Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.06.1998, Az.: BVerwG 9 B 483.98
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.06.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 483.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 29217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 24.02.1998 - AZ: 5 L 600/96
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 1998
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin und Hund
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Den Klägern kann die begehrte Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
II.
Die auf die Zudassungsgründe der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und der Verletzung von Verfahrensrecht, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die zunächst als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
"ob bei der Beurteilung der Verfolgungsdichte nicht auch berücksichtigt werden muß, daß die ethnischen Albaner im Kosovo nunmehr seit Jahren Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind, die sich sogar in den letzten Jahren gesteigert haben",
ist nicht klärungsbedürftig.
Die Verfolgungsdichte ist notwendiges Merkmal der Gruppenverfolgung, weil ohne sie die bei der Gruppenverfolgung geltende Regelvermutung der eigenen Verfolgungsbetroffenheit jedes einzelnen Gruppenangehörigen nicht gerechtfertigt ist. Die bloße Dauer einer Praxis, "häufig" oder "in vielen Fällen" gegen Gruppenangehörige vorzugehen, diese aber nicht mit derart zahlreichen und eng gestreut fallenden Schlägen zu verfolgen, daß jeder jederzeit gewärtig sein muß, Opfer zu werden, rechtfertigt diese Regelvermutung nicht. Ob ein über Jahre andauerndes Verfolgungsgeschehen nach seiner Qualität und Quantität die Annahme der für eine Gruppenverfolgung nötigen Verfolgungsdichte für die Vergangenheit oder prognostisch für die Zukunft rechtfertigt, ist im übrigen in erster Linie der tatrichterlichen Feststellung und Würdigung vorbehalten und kann im Revisionsverfahren nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden.
Die ebenfalls als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
"ob die Neufassung des § 130 a VwGO i.V.m. der Neufassung des § 79 AsylVfG (6. VwGO-Änderungsgesetz und Art. 33 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze) auch für Berufungsverfahren gilt, die bereits vor dem Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes am 1. Januar 1997 anhängig waren",
bedarf gleichfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie läßt sich vielmehr unmittelbar anhand des Wortlautes des Gesetzes beantworten.
Das 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996 - 6. VwGO-ÄndG - ist gemäß Art. 11 des genannten Gesetzes am 1. Januar 1997 in Kraft getreten. Übergangsvorschriften bestehen hinsichtlich der in Art. 10 des 6. VwGO-ÄndG genannten Sachentscheidungsvoraussetzungen, nicht aber hinsichtlich der neugeschaffenen Befugnis des Gerichts, durch Beschluß über eine Berufung auch dann zu entscheiden, wenn sie nach einstimmiger Auffassung des Gerichts begründet ist. Dies bedeutet, daß § 130 a VwGO n.F. am 1. Januar 1997 anwendbar wurde und damit alle zu dieser Zeit anhängigen Rechtsstreitigkeiten erfaßte (vgl. auch Beschluß vom 24. Februar 1998 - BVerwG 9 B 831.97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Frage,
"ob das Berufungsgericht die Berufung auch hinsichtlich des § 53 AuslG zulassen darf, wenn sich der Berufungszulassungsantrag und die Ausführungen zu demselben des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten inhaltlich auf die Voraussetzungen des Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG beschränken (mithin weder ein Antrag noch inhaltliche Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG gemacht werden)",
bzw.,
"ob die gleichwohl in vollem Umfang zugelassene Berufung und die auf die Berufung hin erfolgte Klagabweisung in vollem umfang den betroffenen Asylsuchenden nicht in seinem Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt",
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
Die Beschwerde meint, es müsse als ein dem Prozeßrecht zuwiderlaufendes Vorgehen angesehen werden, daß das Berufungsgericht überhaupt eine Entscheidung zu § 53 AuslG getroffen habe. Denn der Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung sei nicht - auch - auf die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG bezogen; deshalb sei die Zulassung der Berufung auch insoweit unwirksam und deshalb verletze die Aufhebung der stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung zu § 53 AuslG durch das Berufungsgericht das Recht des Klägers aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, sondern beantwortet sich ohne weiteres aufgrund allgemeiner Prozeßrechtsgrundsätze, könnte im übrigen aber auch nicht geklärt werden, weil sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.
Zutreffend ist die Auffassung der Beschwerde, daß dasjenige von mehreren erstinstanzlichen Klagebegehren, hinsichtlich dessen kein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt wird, auch dann nicht in die Berufungsinstanz gelangt, wenn das Berufungsgericht - über den eingeschränkten Zulassungsantrag hinausgehend - die Berufung auch hinsichtlich dieses Begehrens zuläßt. Denn da nach § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG, § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO nach erreichter Berufungszulassung eine Einlegung der Berufung nicht mehr vorgesehen ist, vielmehr das Zulassungsverfahren als Berufungsverfahren fortgeführt wird, ist es letztlich der Zulassungsantrag, der kraft des nach dem Gesetz ihm zukommenden Devolutiveffektes in Verbindung mit der gerichtlichen Zulassungsentscheidung das zugelassene Begehren in der Rechtsmittelinstanz anhängig werden läßt. Deshalb wäre, wenn es - wie es die Beschwerde für den vorliegenden Rechtsstreit behauptet - an einem Antrag des Bundesbeauftragten auf Zulassung der Berufung auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Entscheidung zu § 53 AuslG fehlte, das Berufungsurteil, soweit es darüber entschieden hat, fehlerhaft. Entgegen der Auffassung, welche die Beschwerde - im übrigen in Abkehr von ihrer früheren Ansicht (vgl. Schriftsatz vom 7. April 1995 <Gerichtsakten Bl. 79>) - vertritt, hat sich der Zulassungsantrag des Bundesbeauftragten jedoch auch auf die erstinstanzliche Entscheidung zu § 53 AuslG bezogen. Der Bundesbeauftragte hatte beantragt, die Berufung zuzulassen und die Klage unter Abänderung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen. Darin liegt ein unbeschränkter Zulassungsantrag und die Ankündigung eines unbeschränkten Aufhebungsbegehrens. Eine Beschränkung des Zulassungs- und Rechtsmittelbegehrens folgt nicht daraus, daß die Begründung keine Ausführungen zu einer Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG enthält, zumal sich auch innerhalb der Darlegungen zur Begründung des Zulassungsantrags und des angekündigten Rechtsmittelbegehrens die Bemerkung findet: "Die Klage wäre mithin in vollem umfang abzuweisen gewesen".
Im übrigen würde sich, wie bereits erwähnt, die Frage, welche die Beschwerde geklärt wissen will, auch nicht stellen. Denn die Klageanträge hätten gemäß dem Urteil des Senats vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - (NVwZ 1997, 1132; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dahin verstanden werden müssen, daß das Begehren betreffend § 53 AuslG lediglich hilfsweise zum Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG sowie zur Feststellung der Voraussetzungen einer Abschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG erhoben worden ist. Dann aber kommt es auf die Frage, ob der Zulassungsantrag auch die erstinstanzliche Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG erfaßt hat, nicht an.
In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß ein Hilfsantrag, über den die Vorinstanz nicht zu entscheiden brauchte, weil sie dem Hauptantrag entsprochen hat, durch das Rechtsmittel des Beklagten gegen seine Verurteilung nach dem Hauptantrag ebenfalls in der Rechtsmittelinstanz anfällt (Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 43.78 - DVBl 1980, 597; Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - NVwZ 1997, 1132, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen; BGH, MDR 1990, 711). Deshalb darf das Oberverwaltungsgericht auch nicht von einer Entscheidung über ihn absehen. Der Beschluß des Berufungsgerichts über die Zulassung der Berufung konnte und sollte den nach der zitierten Rechtsprechung Haupt- und Hilfsantrag umfassenden zweitinstanzlichen Streitgegenstand nicht auf das vom Hauptantrag der Kläger umrissene Begehren eingrenzen. Gelangt folglich, wie ausgeführt, auch das Begehren betreffend das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG allein deshalb, weil es hilfsweise zu den - erstinstanzlich erfolgreichen - Hauptanträgen nach Art. 16 a GG, § 51 AuslG erhoben worden ist, durch die Zulassung der Berufung gegen die Verurteilung nach dem Hauptantrag in die Berufungsinstanz, bedarf es, um das Eventualbegehren beim Oberverwaltungsgericht anhängig zu machen, weder eines darauf bezogenen Zulassungsgesuches noch der auf das Eventualbegehren bezogenen Zulassungsgründe. Schon deshalb sind Mängel und "Beschränkungen" des Zulassungsantrags und der Bezeichnung der Zulassungsgründe ohne Bedeutung.
Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Soweit die Beschwerde eine Verletzung rechtlichen Gehörs sowie der Aufklärungspflicht mit der Begründung rügt, das Berufungsgericht habe den Kläger zu 1 nicht in einer ausdrücklich gewünschten mündlichen Verhandlung zu dem Tatsachenkomplex befragt, der der mit Schriftsatz vom 2. Mai 1997 vorgelegten Ladung des Amtsgerichts Pristina zugrunde liege, legt sie bereits nicht dar, welche Tatsachen der Kläger bei einer persönlichen Anhörung im einzelnen berichtet hätte. Der Vortrag, er hätte ausführen können, "aufgrund welcher politischen Aktivitäten im Kosovo er gesucht wird", reicht dazu nicht aus. Hiervon abgesehen trifft es auch nicht zu, daß die Kläger mit Schriftsatz vom 2. Mai 1997 ausdrücklich eine mündliche Verhandlung gewünscht hätten. Sie haben vielmehr im Gegenteil mit diesem Schriftsatz auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Das Berufungsgericht hat auch seine Hinweispflicht nicht verletzt. Die Beschwerde übersieht, daß es Sache des Asylsuchenden ist, von sich aus in substantiierter Form einen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - politische Verfolgung ergibt, soweit es sich um umstände handelt, die in seinem persönlichen Lebensbereich liegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert bemißt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dawin
Hund