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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1998, Az.: BVerwG 1 D 86.97

Pflicht zu uneigennützigem sowie zu achtungswürdigem und vertrauensgerechtem Verhalten eines Beamten; Verletzung der Unantastbarkeit des Postverkehrs; Pflicht zu gewissenhafter Behandlung und Beförderung der Post

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 86.97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29883
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.07.1997 - AZ: XIII VL 11/97

Prozessgegner

Posthauptschaffner ..., geboren am ... in ...,

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Juni 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Wissenschaftlicher Oberrat Dr. Klaus Fischer, Postbetriebsassistent Franz Reuther als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschaftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - B. -, vom 22. Juli 1997 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

2

während seines Dienstes als Briefzusteller beim Postamt O. am 23. Dezember 1993 eine zuzustellende Postsendung - die Zeitschrift "Yacht", Ausgabe 1/94 - entwendet und rechtswidrig für sich behalten hat.

3

Ein deswegen gegen den Beamten eingeleitetes Ermittlungsverfahren ist von der Staatsanwaltschaft O. nach Zahlung der Geldauflage von 300 DM am 7. Dezember 1994 eingestellt worden.

4

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 22. Juli 1997 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Postoberschaffners (Bes.Gr. A 3) versetzt wird. Es hat den Anschuldigungsvorwurf als erwiesen angesehen. Der Beamte habe durch sein Verhalten vorsätzlich gegen seine Pflichten zu uneigennützigem und zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 54 Satz 2 und 3 BBG verstoßen und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen. Er habe sich nicht nur als unzuverlässig gegenüber fremdem Eigentum erwiesen, sondern ein weiteres öffentliches Schutzgut, nämlich die Unantastbarkeit des Postverkehrs, verletzt. Als Disziplinarmaßnahme sei eine Dienstgradherabsetzung ausreichend, weil die entwendete Zeitschrift nur einen geringen Wert gehabt und der Beamte im übrigen ordentliche dienstliche Leistungen erbracht habe.

5

3.

Mit seiner Berufung hat der Beamte beantragt, ihn freizusprechen. Er hat weiterhin bestritten, die Zeitschrift entwendet zu haben. Wenn er dies vorgehabt hätte, hätte er nur die Umhüllung zu entfernen brauchen; in diesem Fall hätte ihm niemand etwas beweisen können. Weiter hat er vorgetragen, daß die Ermittlungen viereinhalb Jahre gedauert hätten und dadurch die Verjährungsfrist überschritten sei.

6

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

7

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen bestritten hat. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

8

1.

Das Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel. Die Verjährungsfristen des § 4 BDO gelten nicht für ein Dienstvergehen, das - wie im vorliegenden Fall - eine Dienstgradherabsetzung rechtfertigt.

9

2.

Der Senat geht aufgrund der Aussagen der Zeugen K., D. und M. von folgendem Sachverhalt aus:

10

a)

Da sich die Verluste der an den Empfänger O. adressierten Zeitschrift "Yacht" häuften, wurde der Eingang, die Verteilung und die Auslieferung der Zeitschrift "Yacht" Nr. 1/94, die in der Zeit vom 22. bis 24. Dezember 1993 erfolgen sollte, überwacht. Der Zusteller für die Anlieger des ... der Postbetriebsassistent K., der über die bisherigen Verluste von der Stellenleitung informiert worden war, wurde in die Überwachungsmaßnahme eingeweiht.

11

Die Zeitschrift "Yacht" 1/94 lag am 23. Dezember 1993 vor und wurde durch die Zeitungsverteilerin um 6.30 Uhr in die Verteilfächer verteilt. Der Zusteller K. meldete seinem Vorgesetzten, dem Postamtmann M. um 7.00 Uhr, daß er die Zeitschrift für den Empfänger O. dem straßenfach "..." entnommen und in Gegenwart der Zustellerkollegin, der Zeugin D. die ihren Arbeitsplatz direkt neben ihm hatte, in seinen Verteilaufsatz unter "..." gesteckt habe. Um 8.15 Uhr meldete sich der Zeuge K. erneut bei seinem Vorgesetzten und gab an, daß die Zeitschrift nicht mehr vorhanden sei. Sie müsse, während er und die Kollegin D. die Straßenverteilfächer erneut geleert hätten, entwendet worden sein.

12

Nachdem der Beamte seinen Zustellgang gegen 12.30 Uhr beendet hatte, überprüften der Zeuge M. sowie der Zeuge B. den Zustellkarren des Beamten, der in Verdacht geraten war, weil er Segler ist und deshalb an der Zeitschrift interessiert sein konnte. Die Überprüfung bemerkte der Beamte nicht. Die Zeugen fanden die fehlende Zeitschrift in seinem Zustellkarren und beließen sie dort.

13

Der Beamte erledigte sodann seine Abrechnung und fuhr mit seinem Motorroller nach Hause. Vor dem Wohnhaus des Beamten wurde dieser bereits von dem Zeugen M. und dem Postamtmann H. erwartet. Nach Aufforderung durch den Postamtmann H. die Dienstjacke zu öffnen, wurde die Zeitschrift "Yacht" 1/94 für Bernd O. noch in der Folienumhüllung und mit dem Anschriftaufkleber versehen, in der linken Innentasche der Dienstjacke des Beamten vorgefunden.

14

b)

Entgegen der Einlassung des Beamten schließt der Senat aus, daß die Zeitschrift versehentlich in sein Verteilfach durchgeschoben worden ist. Ebenso scheidet ein vorsätzliches "Unterschieben" der Zeitschrift aus.

15

aa)

Gegen ein versehentliches Durchschieben der Zeitschrift spricht zum einen die Konstruktion der Verteilfachwerke. Zwar standen die Verteilaufsätze der Bezirke ... (Zeuge K.) und ... (Beamter), wie sich aus der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Skizze vom 23. Dezember 1993 ergibt, "Rücken an Rücken". Wie der Beamte erklärt hat, bildete aber den hinteren Abschluß einer jeden "Etage" des Verteilfachwerks eine ca. 5 cm-hohe Leiste als Hindernis für ein versehentliches Durchschieben einer Postsendung. Ein solches versehentliches Durchschieben ist auch nach den Aussagen der Zeugen K., M. und D. auszuschließen. Der Zeuge K. als Zusteller des Bezirks ... ist auf die Zeitschrift von seinem Vorgesetzten besonders aufmerksam gemacht worden. Demgemäß kann davon ausgegangen werden, daß er beim Einsortieren der Zeitschrift in das betreffende Verteilfach besonders sorgfältig vorgegangen ist und auch bei einem späteren Einsortieren anderer Sendungen in das Fach sein Augenmerk auf die Zeitschrift richtete. Hinzukommt, daß die Zeugin D., die ihren Arbeitsplatz direkt neben dem des Zeugen K. hatte, ausgesagt hat, der Zeuge K. habe ihr "gezeigt", daß er die Zeitschrift "Yacht" für O. in das betreffende Fach einsortiert hatte. Die Zeugin hat danach gesehen, daß sich die Zeitschrift in dem Verteilfach des dem Zeugen K. zugewiesenen Bezirks befand. Nach ihrer Aussage war die Zeitschrift "normal gesteckt".

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bb)

Für die Einlassung des Beamten, die Zeitschrift sei ihm vorsätzlich "untergeschoben" worden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Denkbar wäre allenfalls, daß ein anderer Täter die vorhergehenden Ausgaben der Zeitschrift, die der Empfänger ebenfalls vermißt hatte, entwendet hatte und den Verdacht auf den Beamten lenken wollte. Aber auch diese Möglichkeit scheidet aus:

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Eine Täterschaft des Zeugen K. kann ausgeschlossen werden. Der Zeuge K. war darüber informiert, daß der Verbleib der Zeitschrift an diesem Tag kontrolliert wurde, und sich deshalb des besonderen Risikos bewußt, das er eingegangen wäre, wenn er etwas manipuliert hätte. Zudem mußte er damit rechnen, daß dies der neben ihm sitzenden Kollegin D. aufgefallen wäre, die er zuvor auf die Zeitschrift aufmerksam gemacht hatte. Zudem hat die Zeugin D. ausgesagt, daß der Zeuge K. sie "sofort" nach dem Rundgang durch den Zustellersaal (Leerung seiner Fächer im Zustellersaal) darauf hingewiesen hat, daß sich die Zeitschrift nicht mehr in dem Fach befinde.

18

Auch ein vorsätzliches "Unterschieben" der Zeitschrift durch einen Dritten erscheint ausgeschlossen. Ein solches Vorgehen hätte aus der Sicht eines Dritten keinen Sinn ergeben. Wenn der Beamte die Zeitschrift später bemerkt und festgestellt hätte, daß sie zu einem anderen Zustellbezirk gehört, wäre aus der Sicht eines Dritten zu erwarten gewesen, daß der Beamte sie nach der Zustellung wieder in der Dienststelle abgibt. Wie dieser in der Hauptverhandlung erklärt hat, sei dies die übliche Praxis in der Dienststelle gewesen. Der Umstand allein, daß sich die Zeitschrift in seinem Fach befand, hätte damit noch keinen Verdacht gegen den Beamten begründet. Das Vorgehen des Beamten (Mitnahme der Zeitschrift nach Hause), das erst den Verdacht auf diesen lenken konnte, war für einen Dritten nicht voraussehbar. Zwar hat der Beamte in seinem Schreiben vom 23. April 1994 angegeben, daß er schon öfter nach Dienstschluß Sendungen zugestellt habe, wenn er diese Sendungen zuvor vergessen habe. Bei der Zeitschrift für den Empfänger O. handelte es sich aber nicht um eine vergessene Sendung, sondern um eine Sendung für einen anderen Zustellbezirk, von der ein Dritter nicht ohne weiteres annehmen konnte, der Beamte werde sie mit nach Hause nehmen, um sie nach Dienstschluß zuzustellen. Der von dem Beamten für sein Handeln angegebene Grund, daß er von der Mutter des Empfängers in der Vergangenheit zu Weihnachten Trinkgeld erhalten hatte, solange er noch für den anderen Zustellbezirk zuständig war, war ebenfalls für einen Dritten nicht erkennbar.

19

cc)

Da einerseits feststeht, daß sich die Zeitschrift im Besitz des Beamten befand, und andererseits ein versehentliches oder vorsätzliches Verbringen der Zeitschrift durch einen anderen in das Verteilfach des Beamten ausscheidet, bleibt nur die Möglichkeit, daß der Beamte selbst die Zeitschrift in seinen Besitz gebracht hat. Wie er dies gemacht hat, d.h. ob er die Zeitschrift von seinem Arbeitsplatz aus in sein Fach hinübergezogen oder von vorn aus dem Fach des Zeugen K. herausgenommen hat, bedarf keiner weiteren Aufklärung.

20

Die von dem Beamten geltend gemachten Einwände überzeugen nicht. Der Einwand, es hätten ihn mindestens 20 andere Zusteller beobachten können, wenn er die Zeitschrift aus dem Fach ... entwendet hätte, bezieht sich auf eine offene Herausnahme der Zeitschrift von dem Arbeitsplatz des Zustellers K. aus. Es bleibt aber die Möglichkeit, daß der Beamte die Zeitschrift von seinem Arbeitsplatz aus in sein Fach herübergezogen hat. Dies hätte er gegenüber anderen Beobachtern dadurch verdecken können, daß er bei einem vorgeblichen Arbeiten an den Sendungen in seinem Fach (z.B. beim Sortieren von Sendungen) hätte feststellen können, wo sich die Zeitschrift befand, um diese herüberziehen zu können. Der Beamte hat hiergegen geltend gemacht, daß im Fach ... immer eine sehr große Anzahl von Zeitschriften gewesen sei. Von der Rückseite habe keine Möglichkeit bestanden, unbemerkt eine bestimmte Zeitschrift zu finden. Hiergegen spricht, daß die Zeitschriften, wie der Beamte in der Hauptverhandlung erklärt hat, "hochkant" in das Verteilfach einsortiert waren und die Zeitschrift "Yacht" in Folie eingeschweißt war, was bei Zeitschriften - mit Ausnahme der Zeitschrift "GEO" - sonst nicht üblich war.

21

Der Senat geht darüber hinaus davon aus, daß es möglich war, eine Zeitschrift von der Rückseite her in das Verteilfach des Beamten herüberzuziehen. In seinem Schreiben vom 23. April 1994 hat der Beamte selbst ausgeführt: "So gut wie man eine Sendung von einer Seite durchziehen kann, kann man sie auch von der anderen Seite durchschieben". Entgegen der Auffassung des Beamten ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen K. nicht das Gegenteil. Zwar hat der Zeuge ausgesagt, er halte es für ausgeschlossen, daß die Zeitschrift von ihm so gesteckt worden sei, daß sie von der anderen Seite von dem Beamten unbemerkt hätte durchgezogen werden können. Mit dieser Aussage hat der Zeuge aber lediglich zum Ausdruck bringen wollen, daß die Zeitschrift nicht "unbemerkt" hätte durchgezogen werden können. Dies ergibt sich aus dem nächsten Satz seiner Aussage, daß er sich deswegen so sicher sei, weil er der Zeitschrift auftragsgemäß seine besondere Aufmerksamkeit gewidmet habe. Allerdings war der Zeuge K. nicht ständig an seinem Arbeitsplatz anwesend. Ein "Durchziehen" der Zeitschrift wäre zu der Zeit möglich gewesen, als er seinen Rundgang durch den Zustellersaal zur Leerung seiner dort befindlichen Fächer gemacht hat. Nach der Aussage der Zeugin D. hat er "sofort" nach der Rückkehr von dem Gang durch den Zustellersaal das Fehlen der Zeitschrift festgestellt.

22

Gegen eine Zueignungsabsicht hat der Beamte ferner vorgebracht, daß sich die Zeitschrift noch in der Umhüllung befunden habe. Wenn er tatsächlich vorgehabt hätte, die Zeitschrift zu entwenden, hätte er nur die Umhüllung zu entfernen brauchen, so daß ihm niemand etwas hätte beweisen können. Auch dieser Einwand kann den Beamten nicht entlasten.

23

Eine Entfernung der Umhüllung kann deshalb unterblieben sein, weil dies im Postamt aufgefallen wäre. Auch hätte es Verdacht erwecken können, wenn die Umhüllung in einem Papierkorb des Postamts oder in dessen Nähe gefunden worden wäre.

24

Wenn der Beamte aber die Zeitschrift selbst in seinen Besitz gebracht hat, ist sein Vorbringen, er habe die Zeitschrift noch dem Empfänger zustellen wollen, nicht glaubhaft. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß er eine Zeitschrift aus einem anderen Zustellbezirk in seinen Besitz bringt, um sie nach Dienstschluß zuzustellen.

25

3.

Durch die Entwendung der Zeitschrift hat der Beamte vorsätzlich seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung sowie zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst verletzt (§ 54 Satz 2 und 3 BBG) und ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen.

26

Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, gehört die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung und Beförderung der der Post anvertrauten Sendungen zu den wesentlichen Pflichten eines Zustellbeamten. Ein Postbeamter, der ihm anvertraute oder zugängliche Postsendungen in der Absicht an sich nimmt, sie sich zuzueignen, zerstört regelmäßig das von der Post in ihn gesetzte Vertrauen und damit die Grundlage des Beamtenverhältnisses so nachhaltig, daß er nicht mehr Beamter bleiben kann. Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch darauf, daß die Post ihren Aufgaben in diesem sowohl verfassungsrechtlich wie auch strafrechtlich geschützten Bereich in sorgfältiger und zuverlässiger Weise nachkommt. Die Post muß sich deshalb uneingeschränkt auf die Zuverlässigkeit und Pflichttreue, namentlich auf die gewissenhafte Behandlung und Beförderung der Postsendungen durch ihre Bediensteten verlassen können. Das ist für jeden Postbediensteten leicht einsehbar. Ein Beamter, der sich an ihm anvertrauten oder zugänglichen Postsendungen vergreift, versagt daher im Kernbereich seiner Dienstpflichten und ist deshalb für den öffentlichen Dienst grundsätzlich nicht mehr tragbar (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 3. März 1998 - BVerwG 1 D 6.97 - m.w.N.).

27

Nach § 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO darf das erstinstanzliche Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen des Dienstvergehens nicht zum Nachteil des Beamten geändert werden, wenn lediglich - wie hier - der Beamte Berufung eingelegt hat. Der Senat hat im Hinblick auf das für die Berufung des Beamten geltende Verbot der Schlechterstellung deshalb nicht zu prüfen, ob die Höchstmaßnahme verwirkt ist, sondern allein darüber zu befinden, ob die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Dienstgradherabsetzung oder eine mildere Disziplinarmaßnahme angemessen ist.

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Das Bundesdisziplinargericht hat im Hinblick auf den Preis von 6,- DM für die Zeitschrift den Milderungsgrund der Geringwertigkeit des Zugriffsobjekts angenommen. Der Milderungsgrund hat aber nicht zur Folge, daß statt einer Dienstgradherabsetzung eine Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme ausreichend wäre. Ein Absehen von der Dienstgradherabsetzung als zweitschwerster Disziplinarmaßnahme kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn mehrere Milderungsgründe zusammentreffen oder über die Verwirklichung der Voraussetzungen eines Milderungsgrundes hinaus besondere Umstände vorliegen, die sich von anderen Fällen einer Maßnahmemilderung deutlich abheben (Urteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 D 37.91 - DokBer B 1992, 163-166 = NVwZ-RR 1993, 42 = DÖV 1993, 486). Solche besonderen Umstände sind hier nicht gegeben. Es muß deshalb bei der Dienstgradherabsetzung bleiben, die im Hinblick darauf angemessen ist, daß der Zugriff auf Postsendungen und damit Beförderungsgut für einen Zusteller ein schweres Dienstvergehen darstellt.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Gödel
Gödel
Müller