sind, dann war als erforderliche und angemessene Ahndung eines solchen Versagens seine Herabsetzung in den niedrigsten Mannschaftsdienstgrad unerläßlich."

26

Im Vergleich zu diesen Fällen sah der Senat im vorliegenden Fall die Höchstmaßnahme noch nicht als verwirkt an, weil dem früheren Soldaten nicht nachzuweisen war, daß er den Holocaust geleugnet hat, zumal aus seinem Verhalten nicht ohne weiteres erkennbar war, daß er sich die abwegige Auffassung einiger Autoren zu eigen gemacht hat. Hinzu kommt, daß die Diskussion im kleinen Kreis nach Dienstschluß und nach dem Genuß nicht unerheblicher Mengen Alkohol stattgefunden hat.

27

Wegen der Bindungswirkung des vom Truppendienstgericht insoweit festgestellten Sachverhalts war es dem Senat verwehrt, eine eigene Beweisaufnahme durchzuführen oder die tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts zu überprüfen. Ferner war dem früheren Soldaten seine Einlassung, "er würde sich nicht wundern, wenn wesentlich weniger Juden vernichtet worden seien oder überhaupt keine Vergasung der Juden stattgefunden hätte", nicht als eigene Meinung anzulasten, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als dahingehende Interpretation abzunehmen, daß er insoweit nur die Meinung "irgendwelcher Autoren" wiedergab. Hierzu hat er in der Berufungshauptverhandlung klarstellend ausgeführt, daß er vom Holocaust als historischer Gegebenheit ohne Einschränkungen ausgeht und alle abweichenden bzw. relativierenden Meinungsäußerungen als "absurd" bzw. "dumm" ansieht. Es ist dem früheren Soldaten aber vorzuwerfen, daß er sich in der Diskussion am Abend des 22. Februar 1997 nicht ausdrücklich von diesen Autorenmeinungen distanziert hat. Dasselbe gilt für seine Aussage bezüglich des Angriffs auf Polen.

28

Milderungsgründe in der Tat sind hier nicht gegeben; ebenso fehlen Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des früheren Soldaten im Sinne des § 21 StGB.

29

Für den früheren Soldaten sprechen indes Milderungsgründe in seiner Person. Hervorzuheben ist insbesondere die Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen vom 17. April 1997, in der er siebenmal die Wertung "1" und achtmal die Wertung "2" erhielt. Uneingeschränkt zu seinen Gunsten spricht auch, daß er sich bis zu seiner Verfehlung tadelfrei geführt hat, nämlich weder strafgerichtlich verurteilt noch während mehrerer Wehrübungen disziplinar gemaßregelt wurde.

30

Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 WDO ist bei Angehörigen der Reserve, die - wie der frühere Soldat - nicht zugleich Soldaten im Ruhestand sind oder als Soldaten im Ruhestand gelten, nur die Dienstgradherabsetzung als Disziplinarmaßnahme zulässig. Hierbei ist der Senat gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 WDO nur dann nicht an die in § 57 Abs. 1 Satz 1 WDO bezeichneten Beschränkungen gebunden, wenn bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt wäre. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens wäre eine Dienstgradherabsetzung um mehrere Dienstgrade geboten gewesen. Im vorliegenden Fall kann jedoch, weil bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit die Höchstmaßnahme noch nicht verwirkt wäre, nach der gesetzlichen Regelung nur eine Dienstgradherabsetzung unter Berücksichtigung des § 57 Abs. 1 Satz 1 WDO erfolgen, die besagt, daß bei Offizieren die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade nur bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig ist. Demgemäß war hier die Berufung zurückzuweisen.

31

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolglos war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO und die dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 3 WDO dem Bund aufzuerlegen.

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Hampel
Waldmann