Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.1998, Az.: BVerwG 1 B 175.97
Verletzung der Aufklärungspflicht; Erteilung eines Vereinsverbots; Verteilung von Flugschriften der verbotenen ERNK während einer Kundgebung; Teilnahme des Vereins an einer Demonstration der PKK / ERNK
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 175.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 28532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 24.06.1997 - AZ: 1 S 1377/96
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. März 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Mallmann und Richter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Juni 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Der Kläger macht zur Begründung seiner Beschwerde allein Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Sie liegen jedoch nicht vor.
1.
Der Kläger rügt im wesentlichen, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dieser Verfahrensmangel ist nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden. "Bezeichnet" im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der gerügte Verfahrensverstoß nur, wenn substantiiert angegeben wird, welche Beweise angetreten worden sind oder inwiefern sich der Vorinstanz nach deren materiellrechtlicher Auffassung eine Beweisaufnahme oder sonstige Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, welches Beweismittel dafür in Betracht gekommen wäre, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Daran fehlt es.
Der Kläger rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe sich bei seiner Entscheidung, mit der er das von dem Beklagten gegen den Kläger verfügte Vereinsverbot bestätigt habe, auf Vorbringen des Beklagten gestützt, obwohl er, der Kläger, dieses substantiiert bestritten habe. Diese Rüge genügt nicht den dargelegten formellen Anforderungen an eine Aufklärungsrüge. Im übrigen geht die Rüge auch der Sache nach fehl.
a)
Hinsichtlich der Vorgänge am 7. April 1994 hat der Kläger nicht bestritten, die fragliche Kundgebung auf dem Schloßplatz in Stuttgart veranstaltet zu haben. Er hat ferner nicht bestritten, daß auf dieser Veranstaltung Flugschriften der verbotenen ERNK verbreitet wurden. In seiner Klagebegründung vom 10. Juli 1996 hat der Kläger dazu vorgetragen, die Vorstandsmitglieder V. und D. seien, als sie von der Polizei auf die Flugschriften angesprochen worden seien, sofort aktiv geworden und hätten den betreffenden Personen, die keine Mitglieder des Vereins gewesen seien, die weitere Verteilung der Flugblätter verboten; weder der Vorstand noch Vereinsmitglieder seien an der Herstellung und Verteilung der Flugblätter beteiligt gewesen. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 26. August 1996 - unter Vorlage detaillierter Verwaltungsvorgänge - hierzu u.a. dargelegt, das Vorstandsmitglied D., das verantwortlicher Versammlungsleiter der Kundgebung gewesen sei, sei der polizeilichen Aufforderung, die Verteilung der Flugblätter zu unterbinden, nicht nachgekommen; das Vorstandsmitglied sei deswegen vom Amtsgericht Stuttgart wegen Nichtbefolgung von polizeilichen Auflagen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Kläger ist auf dieses ergänzende Vorbringen des Beklagten nicht weiter eingegangen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Beteiligten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge feststellt, am 7. April 1994 seien anläßlich einer Kundgebung des Vereins auf dem Stuttgarter Schloßplatz Flugschriften der verbotenen ERNK verbreitet worden, wobei der verantwortliche Versammlungsleiter, ein damaliges Vorstandsmitglied des Klägers, trotz Hinweises nicht unverzüglich gegen diese Straftat eingeschritten sei, hat er sich damit nicht über ein substantiiertes Vorbringen bzw. Bestreiten des Klägers hinweggesetzt.
b)
Ähnliches gilt hinsichtlich der Veranstaltung vom 8. Mai 1994 in den Vereinsräumen des Klägers. In der Verbotsverfügung wurde diese Veranstaltung im einzelnen beschrieben, die äußeren Gegebenheiten gekennzeichnet (ERNK-Fahnen, Parolen, Bild des PKK-Führers Öcalan) und ausgeführt, an der Veranstaltung hätten ca. 1.000 Personen teilgenommen. In seiner Klagebegründung hat der Kläger vorgetragen, die Veranstaltung sei unbekannt; im übrigen faßten die Vereinsräume allenfalls 400 bis maximal 500 Personen; die Veranstaltung könne "somit gar nicht in der von dem Beklagten geschilderten Weise stattgefunden haben". Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung darauf hingewiesen, die Veranstaltung habe ursprünglich an einem anderen Ort stattfinden sollen, sei dann aber in die Räume des Klägers "umgeleitet" worden; dort hätten sich nahezu 1.000 Teilnehmer eingefunden; da der eigentliche Versammlungsraum nicht über ein entsprechendes Fassungsvermögen verfügt habe, sei der Versammlungsablauf über eine Video-Übertragungsanlage in alle Räume des Vereinsobjektes übertragen worden; auch vor dem Gebäude hätten sich Teilnehmer aufgehalten; es seien hochrangige Funktionäre der PKK/ERNK aufgetreten. Der Beklagte hat hierzu detaillierte Verwaltungsvorgänge sowie einen Video-Mitschnitt der Veranstaltung vorgelegt. Der Kläger ist auf dieses ergänzende Vorbringen des Beklagten nicht weiter eingegangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil die kontroverse Frage der Teilnehmerzahl nicht angesprochen. Er hat lediglich angenommen, daß die Veranstaltung am 8. Mai 1994 in den Räumen des Klägers stattgefunden habe und die äußeren Gegebenheiten, zu denen sich der Kläger nicht geäußert hat, so gewesen seien, wie sie der Beklagte beschrieben habe. Auch mit diesen Annahmen hat sich der Verwaltungsgerichtshof entgegen der Auffassung des Klägers nicht einseitig Vorbringen des Beklagten zu eigen gemacht, das der Kläger substantiiert bestritten hat.
c)
Bezüglich der Demonstration am 23. Juli 1994 hat sich der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht einseitig auf das Vorbringen des Beklagten gestützt. Die Darstellung des Beklagten in der Verbotsverfügung hinsichtlich des Verlaufs der Demonstration ist vom Kläger nicht bestritten worden. In seiner Klagebegründung hatte der Kläger lediglich darauf hingewiesen, in dem veranstaltenden Solidaritätskomitee seien keine Vorstandsmitglieder vertreten gewesen und die Demonstration sei nicht vom Verein organisiert worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Urteil nichts Gegenteiliges angenommen. Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings davon ausgegangen, daß an der Demonstration ein damaliges Vorstandsmitglied des Klägers teilgenommen habe. Dies hatte der Beklagte in seiner Klageerwiderung unter Nennung des Vor- und Nachnamens des Vorstandsmitglieds und unter Vorlage entsprechender Verwaltungsvorgänge vorgetragen. Hierauf war der Kläger nicht weiter eingegangen.
d)
Schließlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Demonstration vom 27. August 1994 nicht einseitig über substantiiertes Vorbringen des Klägers hinweggesetzt. Die in der Verbotsverfügung enthaltene Darstellung des Verlaufs der Demonstration ist vom Kläger nicht bestritten worden. In seiner Klagebegründung hatte der Kläger lediglich vorgetragen, die Veranstaltung sei weder vom Vorstand noch von Vereinsmitgliedern angemeldet und vom Verein auch nicht unterstützt worden. Der Beklagte hatte in seiner Klageerwiderung - unter Nennung des Vor- und Nachnamens sowie unter Vorlage entsprechender Verwaltungsvorgänge - dargelegt, daß die Veranstaltung von einem Mitglied des Klägers angemeldet worden sei. Der Kläger äußerte sich hierauf mit Schriftsatz vom 17. Juni 1997, es sei nicht auszuschließen, daß einzelne Kundgebungsteilnehmer ohne Wissen und Billigung des Vereinsvorstandes Kennzeichen der PKK/ERNK verwendet hätten; soweit Mitglieder des Vereinsvorstandes anwesend gewesen seien, hätten sie versucht, dies zu unterbinden. Zur Frage der Anmeldung durch ein Vereinsmitglied nahm der Kläger nicht Stellung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Urteil auf die Feststellung beschränkt, daß die Demonstration von einem Mitglied des Klägers angemeldet worden sei, daß sie am 27. August 1994 stattgefunden habe, wobei sich zahlreiche Teilnehmer vor dem Vereinslokal des Klägers versammelt hätten, und daß auf der Demonstration ein Transparent mit der Aufschrift "Solidarität mit der PKK" gezeigt sowie eine Spendenkasse der ERNK mitgeführt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof ist dagegen nicht darauf eingegangen, wie sich Vorstandsmitglieder oder sonstige Mitglieder des Klägers während der Demonstration verhalten haben. Damit beruhen auch diese Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auf letztlich unstreitigem bzw. - hinsichtlich der Anmeldung - nicht substantiiert bestrittenem Vorbringen der Beteiligten.
2.
Ein Verfahrensmangel liegt auch insoweit nicht vor, als der Kläger geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe in nicht nachvollziehbarer Weise dargelegt, "aufgrund welcher Tatsachen er die bestrittenen Behauptungen des Beklagten als erwiesen angesehen" habe. Der Sache nach rügt der Kläger damit eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach in dem Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Eine Entscheidung muß demnach erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für sie maßgebend waren. Obwohl das angefochtene Urteil den maßgeblichen Sachverhalt nur sehr knapp würdigt, genügt es diesen Anforderungen. Aus den Ausführungen des beschließenden Senats zur Aufklärungsrüge ergibt sich, daß der Verwaltungsgerichtshof kein Vorbringen des Beklagten berücksichtigt hat, das vom Kläger substantiiert bestritten war.
Auch wenn man die Beschwerde dahin versteht, daß sie die Würdigung des Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof angreift, führt dies nicht zur Zulassung der Revision. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich regelmäßig dem sachlichen Recht zuzurechnen; mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher grundsätzlich - und so auch hier - ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8; Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Mallmann
Richter