Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.1998, Az.: BVerwG 1 WB 22.98
Erledigung der Hauptsache durch Versetzung des Antragstellers; Unzumutbarkeit einer bestimmten Verwendung aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen; Kostenentscheidnung bei übereinstimmender Erledigungserklärung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.04.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 22.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 30446
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. April 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Honnacker,
beschlossen:
Tenor:
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Mit Beschwerde vom 24. März 1997 wandte sich der Antragsteller gegen seine Versetzung an die Luftlande-/Lufttransportschule (LL/LTS) in A... mit der Begründung, daß es im Zuge eines disziplinargerichtlichen Verfahrens in seinem Verband zu wilden Gerüchten gekommen sei, gegen die er sich praktisch nicht zur Wehr setzen könne. Eine Verwendung bei der LL/LTS sei daher für ihn unzumutbar. Außerdem sei er aus gesundheitlichen Gründen für die vorgesehene Verwendung ungeeignet.
Mit Bescheid vom 24. September 1997 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde als unbegründet zurück. Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. Oktober 1997 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -.
Nach einer erneuten ärztlichen Begutachtung des Antragstellers im November 1997 empfahl der Beratende Arzt der Stammdienststelle des Heeres (SDH) im Januar 1998, ihn außerhalb der Fallschirmjägertruppe und nach Möglichkeit in Heimatnähe zu verwenden. Dementsprechend wurde der Antragsteller mit Fernschreiben der SDH vom 25. März 1998 mit Wirkung vom 1. April 1998 zur 1./Sanitätsregiment (SanRgt) ... nach H... versetzt. Daraufhin erklärten die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 26. März 1998 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragten,
die Kosten dem Bund aufzuerlegen.
Der BMVg - PSZ III 5 - hat sich mit Schreiben vom 1. April 1998 der Erledigungserklärung angeschlossen und die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt.
II
Nachdem der BMVg den Antragsteller mit Wirkung vom 1. April 1998 zur l./SanRgt ... in H... versetzt hat, haben die Beteiligten den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hatte sich damit bereits vor Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht erledigt. Der Senat hat gleichwohl gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 WBO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Da die SDH dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang entsprochen hat, hat sie sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. In einem solchen Fall entspricht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 5. September 1991 - BVerwG 1 WB 109.91-, vom 26. September 1995 - BVerwG 1 WB 83.95 - und vom 29. September 1997 - BVerwG 1 WB 62.97 -) der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen.
Wolbring
Richter
Dr. Honnacker