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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.1995, Az.: BVerwG 1 WB 83.95

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 83.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 30917
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungssache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. September 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
beschlossen:

Tenor:

Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. August 1995 wandte sich der Antragsteller gegen seine mit Wirkung zum 1. April 1995 verfügte Versetzung von W. nach R.. Mit Fernschreiben vom 31. August 1995 hob die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) die Versetzung des Antragstellers zur Heeresflugabwehrschule in R. mit Ablauf des 3. September 1995 auf. Seither leistet der Antragsteller wieder bei der Flugabwehrraketengruppe ... in W. Dienst. Mit Schreiben vom 6. September 1995 erklärten daraufhin die Bevollmächtigten des Antragstellers das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und beantragten,

die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen.

2

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - hat sich dieser Erledigungserklärung mit Schreiben vom 15. September 1995 angeschlossen und die Entscheidung über die Kosten in das Ermessen des Gerichts gestellt.

3

II

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hatte sich bereits vor der Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht erledigt. Gleichwohl ist der Antrag dem Senat vorzulegen, der auch im Falle des Eintritts der Rechtshängigkeit nach Erledigung der Hauptsache über die Auslagenerstattung gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO zu entscheiden hat (ständige Rechtsprechung: vgl. zuletzt Beschluß vom 7. Juni 1995 - BVerwG 1 WB 51.95 - m.w.N.).

4

Durch die Aufhebung der Versetzungsverfügung der SDL vom 23. März 1995 ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat demzufolge gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 WBO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Da der BMVg dem Begehren des Antragstellers in vollem Umfang entsprochen hat, hat er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluß vom 5. September 1991 - BVerwG 1 WB 109.91 - m.w.N.) der Billigkeit, die dem Antragsteller in dem Verfahren über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung erwachsenen notwendigen Auslagen dem Bund aufzuerlegen. Darauf, ob der Antrag voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, kommt es danach nicht mehr an.

Seide
Wolbring
Dr. Maiwald