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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1998, Az.: BVerwG 1 D 87.97

Erkennbarkeit des objektiven Wertes eines Kunststoffbehälters; Nutzung eines Dienstfahrzeugs zur Herstellung des Eindrucks einer berechtigten Verfügung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 87.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 31.07.1997 - AZ: VIII VL 3/97

Prozessgegner

Hauptwerkmeister ... geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 15. September 1998
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Hans-Dieter Auster,
Postbetriebsassistent Karl-Heinz Herrmann als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - H. -, vom 31. Juli 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Hauptwerkmeister ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    zunächst im Sommer 1994 einen leeren 500-I-Kunststofftank für Reinigungsmittel im Wert von 1.280 DM und

  2. 2.

    am 28. Februar 1996 zwei weitere gleichartige und -wertige Kunststofftanks, die auf dem Gelände der Deutschen Bahn AG im Außenbereich der Waschanlage standen und sämtlich der Firma P., B., gehörten, entwendete, indem er sie mittels eines Dienstfahrzeugs (Kleintransporter) in seinen Schrebergarten brachte und sie fortan als Wasserauffangbehälter benutzte.

2

Aufgrund dieses Sachverhalts ist gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 1. Juli 1996 wegen Diebstahls in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt worden.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat das Disziplinarverfahren gemäß § 76 Abs. 3 Satz 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 14 BDO eingestellt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Auf dem Weg des Beamten zu seiner Dienststelle liegt eine Wagenwaschhalle der Deutschen Bahn AG, vor der dem Beamten wiederholt abgestellte leere Kunststofftanks auffielen. In diesen Tanks lieferte die Firma P., B. Reinigungsmittel an die Deutsche Bahn AG. Die abgestellten leeren Tanks waren dazu bestimmt, nach einiger Zeit wieder an die Firma P. zur erneuten Befüllung zurückgesandt zu werden. Ein solcher Tank kostete nach Angabe der Firma P. 1.120 DM.

5

Im Sommer des Jahres 1994 entwendete der Beamte einen solchen auf dem Bahngelände vor der Wagenwaschhalle stehenden leeren 500-I-Kunststofftank. Er lud ihn auf sein Dienstkraftfahrzeug, einen VW-Transporter, der ihm für dienstliche Zwecke zur Verfügung stand, und fuhr ihn in seinen Schrebergarten, wo er ihn fortan als Wasserauffangbehälter nutzte.

6

Am 28. Februar 1996 entwendete der Beamte zwei weitere dieser Kunststoffcontainer und brachte auch diese mit seinem Dienstkraftfahrzeug in seinen Schrebergarten und nutzte sie ebenfalls als Wasserauffangbehälter. Die an den Tanks befindlichen Blechschilder mit den Ordnungsnummern entfernte er und entsorgte sie in einem Schrottcontainer. Die Taten beging der Beamte jeweils kurz vor Feierabend, also noch während seines Dienstes.

7

Vor dem Bundesdisziplinargericht hat sich der Beamte dahin eingelassen, er habe geglaubt, die leeren Container stellten keinen besonderen Wert dar, sondern sollten entsorgt werden. Er habe zwei ähnliche Tanks vor einigen Jahren für 20 DM pro Stück von einem Gartenfreund gekauft gehabt. Er sei sich nicht darüber im klaren gewesen, daß der Wert der hier in Rede stehenden Container so viel höher gewesen sei.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zu uneigennütziger, gewissenhafter Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 54 Sätze 2 und 3 BBG) gewertet, durch das der Beamte ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen habe. Es hat dem Grunde nach die Verhängung einer längerfristigen Gehaltskürzung für ausreichend gehalten. Hierbei hat es mildernd berücksichtigt, der Beamte habe aus dem Umstand, daß die leeren Container einige Zeit ungenutzt vor der Wagenwaschhalle abgestellt gewesen seien, den Eindruck gewinnen können, diese würden nicht mehr gebraucht. Zudem möge er aufgrund des früheren Erwerbs zweier gebrauchter Kunststofftanks für einen Preis von 20 DM pro Stück die Vorstellung gehabt haben, die Container seien nur noch von geringem Wert. Dies könne seine Hemmschwelle, auf fremdes Eigentum zuzugreifen, herabgesetzt haben. An der tatsächlichen Verhängung der Gehaltskürzung hat es sich im Hinblick auf die im sachgleichen Strafverfahren verhängte Geldstrafe durch die Vorschrift des § 14 BDO gehindert gesehen und deshalb das Verfahren eingestellt.

9

3.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Beamten unter Abänderung des angefochtenen Urteils in das Amt eines Oberwerkmeisters (BesGr. A 7) zu versetzen. Die Berufung wird im wesentlichen wie folgt begründet: Das Bundesdisziplinargericht habe den belastenden Umständen zu wenig Gewicht beigemessen. Die entwendeten Kunststoffbehälter hätten einen Wert von jeweils etwa 1.200 DM gehabt. Der hohe Wert sei auch für Laien erkennbar gewesen, da die Behälter zur Aufnahme von chemischen Substanzen gedient hätten und aus höherwertigem Material gefertigt gewesen seien. Die Container seien mit Ordnungsnummern auf Schildern gekennzeichnet gewesen, was auf eine Mehrfachverwendung hingewiesen habe. Daß dies dem Beamten klar gewesen sei, zeige sich daran, daß er diese Schilder entfernt habe. Der Beamte sei zielgerichtet vorgegangen. Die Tathandlungen seien abends während der Dienstzeit unter Ausnutzung seiner dienstlichen Funktion beim Befahren des Bereichs der Waschanlage erfolgt. Durch den Einsatz des Dienstfahrzeuges habe er bei der Wegnahme der beiden Container für Außenstehende den Anschein einer rechtmäßigen dienstlichen Betätigung erweckt.

10

In einer Berufungserwiderung trägt der Beamte vor, die Wegnahme der Kunststoffbehälter sei nicht heimlich oder verdeckt, sondern so offen vorgenommen worden, daß eine Aufklärung unschwer möglich gewesen sei. Etwas anderes könne auch nicht aus der Entfernung der Schilder abgeleitet werden. Hierbei handele es sich um einen normalen Vorgang beim Erwerb eines Gegenstandes.

11

II.

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts bleibt ohne Erfolg.

12

1.

Die Berufung ist vom Bundesdisziplinaranwalt in zulässiger Weise auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Grundlage der erstinstanzlich ausgesprochenen Verfahrenseinstellung ist eine Entscheidung in der Sache, nämlich darüber, welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist und ob eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 14 BDO neben der strafgerichtlich verhängten Geldstrafe erforderlich ist. Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner Berufung die Feststellung des Bundesdisziplinargerichts angegriffen, daß (lediglich) eine Gehaltskürzung angemessen sei. Hierüber hat der Senat zu befinden. Dagegen sind die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen für den Senat bindend (Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 1 D 81.95 - <BVerwG DokBer B 1996, 317>, Urteil vom 24. Juni 1997 - BVerwG 1 D 53.95 -).

13

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat zu Recht eine längerfristige Gehaltskürzung für noch angemessen gehalten. Die im Hinblick auf § 14 BDO ausgesprochene Einstellung des Disziplinarverfahrens ist nicht zu beanstanden, auch wenn dem Dienstvergehen des Beamten erhebliches disziplinares Gewicht zukommt.

14

Gegen das Vermögen und Eigentum Dritter gerichtete strafbare Handlungen, insbesondere Diebstähle, haben auch disziplinarrechtlich ein erhebliches Gewicht. Die Bahn als Transportunternehmen kann ihre Aufgaben nur dann ordnungsgemäß erfüllen, wenn sich ihre Bediensteten im Hinblick auf die Achtung fremden Eigentums als zuverlässig erweisen. Ein Diebstahl, insbesondere wenn er im Dienst begangen wird, ist deshalb geeignet, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des betroffenen Beamten erheblich zu beeinträchtigen. Eine disziplinare Regelmaßnahme sieht die Rechtsprechung des Senats für einen derartigen Fall nicht vor. Entscheidend sind die umstände des Einzelfalles.

15

Im vorliegenden Fall liegen Erschwerungsgründe vor, die es rechtfertigen, eine Dienstgradherabsetzung des Beamten in Erwägung zu ziehen. Es belastet den Beamten erheblich, daß er insgesamt drei Behälter (Kunststofftanks) entwendet hat, wobei zwischen den Tathandlungen ein Zeitraum von eineinhalb bis zwei Jahren lag und der Beamte nach Entwendung des ersten Behälters die Zeit nicht genutzt hat, um sich über das Unrecht seiner Handlungsweise klar zu werden. Erschwerend wirkt sich auch aus, daß der Beamte bei dem zweiten Diebstahl die beiden Behälter unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten mit einem Dienstkraftfahrzeug zu seinem Schrebergarten abtransportiert hat. Allerdings ist dieser Erschwerungsgrund dadurch in seinem Gewicht gemindert, daß der Beamte grundsätzlich befugt war, während der Dienstbereitschaft das Dienstkraftfahrzeug mit nach Hause zu nehmen. Der Schrebergarten lag auf dem Weg zum Dienst, so daß die mißbräuchliche Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges zu keinem größeren Nachteil für den Dienstherrn geführt hat.

16

Dagegen stellt es keinen erschwerenden Umstand dar, daß der Beamte im letzten Fall die beiden Behälter kurz vor Dienstschluß abtransportierte. Dem Beamten ist nicht nachzuweisen, daß er damit zur Vertuschung seines Diebstahls ein dienstliches Verhalten vortäuschen wollte. Ebensowenig stellt es ein erschwerendes Moment dar, daß der Beamte die Ordnungsnummern auf den beiden Behältern entfernte, um diese "neutral" aussehen zu lassen. Nachdem der Beamte den Diebstahl begangen hatte, kann sich nicht verschärfend auswirken, daß er Spuren beseitigte, die ihn gegebenenfalls des Diebstahls hätten überführen können. Das Entfernen der Ordnungsnummern gehört zum bindend festgestellten und vom Beamten eingeräumten Gesamtkomplex Diebstahl.

17

Auch der erhebliche Wert der Behälter, den die Firma P. mit jeweils 1.120 DM angegeben hat, kann dem Beamten nicht erschwerend zur Last gelegt werden. Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte den objektiven Wert der Behälter kannte, gibt es nicht. Es läßt sich im Gegenteil nicht widerlegen, daß der Beamte den Behältern keinen besonderen Wert beilegte und er glaubte, daß sie entsorgt werden sollten. Die geringere Einschätzung des Wertes hat er damit einleuchtend begründet, daß er andere Behälter gleicher Bauart vor fünf bis sieben Jahren käuflich für 20 DM pro Stück erworben habe. In diesen Containern sei Süßstoff gelagert gewesen. Weil in den von ihm mitgenommenen Containern Chemikalien gelagert worden seien und er geglaubt habe, es entständen dem Eigentümer hohe Entsorgungskosten, da der Rücktransport teurer kommen könnte als eine Neuherstellung, habe er keine großen Hemmungen gehabt, die Container mitzunehmen.

18

Soweit Erschwerungsgründe bestehen, sind Milderungsgründe gegeben, die es rechtfertigen, eine Gehaltskürzung für eine noch angemessene Disziplinarmaßnahme zu erachten.

19

Der Beamte erbringt sehr gute dienstliche Leistungen. Sein Dienstherr ist der Auffassung, daß die von ihm begangenen Verfehlungen nicht in dessen Gesamtbild passen. Für den Beamten spricht, daß er den ersten Diebstahl bei seiner Vernehmung freiwillig eingestanden und damit dieses Diebstahls überführt werden konnte. Der Senat hält dem Beamten ebenso wie das Bundesdisziplinargericht zugute, daß im Hinblick auf den von ihm angenommenen geringen Wert der Behälter sein Unrechtsbewußtsein gemindert und die Hemmschwelle, auf fremdes Eigentum zuzugreifen, herabgesetzt gewesen ist. Ein minderes disziplinares Gewicht hat der vorliegende Fall auch deshalb, weil der Beamte nicht in einem dienstlichen Bereich versagt hat, der ihm zur Wahrnehmung übertragen war. Er hatte sich während seiner Dienstausübung nicht mit dem Eigentum der Firma P. zu befassen (vgl. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl. 1994 B. II. 10 Rn. 26, 27 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

20

Das Bundesdisziplinargericht hat mit zutreffenden, der Rechtsprechung des Senats entsprechenden Erwägungen (vgl. Urteil vom 17. September 1996 - BVerwG 1 D 64.95 -) festgestellt, daß der Verhängung einer Gehaltskürzung § 14 BDO entgegensteht.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Bermel
Mayer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel