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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1998, Az.: BVerwG 1 B 75.98

Vorliegen eines Eingriffs durch Verbot einer Vereinigung; Verstoß gegen die Landtagswahlen geltenden Wahlrechtsgrundsätze; "Kämpferisch-aggressive" Verfolgung von verfassungsfeindlichen Ziele; Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) als verfassungswidrige politische Partei

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 75.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 20526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 30.03.1998 - AZ: Bf III 26/95

Fundstelle

  • AGS 1999, 151

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 1998 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich offenbar auf alle drei Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO berufen will, muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen zu verwerfen.

2

1.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn sie eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muß daher erläutern, inwiefern das erstrebte Revisionsverfahren zur Entscheidung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann und weshalb diese Frage klärungsbedürftig sein soll. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde der Kläger nicht.

3

Nach dem Vorbringen der Kläger soll sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus ergeben, "daß mit dem Verbot einer Vereinigung, die zweimal auf der Ebene eines Bundeslandes an Landtagswahlen teilgenommen hat, ein schwerwiegender Eingriff vorliegt"; das mit der Klage angefochtene Vereinsverbot verletze die auch für Landtagswahlen geltenden Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (Nr. III der Beschwerdebegründung). Diese Darlegungen entsprechen den genannten Anforderungen ersichtlich nicht. Sie zeigen nicht eine fallübergreifende Rechtsfrage und ihre Klärungsbedürftigkeit auf, sondern erschöpfen sich in einer bloßen Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung. Im übrigen gehen sie davon aus, daß die Klägerin - entgegen den an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1994 - 2 BvB 1/93 - (BVerfGE 91, 262 [BVerfG 17.11.1994 - 2 BvB 1/93]) und seine Bindungswirkung anknüpfenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts - eine politische Partei sei, ohne insoweit einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund geltend zu machen. Es ist folglich nicht dargetan, daß es auf die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in einem Revisionsverfahren ankommen könnte.

4

Auch die Rüge der "Verletzung des Verfassungsgrundsatzes des Art. 3 GG" (Nr. IV der Beschwerdebegründung) erschöpft sich in einer Beanstandung der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall, zeigt aber nicht eine klärungsbedürftige fallübergreifende Problematik auf. Außerdem beruft sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf tatsächliche Umstände, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat und die deswegen einer Revisionsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden könnten (§ 137 Abs. 2 VwGO).

5

Desgleichen wendet sich die Beschwerde mit der Rüge, die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts seien "erkennbar und offensichtlich mit Mängeln behaftet" (Nr. VI der Beschwerdebegründung), lediglich gegen die materielle Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall. Eine fallübergreifende Rechtsproblematik und ihre Klärungsbedürftigkeit werden auch insoweit nicht herausgearbeitet. Die Beschwerde rügt, in den Gründen des vorinstanzlichen Urteils sei "nicht hinreichend dargelegt, daß das Ziel der Vereinigung die Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung sei", und kritisiert die tatsächliche Würdigung einzelner Umstände des Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht. Das alles führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung in dem dargelegten Sinne. Entsprechendes gilt für die weitere Rüge, das Oberverwaltungsgericht vertrete zu unrecht den Standpunkt, die Klägerin habe verfassungsfeindliche Ziele "kämpferisch-aggressiv verfolgt". Auch insoweit erschöpft sich die Beschwerdebegründung in einer abweichenden Würdigung verschiedener Einzelumstände des Sachverhalts. Ebenso gehen die Ausführungen der Beschwerdebegründung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip und zur Frage der "Zuständigkeit" über eine Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung nicht hinaus.

6

2.

Möglicherweise wollen die Kläger eine Abweichung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1980 - BVerwG 1 A 3.80 - (BVerwGE 61, 218) und des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 1963 - 3 StR 64/62 - (BGHSt 19, 51) geltend machen (Nr. I, VI der Beschwerdebegründung). Sie berufen sich darauf, daß sich nach diesen Entscheidungen eine Vereinigung nur dann gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte, wenn sie in kämpferisch-aggressiver Weise handele. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Oberverwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgerückt ist. Das Oberverwaltungsgericht hat seinem Urteil keinen Rechtssatz zugrunde gelegt, der einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Es ist wie das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verfolgt werden müssen, um ein Vereinsverbot zu rechtfertigen. Die Beschwerdebegründung beanstandet in Wahrheit nur, daß das Oberverwaltungsgericht diesen Rechtssatz nach den tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht zutreffend angewendet habe. Mit einem solchen Vorbringen wird jedoch eine Rechtsprechungsdivergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht bezeichnet. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eröffnet die Divergenzrevision nicht. Im übrigen liegt eine Abweichung in dem dargelegten Sinne auch insoweit nicht vor.

7

3.

Als Verfahrensmangel rügen die Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Sie wenden sich gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, das angefochtene Vereinsverbot verstoße auch nicht mit Rücksicht darauf gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, daß sich die PDS "unbeeinträchtigt von Verbotsmaßnahmen politisch betätigen dürfe", und führen aus, die Beklagte könne versuchen, im Bundesrat darauf hinzuwirken, daß ein verfassungsgerichtliches Prüfverfahren gegen die PDS eingeleitet werde; das Oberverwaltungsgericht habe sich mit dieser Möglichkeit nicht befaßt und damit seine "Sachaufklärungspflicht" verletzt (Nr. V der Beschwerdebegründung). Mit diesem Vorbringen ist ein Aufklärungsmangel nicht schlüssig bezeichnet. Mit einer Aufklärungsrüge muß dargetan werden, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis eine Beweisaufnahme mutmaßlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Solche Angaben enthält die Beschwerdebegründung nicht. Abgesehen davon liegt es auf der Hand, daß zwischen politischen Parteien, namentlich wenn sie parlamentarisch vertreten sind, und sonstigen Vereinigungen tatsächlich und rechtlich wesentliche Unterschiede bestehen mit der Folge, daß ein Vereinsverbot nicht schon deswegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil gegen eine verfassungswidrige politische Partei kein Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit bei dem Bundesverfassungsgericht gestellt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hatte schon deswegen keinen Anlaß zu erwägen, ob die PDS verfassungswidrig sein könnte und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Beklagte nicht im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten darauf hingewirkt hat, daß ein entsprechender Antrag von einem dazu Berechtigten bei dem Bundesverfassungsgericht gestellt wird. Es kommt daher auch nicht auf die Frage an, ob die Beklagte von dem Erlaß eines Verbots hätte absehen dürfen.

8

4.

Soweit schließlich die Kläger zu 1 und 2 geltend machen, sie seien als Führungsmitglieder durch das angefochtene Vereinsverbot "selbständig beschwert" und hätten ein Rechtsschutzbedürfnis an dessen Aufhebung (Nr. II der Beschwerdebegründung), zeigen sie einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf. Sie machen nicht einmal ersichtlich, welcher Revisionszulassungsgrund mit diesem Vorbringen geltend gemacht werden soll. Das Oberverwaltungsgericht hat übrigens nicht darauf abgestellt, daß die Kläger zu 1 und 2 durch das angefochtene Vereinsverbot nicht in ihren Rechten betroffen sein könnten oder nichtüber das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verfügten. Es hat vielmehr diese Fragen offengelassen und ausgeführt, ihre Klagen müßten unabhängig hiervon erfolglos bleiben, weil die Verbotsverfügung rechtmäßig erlassen worden sei.

9

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der beschließende Senat hält nach seinem Ermessen in Fällen der Anfechtung eines von einer obersten Landesbehörde erlassenen Vereinsverbotes im Anschluß an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 1996 - (NVwZ 1996, 563 <567, Nr. 44.1.1>) grundsätzlich einen Streitwert von 20.000 DM für angemessen (vgl. z.B. Beschluß vom 5. März 1998 - BVerwG 1 B 175.97 -). Es besteht kein Anlaß, im vorliegenden Falle hiervon abzuweichen. Daß es sich um eine subjektive Klagehäufung handelt, hat nicht zur Folge, daß der genannte Wert für jeden Kläger anzusetzen ist und diese Werte in entsprechender Anwendung des § 5 ZPO zusammenzurechnen sind. Eine Zusammenrechnung scheidet bei einem wirtschaftlich identischen Streitgegenstand aus (Beschluß vom 28. Januar 1991 - BVerwG 1 B 95.90 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 48), wie er hier anzunehmen ist. Die Abänderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzung stützt sich auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der Wertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 20.000 DM festgesetzt.

Meyer
Mallmann
Richter