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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1999, Az.: BVerwG 1 WB 95/98

Einräumung von Sonderurlaub aus Anlass einer Eheschließung unter Fortzahlung der Besoldung im Rahmen der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.05.1999
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 95/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 29730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DokBerB 1999, 284-286
  • NZWehrR 1999, 203-204
  • NZWehrr. 1999, 203
  • ZBR 1999, 313-314

Amtlicher Leitsatz

Ein Soldat hat aus Anlaß seiner Eheschließung keinen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung i.d.F. vom 25. April 1997.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 20. Mai 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Oberst Koch, Oberfeldarzt Dörfler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1948 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2006 endet. Seit 1. Januar 1995 wird er als Referent im Führungsstab der Luftwaffe verwendet.

2

Am 17. August 1998 beantragte der Antragsteller beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) einen Tag Sonderurlaub anläßlich seiner Eheschließung am 28. August 1998. Mit Schreiben vom 19. August 1998 lehnte der BMVg - PSZ IV 1 - den Antrag mit der Begründung einer "einheitlichen Urlaubsregelung" ab. Hiergegen erhob der Antragsteller am 21. August 1998 beim BMVg - PSZ III 5 - "Beschwerde". Am 26. August 1998 wurde ihm anstelle des beantragten Sonderurlaubs ein Tag Erholungsurlaub gewährt. Mit Schreiben vom 5. November 1998 bat er, sein Rechtsschutzbegehren als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu werten und dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vorzulegen.

3

Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 1998 dem Senat vorgelegt.

4

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

5

Es sei nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage sich die vom BMVg angestrebte Einheitlichkeit der Urlaubsregelung stütze. Eine derartige Praxis würde auch einer grundgesetzwidrigen Ungleichbehandlung Vorschub leisten. So habe seine Ehefrau als Lehrerin für die Eheschließung einen Tag Sonderurlaub erhalten. Weder aus der Sonderurlaubsverordnung noch aus den hierzu vom BMVg erlassenen Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung lasse sich herleiten, daß die Eheschließung nicht zu den wichtigen persönlichen Gründen zähle. Wenn für Ereignisse wie Silberhochzeit, Kommunion und Konfirmation sowie für die Erledigung dringender Angelegenheiten bei Rechtsanwälten Sonderurlaub gewährt werden könne, müsse dies erst recht für die Eheschließung gelten, zumal die Ehe unter dem besonderen rechtlichen Schutz des Staates stehe. Infolge der Ablehnung des von ihm beantragten Sonderurlaubs sei er gezwungen gewesen, einen Tag Erholungsurlaub einzubringen.

6

Der Antragsteller beantragt festzustellen,

daß die Ablehnung seines Urlaubsantrags rechtswidrig gewesen sei.

7

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

8

§ 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz Nrn. 1 bis 8 der Soldatenurlaubsverordnung lege im einzelnen fest, für welche Anlässe Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren sei. Die Eheschließung werde in dieser Aufzählung nicht (mehr) erwähnt. Das gelte auch für die Regelung in Nr. 80 Abs. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung. Das dem Dienstvorgesetzten eingeräumte Ermessen zur Gewährung von Sonderurlaub sei durch das erkennbare Ziel des Verordnungsgebers eingeschränkt, eine Angleichung der Sonderurlaubsgewährung an die Regelungen im Tarifrecht herbeizuführen, die die Eheschließung als Anlaß für die Gewährung von Sonderurlaub ebenfalls nicht mehr vorsähen. Der Hinweis auf die Gewährung von Sonderurlaub für seine Ehefrau anläßlich der Eheschließung ändere daran nichts, da wegen der Besonderheiten des Lehrerberufs eine Ungleichbehandlung der Sachverhalte sachlich gerechtfertigt sei.

9

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - PSZ III 5 - 948/98 - und Personalstammakte des Antragstellers, Teile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

10

II

Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines "Feststellungsantrags" begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg, ihm nachträglich für den Tag der Eheschließung am 28. August 1998 Sonderurlaub zu gewähren. Dieser Antrag ist trotz des eingetretenen Zeitablaufs zulässig (Urteile vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 12.85 - <Buchholz 232.4 § 7 Nr. 1>, vom 19. Mai 1988 - BVerwG 2 A 4.87 - <BVerwGE 79, 336 [ff.]>, vom 25. Juni 1992 - BVerwG 2 C 14.90 - <Buchholz 232.4 § 1 Nr. 1> sowie Beschluß vom 15. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 58.98 -). Der Antragsteller kann zwar den abgelehnten Sonderurlaub nicht mehr antreten, wohl aber den Verlust des statt dessen in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs ausgleichen.

11

Der sonach zulässige Antrag kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub aus Anlaß seiner Eheschließung.

12

Nach § 9 der Soldatenurlaubsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl I S. 1134) gelten für den Sonderurlaub der Soldaten die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend. § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz der Verordnung über Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl I S. 978) sieht in der Aufzählung der Fälle, in denen Sonderurlaub zu gewähren ist, im Gegensatz zu der bis zum 24. April 1997 geltenden Fassung des § 12 Abs. 2 SUrlV die Gewährung von Sonderurlaub für die Eheschließung eines Beamten oder Soldaten nicht mehr vor. Auf § 12 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SUrlV kann daher der vom Antragsteller geltend gemachte Urlaubsanspruch nicht gestützt werden.

13

Ein Anspruch auf Sonderurlaub aus Anlaß der Eheschließung läßt sich auch nicht aus § 12 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SUrlV herleiten, wonach im Rahmen einer Ermessensentscheidung aus anderen wichtigen persönlichen Gründen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden kann. Der BMVg hat das ihm insoweit eingeräumte Ermessen durch Nr. 80 Abs. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung (AusfBest SUV) in rechtlich zulässiger Weise gebunden. Dabei hat er, um die Gewährung von Sonderurlaub für die Bediensteten des Bundes zu vereinheitlichen, in Angleichung an die 1996 erfolgte Änderung des Bundesangestelltentarifvertrags die in § 12 Abs. 2 SUrlV a.F. vorgesehene Beurlaubungsmöglichkeit aus Anlaß der Eheschließung gestrichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Ermessensbindung auch durch eine Anlehnung an die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrags vorgenommen werden (vgl. Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 28.96 - <BVerwGE 105, 94 [96] = Buchholz 232.4 § 12 Nr. 1>).

14

§ 12 Abs. 3 SUrlV verstößt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten (§10 Abs. 3 SG). Diese gebietet nämlich nicht, allen besonderen zeitlichen Anforderungen, die dem Soldaten aus seiner persönlichen Lebenssphäre erwachsen, durch Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung Rechnung zu tragen. Vielmehr ist vom Grundsatz der vollen Dienstleistungspflicht des Soldaten auszugehen, der die Alimentationspflicht des Dienstherrn als Korrelat gegenübersteht (Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 28.96 - <a.a.O. S. 95> m.w.N.). Demgemäß ist es regelmäßig Sache des Soldaten, zeitlichen Anforderungen aus seiner persönlichen Lebenssphäre im Rahmen seiner Freizeit gerecht zu werden, gegebenenfalls auch unter vertretbarer Inanspruchnahme von Erholungsurlaub oder von Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung. Es ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft, wenn der BMVg im Hinblick auf die im Tarifbereich bestehende Rechtslage und der hieran ausgerichteten Änderung der AusfBest SUV die Eheschließung nicht mehr als einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SUrlV ansieht.

15

Die vom Verordnungsgeber im Rahmen des ihm insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 52, 277 [280 f.]; 68, 287 [301] und 71, 364 [384]) getroffene Neuregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 SUrlV verstößt auch nicht mit Blick auf den der Ehefrau des Antragstellers für die Eheschließung gewährten Sonderurlaub gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die Regelungsbefugnis zur Gewährung von Sonderurlaub für Lehrer in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt und die Sachverhalte somit rechtlich nicht vergleichbar sind. Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG wird durch die Ablehnung der Sonderurlaubsgewährung ebenfalls nicht berührt (vgl. Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 28.96 - <a.a.O. S. 97>). Ob der Verordnungsgeber mit der Neufassung der Sonderurlaubsverordnung die sachlich gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, unterliegt nicht der Prüfung durch die Gerichte. Deren Kontrolle hat sich vielmehr darauf zu beschränken festzustellen, ob der Verordnungsgeber die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraums überschritten hat (vgl. BVerfGE 68, 287 [301] und 71, 364 [384]). Für eine solche Annahme bestehen jedoch nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

16

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Koch
Dörfler