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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.02.1998, Az.: BVerwG 9 B 831.97

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsätzliche Bedeutung von Fragen über auslaufendes oder aufgehobenes Recht; Entscheidung Asylrechtsstreitigkeiten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.02.1998
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 831.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 18.10.1996 - AZ: 14 K 94.42328
VGH Bayern - 19.06.1997 - AZ: 25 B 97.30691

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1998, 455 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Asylverfahrensrecht

Stattgabe der Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten durch Beschluß

Amtlicher Leitsatz

Das Berufungsgericht durfte bereits vor Aufhebung des § 79 Abs. 3 AsylVfG auch in Asylrechtsstreitigkeiten nach § 130 a VwGO i.d.F. des 6. VwGO-Änderungsgesetzes verfahren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Februar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henkel und Hund
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO (Grundsatzfrage, Verfahrensmangel) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Soweit die Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage aufwirft, ob § 79 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG als Spezialvorschrift das Berufungsgericht hindert, über die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch einstimmigen Beschluß zu entscheiden, führt dies nicht zur Zulassung der Revision, denn diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig. Der Gesetzgeber hat nämlich § 79 Abs. 3 AsylVfG mit Wirkung vom 27. Juni 1997 aufgehoben (siehe Art. 33 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 Justizmitteilungsgesetz und Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften and anderer Gesetze - JuMiG - vom 18. Juni 1997, BGBl I S. 1430). Die sich allenfalls für die Vergangenheit stellende Frage, ob hiermit lediglich eine Klarstellung oder eine Rechtsänderung bewirkt worden ist, hätte keine grundsätzliche Bedeutung, da sie auslaufendes Recht beträfe.

3

Soweit die Beschwerde auch als Verfahrensmangel geltend macht, daß das Berufungsgericht vorliegend nach § 130 a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden habe, greift diese Rüge ebenfalls nicht durch. Denn das Berufungsgericht durfte bereits vor Aufhebung des § 79 Abs. 3 AsylVfG auch in Asylrechtsstreitigkeiten nach § 130 a VwGO i.d.F. des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 1. November 1996 (BGBL I S. 1626) verfahren, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. auch OVG Lüneburg, DVBl 1997, 667 = NVwZ 1997, 1236). Das ergibt sich eindeutig aus dem Regelungszweck und der Entstehungsgeschichte der §§ 130 a VwGO, 79 Abs. 3 AsylVfG. § 130 a VwGO in seiner ursprünglichen Fassung (eingefügt durch Art. 1 Nr. 30 des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990, BGBl I S. 2809) ermächtigte zum Zwecke der Entlastung der Oberverwaltungsgerichte und zur Verfahrensbeschleunigung zunächst nur zur Zurückweisung einer Berufung durch (sog. "Entlastungs-")Beschluß. Durch § 79 Abs. 3 AsylVfG erweiterte der Gesetzgeber diese Befugnis der Berufungsgerichte in Asylverfahren auf Stattgaben zugunsten des Ausländers. Diese Sonderregelung ist durch die noch weiterreichende allgemeine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 130 a VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG überholt und gegenstandslos geworden, was durch die bereits erwähnte Aufhebung des § 79 Abs. 3 AsylVfG bestätigt wird.

4

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Dr. Henkel
Hund