Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1999, Az.: BVerwG 1 WB 12.99
Recht auf Laufbahnwechsel eines Soldaten bei geändertem Berufswunsch; Betroffenheit der Berufsfreiheit vor dem Hintergrund freiwillig eingegangener Arbeitsverpflichtungen; Anspruch des Soldaten auf bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.07.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 12.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 30470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 12 Abs. 1 GG
- § 10 Abs. 3 SG
- § 5 Abs. 2 SLV
- Nr. 320 ZDv 20/7
Fundstellen
- NZWehrR 2000, 123-124
- ZBR 2000, 306-307
Amtlicher Leitsatz
Weder Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes noch § 10 Abs. 3 des Soldatengesetzes begründen für einen Soldaten das Recht, aus freiwillig eingegangenen Verpflichtungen vorzeitig entlassen und entsprechend seinem geänderten Berufswunsch in einer anderen Laufbahn weiterverwendet zu werden.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Juli 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
sowie Oberst Leymann,
Hauptfeldwebel Schäfer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer derzeit auf sechs Jahre bis zum 30. Juni 2002 festgesetzten Dienstzeit. Am 1. Juli 1996 trat er als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD), Panzeraufklärungstruppe (PzAufklTr) - Studienfachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen -, in die Bundeswehr ein.
Mit Schreiben vom 26. August 1998 beantragte er die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes des Heeres, hilfsweise des Sanitätsdienstes der Luftwaffe oder der Marine. Mit Bescheid vom 9. September 1998, der dem Antragsteller am 16. Oktober 1998 ausgehändigt wurde, lehnte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) den Antrag ab. Dem Wechsel der Laufbahn könne aus Bedarfsgründen nicht entsprochen werden, da bereits ein Fehlbestand an Offizieranwärtern (OA) in der PzAufklTr im 66. Offizieranwärterjahrgang (OAJ) zu verzeichnen sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 27. Oktober 1998 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Beschwerdebescheid vom 14. Dezember 1998 zurück.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 3. Februar 1999 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt zur Begründung im wesentlichen vor, er habe erst im Rahmen der Persönlichkeitsreifung seine tatsächlichen Neigungen und Interessen erkannt. Seine intensive außerdienstliche Tätigkeit im Rettungsdienst und als Sanitätshelfer, auf die er bereits bei seiner Bewerbung hingewiesen habe, hätten ihm deutlich gemacht, daß er sich mehr zum Arzt als zum Ingenieur eigne. Er sei der festen Überzeugung, ein guter Arzt werden zu können und damit der Bundeswehr besser zu dienen als in der jetzt vorgesehenen Ausbildung. Die Versagung des Wechsels der Laufbahn stelle ausschließlich auf die dienstlichen Belange ab und berücksichtige seine persönlichen Interessen überhaupt nicht. Dadurch werde er in seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 GG beeinträchtigt. Wenn er gegen seinen Willen ein Studium des Wirtschaftsingenieurwesens beginnen müsse, sei auch dies ein rechtswidriger Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Er beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Für den vom Antragsteller begehrten Laufbahnwechsel lägen keine dienstlichen Gründe vor. Vielmehr werde er in der PzAufkITr benötigt. Das Soll an OA der PZAufklTr werde im 66. OAJ, dem er zugeordnet sei, bereits um fünf OA unterschritten. Darüber hinaus bestehe in seinem Geburtsjahrgang 1977 zur Zeit ein erheblicher struktureller Fehlbestand im Bereich der Zeitoffiziere der PzAufklTr bei einem Ist von 21 Offizieren/O A und einem Bedarf von 38. Dieser Bedarf könne nicht durch Überhänge aus Nachbarjahrgängen ausgeglichen werden, weil diese ebenfalls einen signifikanten Fehlbestand aufwiesen. Aus Bedarfsgründen bestehe ein erhebliches dienstliches Interesse an der Verwendung des Antragstellers in der PzAufklTr, so daß sein persönliches Interesse am Wechsel der Laufbahn zurückstehen müsse, ohne daß es dabei auf seine Eignung für den Sanitätsdienst der Bundeswehr ankomme.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 1340/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antragsteller hat ausdrücklich nur die Aufhebung des Beschwerdebescheids des BMVg vom 14. Dezember 1998 beantragt. Da er damit sein Rechtsschutzziel, die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes, nicht erreichen kann, ist dieser Antrag dahingehend auszulegen, daß er - unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide - die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn zu dieser Laufbahn zuzulassen.
Die Entscheidung des BMVg, ob ein OA von der Laufbahn des Truppendienstes in die Laufbahn des Sanitätsdienstes wechseln kann, ist eine truppendienstliche Verwendungsentscheidung, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und hier zu den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist (stRspr.: vgl. Beschluß vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - < BVerwGE 53, 265 >).
Der danach zulässige Antrag ist aber nicht begründet.
Zwar können gemäß Nr. 320 ZDv 20/7 Soldaten im Wehrdienst bei Bedarf und Eignung im Wege des Laufbahnwechsels nach § 5 Abs. 2 SLV als Sanitätsoffizieranwärter übernommen werden. Der Soldat hat aber keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung. Das gilt auch für die Entscheidung über den Wechsel einer Laufbahn. Ein dahingehender Anspruch läßt sich auch aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten nicht ableiten. Das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur prüfen, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der von ihm begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschluß vom 30. Juni 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - < BVerwGE 73, 51 [f.]>). Das ist hier nicht der Fall. Der angefochtene Bescheid weist keine Rechtsfehler auf und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Der BMVg hat den vom Antragsteller beantragten Wechsel in die Laufbahn des Sanitätsdienstes mit der Begründung abgelehnt, daß er in seiner bisherigen Zuordnung dringend benötigt werde, weil bei den OA in der PzAufklTr im 66. OAJ bereits ein Fehlbestand vorliege. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Frage, welchen Bedarf die Bundeswehr in den einzelnen Bereichen hat, handelt es sich nicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Derartige Bedarfsermittlungen dienen der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und stellen deshalb organisatorische Maßnahmen dar, mit deren Hilfe der BMVg den Auftrag der Bundeswehr realisieren will. Sie stehen damit grundsätzlich außerhalb der Kriterien von Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit. Es handelt sich dabei vielmehr in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (Beschluß vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - < BVerwGE 53, 95 [97]>). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellungen über die Organisation der Bundeswehr an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Vorgesetzten zu setzen. Insbesondere hat der Senat nicht zu prüfen, ob die vom BMVg entwickelte Konzeption sinnvoll und zweckmäßig ist. Prüfen können die Wehrdienstgerichte insoweit lediglich, ob der Soldat in Anwendung dieser auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbaren Grundsätze in eigenen Rechten verletzt wird (stRspr.: vgl. Beschluß vom 29. August 1990 - BVerwG 1 WB 128.89 - <DokBer B 1990, 295>).
Eine solche Rechtsverletzung liegt hier nicht vor. Insbesondere ist das Grundrecht des Antragstellers auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt. Von seiner Ausbildungs- und Berufsfreiheit hat er dadurch Gebrauch gemacht, daß er sich als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr verpflichtet und um die Einstellung als Anwärter für die Laufbahn der OffzTrD mit der Studienfachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen beworben hat. In diese von ihm gewünschte Verwendung wurde er von der Bundeswehr übernommen und in dieser von ihm gewählten Ausbildung soll er nach Auffassung des BMVg verbleiben. Art. 12 Abs. 1 GG garantiert nicht das Recht, aus freiwillig eingegangenen Verpflichtungen vorzeitig entlassen und gleichzeitig mit einem geänderten Berufswunsch übernommen zu werden.
Der BMVg war auch nicht verpflichtet, den persönlichen Interessen des Antragstellers den Vorrang gegenüber den dienstlichen Belangen einzuräumen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gibt es für die Personalplanung des BMVg keinen bindenden Grundsatz des Inhalts, daß sich die Art der Verwendung eines Soldaten nach seinen Förderungsaussichten oder persönlichen Wünschen auszurichten habe. Vielmehr ist insoweit auf den Nutzeffekt des militärischen Bedarfs abzustellen, sofern die Auswahl an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet, die Fürsorgepflicht beachtet und nicht gegen den Gleichheitssatz und das Willkürverbot verstoßen wird (vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 25.88 - < NZWehrr 1990, 35 > m.w.N. und vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 61.97 -). Anhaltspunkte dafür bestehen hier nicht. Insbesondere gebietet es auch die Fürsorgepflicht nicht, dem geänderten Ausbildungswunsch des Antragstellers zu entsprechen und ihm trotz entgegenstehender dienstlicher Belange den Wechsel aus der Laufbahn des Truppendienstes in die Laufbahn des Sanitätsdienstes zu ermöglichen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Leymann
Schäfer