Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.06.1999, Az.: BVerwG 8 B 133.99
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren; Gegenüberstellen der angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze in der Beschwerde; Aufhebung der von der Besatzungsmacht getroffenen Maßnahmen auf Grund eines förmlichen Rehabilitationsverfahrens; Voraussetzung der Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 133.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 28660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gera - 24.02.1999 - AZ: 6 K 1484/96
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und Postier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 24. Februar 1999 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die angebliche Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die von der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel sind in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt.
1.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muß gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (stRspr, vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie formuliert keine bestimmte, vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern beschränkt sich auf eine Darstellung und Würdigung des Sachverhaltes sowie auf Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Derartige Angriffe vermögen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung aber nicht zu rechtfertigen.
2.
Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. u.a. Beschluß vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muß also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil sie keine voneinander abweichenden Rechtssätze aufzeigt. Im übrigen verkennt die Beschwerde, daß die von ihr angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1999 (BVerwG 7 C 8.98 und BVerwG 7 C 9.98) einen vom vorliegenden Fall entscheidend abweichenden Sachverhalt betrafen, nämlich die Aufhebung der von der Besatzungsmacht getroffenen Maßnahmen aufgrund eines förmlichen Rehabilitationsverfahrens. Das Vorliegen einer solchen Rehabilitationsentscheidung, die Grundlage für einen Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 7 VermG sein könnte, hat das Verwaltungsgericht aber nicht festgestellt und wird auch von der Beschwerde nicht behauptet.
3.
Die Beschwerde hat auch nicht in prozeßordnungsgemäßer Weise einen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem das angefochtene Urteil beruht. Hinsichtlich der erhobenen Aufklärungsrüge fehlt es jedenfalls an einer ausreichenden Darlegung, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß sich dem Verwaltungsgericht auch ohne förmliche Beweisanträge hätte aufdrängen müssen, der Frage von Amts wegen weiter nachzugehen, ob die vorliegende Liste A dem Befehl Nr. 24 der Sowjetischen Militäradministration Thüringen vom 16. Februar 1948 zuzuordnen ist. Allein die Tatsache, daß der Befehl selbst und die Anlage von unterschiedlichen Offizieren der Sowjetischen Militäradministration unterschrieben wurden, gibt dafür ebensowenig etwas her, wie der Umstand, daß die Liste A undatiert ist.
Im übrigen verkennt die Beschwerde mit ihrem Angriff gegen die Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht, daß es gerade zu der dem Tatsachengericht nach § 108 Abs. 1 VwGOübertragenen Aufgabe gehört, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten eine Überzeugung zu bilden. Die Schlußfolgerungen, die das Verwaltungsgericht aus ihm vorliegenden Erkenntnissen gezogen hat, ergeben jedenfalls keinen Verfahrensmangel. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen (stRspr, vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272>). Ausnahmsweise kann ein Verstoß gegen die Regeln der Logik zu einer Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung führen. Das ist dann der Fall, wenn bei der richterlichen Überzeugungsbildung ein Verstoß gegen Denkgesetze erfolgt ist. Ein Verstoß gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich setzt jedoch voraus, daß nach dem Sachverhalt nur e i n e Schlußfolgerung möglich ist, die das Gericht jedoch nicht gezogen hat (vgl. Beschluß vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270 m.w.N.). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Weder das fehlende Datum auf der Liste A noch die unterschiedlichen Unterschriften stehen der Zuordnung der Liste A zum SMA-Befehl Nr. 24 zwingend entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.
[...] Die Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13, 14 GKG.
Golze
Postier